Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Verbrechen und Vergehen im Amte. 647
mimmt, fordert oder sich versprechen läßt, wird mit Geldstrafe bis zu fünf-
hundert Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
S§. 332. Ein Beamter, welcher. für eine Handlung, die eine Verletzung
einer Amts= oder Dienstpflicht enthält, Geschenke oder andere Vortheile an-
nimmt, fordert oder sich versprechen läßt, wird wegen Bestechung) mit Zucht-
haus bis zu fünf Jahren bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe ein.
§. 333. Wer einem Beamten?) oder einem Mitgliede der bewaffneten
Macht Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, um
ihn zu einer Handlung, die eine Verletzung einer Amts= oder Dienstpflicht
enthält, zu bestimmen, wird wegen Bestechung mit Gefängniß bestraft; auch
kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu ein-
tausendfünfhundert Mark erkannt werden.
§. 334. Ein Richter, Schiedsrichter, Geschworener oder Schöffe, welcher
Geschenke oder andere Vortheile fordert, aunimmt oder sich versprechen läßt,
um eine Rechtssache, deren Leitung oder Entscheidung ihm obliegt, zu Gunsten
oder zum Nachtheile eines Betheiligten zu leiten oder zu entscheiden, wird mit
Zuchthaus bestraft.
Derjenige, welcher einem Richter, Schiedsrichter, Geschworenen oder Schöffen
zu dem vorbezeichneten Zwecke Geschenke oder andere Vortheile anbietet, ver-
spricht oder gewährt, wird mit Zuchthaus bestraft. Sind mildernde Umstände
vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe ein.
§ 335. In den Fällen der 8§. 331 bis 334 ist im Urtheile das Empfangene
oder der Werth desselben für dem Staate verfallen zu erklären.
§. 336. Ein Beamter oder Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung
oder Entscheidung einer Rechtssache vorsätzlich zu Gunsten oder zum Nachtheile
einer Partei einer Beugung des Rechtes schuldig macht, wird mit Zuchthaus
bis zu fünf Jahren bestraft.
§. 337 ist ersetzt durch §. 67 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 über die Beur-
kundung des Personenstandes.
§. 338. Ein Religionsdiener oder Personenstandsbeamter, welcher, wissend,
daß eine Person verheirathet ist, eine neue Ehe derselben schließt, wird mit
Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
§. 339. Ein Beamter#), welcher durch Mißbrauch seiner Amtsgewalt oder
durch Androhung eines bestimmten Mißbrauchs derselben Jemand zu einer
Handlung, Duldung oder Unterlassung widerrechtlich nöthigt, wird mit Ge-
fängniß bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
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Zu Anmerkung 5 auf S. 646.
Der §. 331 erfordert nicht, daß der Zweck der Geschenke bei der Hingabe aus-
drücklich ausgesprochen werde, sofern er aus den Umständen erkennbar ist, Erk. 7. Nov.
1884 (E. Crim. XI. 219).
1) Es giebt auch eine mittelbare Bestechung, welche darin besteht, daß An-
gehörigen des Beamten Geschenke oder andere Vortheile angeboten, gewährt oder ver-
sprochen werden, um ihn hierdurch zu einer pflichtwidrigen Handlung zu bestimmen.
Voraussetzung hierbei ist, daß der Beamte auch Keuntniß von dem Vortheile erlangt
hat und daß die Erlangung dieser Kenntniß Seitens des Beamten auch von dem
Thäter beabsichtigt war, sowie daß der Thäter nicht etwa nur die Fürsprache der
Mittlelsperson hat erkaufen wollen, Erk. 3. März 1886 (C. Crim. XIII. 390).
Mitnahme von Briefen oder anderen Sachen zur Umgehung von Portogefällen
durch einen Postbeamten oder Postillon ist Verletzung der Dienstpflicht, selbst wenn
der übergebene Gegenstand dem Postzwang nicht unterliegt, E. Crim. X. 45
:) Die einem Mitglied des Presbyteriums (in Rheinland und Westfalen), unter
Anbietung einer Geldbelohnung gestellte Zumuthung, sich bei der Predigerwahl anders,
als es die kirchliche Pflicht gebietet, zu verhalten, ist Versuch einer Beamtenbestechung.
Erk. O. Trib. 4. Nov. 1869 (J M. Bl. 1870 S. 43). "
2) §. 339 ist nicht auf Beamte mit Exekutivgewalt beschränkt, E. Crim. IX. 228.