Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

620 Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Zweikampf. 
Erfolgte die Beleidigung in einer Zeitung oder Zeitschrift, so ist der 
verfügende Theil des Urtheils auf Antrag des Beleidigten durch die öffentlichen 
Blätter bekannt zu machen, und zwar wenn möglich durch dieselbe Zeitung oder 
Zeitschrift und in demselben Theile und mit derselben Schrift, wie der Abdruck 
der Beleidigung geschehen. 
Dem Beleidigten ist auf Kosten des Schuldigen eine Ausfertigung des 
Urtheils zu ertheilen. 
Fünfzehnter Abschnitt. Zweikampf. 
§. 201. Die Herausforderung zum Zweikampf mit tödtlichen Waffen!), 
sowie die Annahme einer solchen Helausforderung wird mit Festungshaft bis 
zu sechs Monaten bestraft. 
§. 202. Festungshaft von zwei Monaten bis zu zwei Jahren tritt ein, 
wenn bei der Herausforderung die Absicht, daß einer von beiden Theilen das 
Leben verlieren soll, entweder ausgesprochen ist oder aus der gewählten Art 
des Zweikampfs erhellt. 
§. 203. Diejenigen, welche den Auftrag zu einer Herausforderung über- 
nehmen und ausrichten (Kartellträger), werden mit Festungshaft bis zu sechs 
Monaten bestraft2). 
§. 204. Die Strafe der Herausforderung und der Annahme derselben, 
sowie die Strafe der Kartellträger fällt weg, wenn die Parteien den Zwei- 
kampf vor dessen Beginn freiwillig aufgegeben haben. 
§. 205. Der Zweikampf wird mit Festungshaft von drei Monaten bis zu 
fünf Jahren bestrafts). 
§. 206. Wer seinen Gegner im Zweikampf tödtet, wird mit Festungshaft 
nicht unter zwei Jahren, und wenn der Zweikampf ein solcher war, welcher 
den Tod des einen von Beiden herbeiführen sollte, mit Festungshaft nicht unter 
drei Jahren bestraft. 
§. 207. Ist eine Tödtung oder Körperverletzung mittels vorsätzlicher 
Uebertretung der vereinbarten oder hergebrachten Regeln des Zweikampfs 
bewirkt worden, so ist der Uebertreter, sofern nicht nach den vorhergehen- 
den Bestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist, nach den allgemeinen 
süorscristen über Verbrechen der Tödtung oder der Körperverletzung zu be- 
trafen. 
§. 208. Hat der Zweikampf ohne Sekundanten stattgefunden, so kann 
die verwirkte Strafe bis um die Hälfte, jedoch nicht über üufzeyn Jahre er- 
höht werden. 
§. 209. Kartellträger, welche ernstlich bemüht gewesen sind, den Zwei- 
kampf zu verhindern, Sekundanten, sowie zum Zweikampf zugezogene Zeugen, 
Aerzte und Wundärzte sind straflos. 
I. 210. Wer einen Anderen zum Zweikampf mit einem Dritten ab- 
sichtlich, insonderheit durch Bezeigung oder Androhung von Verachtung anreizt, 
wird falls der Zweikampf stattgefunden hat, mit Gefängniß nicht unter drei 
Monaten bestraft?). 
  
1!) Zum Thatbestand des §. 205 gehört ein Zweikampf mit „tödtlichen“ Waffen 
(§. 201); geschliffene Studentenschläger sind selbst bei Anwendung von Schug= 
vorrichtungen tödtliche Waffen, Erk. 6. März 1883 (E. Crim. VIII. 87). 
2) Ob es wirklich zum Zweikampf kommt, ist unwesentlich, E. Crim. XI. 279. 
5) Ein Zweikampf liegt nicht vor, wenn beide Theile absichtlich fehlschießen, E. 
Crim. XXI. 146. 
4) Strafbare Anstiftung kann gefunden werden in der Mitwirkung bei einem sich 
für die Statthaftigkeit eines Zweikampfes mit tödtlichen Waffen aussprechenden 
militärischen oder studentischen Ehrengericht, wenn der Betreffende sich bewußt war, 
daß es zum Zweikampf kommen würde, E. Crim. V. 141.
	        
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