Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Gemeingefährliche Verbrechen. 645 
oder dem Bergwerksbetriebe dienende Vorrichtungen zur Wasserhaltung, zur 
Weiterführung oder zum Ein= und Ausfahren der Arbeiter zerstört oder be- 
schädigt, oder in schiffbaren Strömen, Flüssen oder Kanälen das Fahrwasser 
stört und durch eine dieser Handlungen Gefahr für das Leben oder die Gesund- 
heit Anderer herbeiführt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. 
Ist durch eine dieser Handlungen eine schwere Körperverletzung verursacht 
worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren und, wenn der Tod eines 
Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren ein. 
§. 322. Wer vorsätzlich ein zur Sicherung der Schiffahrt bestimmtes 
Feuerzeichen oder ein anderes zu diesem Zwecke aufgestelltes Zeichen zerstört, 
wegschafft oder unbrauchbar macht, oder ein solches Feuerzeichen auslöscht oder 
seiner Dienstpflicht zuwider nicht aufstellt, oder ein falsches Zeichen, welches 
eeignet ist, die Schiffahrt unsicher zu machen, aufstellt, insbesondere zur 
Kachtzeit auf der Strandhöhe Feuer anzündet, welches die Schiffahrt zu ge- 
fährden geeignet ist, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. 
Ist durch die Handlung die Strandung eines Schiffes verursacht worden, 
so tritt Zuchthausskrafe nicht unter fünf Jahren und, wenn der Tod eines 
Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder 
lebenslängliche Zuchthausstrafe ein. 
§. 323. Wer vorsätzlich die Strandung oder das Sinken eines Schiffes 
bewirkt und dadurch Gefahr für das Leben eines Anderen herbeiführt, wird 
mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und, wenn durch die Handlung der Tod 
eines Menschen verursacht worden ist, mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren 
oder lebenslänglichem Zuchthaus bestraft. 
§. 324. Wer vorsätzlich Brunnen= oder Wasserbehälter, welche zum Ge- 
brauche Anderer dienen, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Verkaufe oder 
Verbrauche bestimmt sind, vergiftet oder denselben Stoffe beimischt, von denen 
ihm bekannt ist, daß sie die menschliche Gesundheit zu zerstören geeignet sind, 
ingleichen wer solche vergiftete oder mit gefährlichen Stoffen vermischte Sachen 
wissentlich und mit Verschweigung dieser Eigenschaft verkauft, feilhält oder sonst 
in Verkehr bringt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und, wenn durch 
die Handlung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Zuchthaus 
nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft. 
§. 325. Neben der nach den Vorschriften der §§. 306 bis 308, 311 bis 
313, 315, 321 bis 324 erkannten Zuchthausstrafe kann auf Zulässigkeit von 
Polizeiaufsicht erkannt werden. 
§. 326. Ist eine der in den 8§. 321 bis 324 bezeichneten Handlungen aus 
Fahrlässigkeit begangen worden, so ist, wenn durch die Handlung ein Schaden 
verursacht worden ist, auf Gefängniß bis zu einem Jahre und, wenn der Tod 
eines Menschen verursacht worden ist, auf Gefängniß von einem Monat bis zu 
drei Jahren zu erkennen. 
§. 327. Wer die Absperrungs= oder Aufsichts-Maßregeln oder Einfuhr- 
verbote, welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens 
oder Verbreitens einer ansteckenden Krankheit angeordnet worden sind, wissentlich 
verletzt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
Ist in Folge dieser Verletzung ein Mensch von der ansteckenden Krankheit 
ergriffen worden, so tritt Gefängnißstrafe von drei Monaten bis zu drei 
Jahren ein. 
§. 3281). Wer die Absperrungs= oder Aufsichts-Maßregeln oder Einfuhr- 
verbote, welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens 
oder Verbreitens von Vichseuchen angeordnet worden sind, wissentlich 2) verletzt, 
wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. 
—— . 
1) Vergl. §§. 65—67 Ges. #n 105 betr. die Abwehr und Unterdrückung 
von Viehseuchen. §. 328 kommt felbstverständlich auch dann zur Anwendung, wenn 
keine behördlichen Anordnungen, sondern gesetzliche Bestimmungen, z. B. die S§. 9, 10 
Ces. 2.) l—n 0., verletzt sind; Erk. R. G. 21. Sept. 1895 (C. Crim. XXVII. 357. 
2) Eine wissentliche Verletzung setzt nicht nur die Kenntniß des Verbotes
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.