610 Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Vergehen bezüglich der Religion.
§. 162. Wer vorsätzlich einer durch eidliches Angelöbniß vor Gericht be-
stellten Sicherheit oder dem in einem Offenbarungseide gegebenen Versprechen
zuwiderhandelt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
§. 163. Wenn eine der in den §§. 153 bis 156 bezeichneten Handlungen
aun Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Gefängnißstrafe bis zu einem
ahre ein.
Straflosigkeit tritt ein, wenn der Thäter, bevor eine Anzeige gegen ihn
erfolgt oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet und bevor ein Rechts-
nachtheil für einen Anderen aus der falschen Aussage entstanden ist, diese bei
derjenigen Behörde, bei welcher er sie abgegeben hat, widerruft.
Zehnter Abschnitt. Falsche Anschuldigung.
§. 164. Wer bei einer Behörde eine Anzeige macht, durch welche er Je-
mand wider besseres Wissen der Begehung einer strafbaren Handlung oder der
Verletzung einer Amtspflicht ) beschuldigt, wird mit Gefängniß nicht unter einem
Monat bestraft; auch kann gegen denselben auf Verlust der bürgerlichen Ehren-
rechte erkannt werden.
So lange ein in Folge der gemachten Anzeige eingeleitetes Verfahren an-
hängig ist, soll mit dem Verfahren und mit der Entscheidung über die falsche
Anschuldigung inne gehalten werden.
S. 165. Wird wegen falscher Anschuldigung auf Strafe erkannt, so ist
zugleich dem Verletzten die Befugniß zuzusprechen, die Verurtheilung auf Kosten
des Schuldigen öffentlich bekannt:) zu machen. Die Art der Bekanntmachung,
sowie die Frist zu derselben, ist in dem Urtheile zu bestimmen.
Dem Verletzten ist auf Kosten des Schuldigen eine Ausfertigung des
Urtheils zu ertheilen.
Elfter Abschnitt. Vergehen, welche sich auf die Religion beziehen.
§. 166. Wer dadurch, daß er öffentlich ?) in beschimpfenden Aeußerungen
Gott lästert, ein Aergerniß giebt, oder wer öffentlich eine der christlichen
Kirchen ) oder eine andere mit Korporationsrechten innerhalb des Bundesge-
1) Als Verletzung ist auch ein unwürdiges außeramtliches Verhalten anzusehen,
Rechtspr. X. 554.
2) Wenn der Verletzte in den Fällen der §§. 165 und 200 Str. G. B. vor
dem Urtheil verstirbt, so steht seinen Erben nicht das Recht der Bekanntmachung des
Straferkenntnisses zu, Erk. 17. Mai 1887 (E. Crim. XVI. 73).
:) Die Oeffentlichkeit im Sinne des §. 166 wird nicht unbedingt dadurch ausge-
schlossen, daß die betr. Aeußerung in einer nur den Vereinsmitgliedern zugänglichen
Versammlung erfolgt, Erk. 5. Jan. 1891 (E. Crim. XXI. 254).
)) Der Thatbestand der öffentlichen Beschimpfung einer christlichen Kirche ist auch
dann vorhanden, wenn der beschimpfende Angriff nicht unmittelbar gegen die Kirche
selbst, sondern gegen Gegenstände ihrer Verehrung gerichtet ist, Erk. O. Trib. 25. Sept.
3 92 LXXXI. 317). (In casu handelte es sich um eine Beschimpfung der
Bibel.
Der §. 166 findet Anwendung bei beschimpfender und karrikirender öffentlicher
Darstellung der geistlichen Amtstracht einer mit Korporationsrechten bestehenden Re-
ligionsgesellschaft, Erk. 11. März 1882 (E. Crim. VI. 88), desgl. bei Beschimpfung
der Reliquienverehrung, E. Crim. XXIV. 12.
In einer beschimpfenden Aeußerung über Luther ist nicht eine Beschimpfung der
evangelisch-lutherischen Kirche enthalten, wohl aber in einer beschimpfenden Aeußerung
über die lutherischen Predigtamtseinrichtungen, Erk. R. G. 8. Nov. 1883 (E. Crim.
IX. 158).
* Einkleidung eines an sich harmlosen Vortrags in die äußere Form einer
kirchlichen Einrichtung (beispielsweise einer Predigt) involvirt nicht ohne Weiteres
eine Beschimpfung dieser letzteren, Erk 21. Febr. 1884 (E. Crim. X. 146).
Der Thatbestand der Gotteslästerung in §. 166 Str. G. B. erfordert, daß durch
die Lästerung ein Aergerniß mindestens einer Person wirklich gegeben worden, es