Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

652 Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Uebertretungen. 
stehen alle im Dienste des Reichs oder in unmittelbarem oder mittelbarem 
Dienste eines Bundesstaates auf Lebenszeit, auf Zeit oder nur vorläufig an- 
gestellte Personen, ohne Unterschied, ob sie einen Diensteid geleistet haben oder 
nicht, ingleichen Notare, nicht aber Advokaten und Anwälte. 
Neunundzwanzigster Abschnitt. Uebertretungen). 
§. 360. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft 
wird bestraft: # 
1. wer ohne besondere Erlaubniß Risse von Festungen oder einzelnen 
Festungswerken aufnimmt oder veröffentlicht; · 
2. wer außerhalb seines Gewerbebetriebes heimlich oder wider das Verbot 
der Behörde Vorräthe von Waffen oder Schießbedarf aufsammelt; 
Zu Anmerkung 8 auf S. 651. 
Kreise und Provinzen, z. B. die Bediensteten der Deich-, der Provinzial— 
Feuer-Sozietäten, der Ritterschaften und Landschaften; die Bürger- 
meister, Beigeordneten, Gemeindevorsteher und Magistratsmitglieder; 
Amtsdiener; öffentlich angestellte Fleischbeschauer; die Vorsteher einer städtischen 
Armenkommission; die Gemeindeempfänger und Gemeindeexekutoren; die 
Stadtschulräthe; die Gemeindediener und Nachtwächter; die Gemeinde- 
Förster; die Gemeinde-- (und Ehren-) Feldhüter; die Mitglieder der Gemeinde- 
Schulvorstände, Erk. O. V. G. 12. April 1882 (C. Bl. U. V. S. 571) und R. G. 
17. Nov. 1883 (E. Crim. IX. 204); die Hausväter kommunaler Armenanstalten, 
E. Crim. XXIV. 83; die bei einer Staatseisen bahn Angestellten, Opp. Anm. 16 
bis 43 zu §. 359; die Rendanten der Preußischen Schulgemeinden, Erk. R. G. 
5. Juli 1881 (E. Crim. IV. 379); nicht aber Geistliche, desgl. nicht die bei den 
Landgerichten und Staatsanwälten beschäftigten Lohnschreiber, Erk. 16. Jan. 1882 
(E. Crim. V. 337) und die Bediensteten der Privat-Eisenbahngesellschaften; 
letztere sind jedoch Beamte, wenn sie die der Gesellschoft überlassene Bahnpolizei wahr- 
nehmen und den vorschriftsmäßigen Diensteid geleistet haben, E. Crim. NXN. 325. 
Ein Gefangenentransporteur ist nicht auf Grund des ihm von der Behärde ertheilten 
Auftrages zu einem Transport als Beamter anzusehen, Erk. 22. Dez. 1881 (E. Crim. 
V. 418). 
2 Beamteneigenschaft steht zu den im Gebiete der 8 alten Provinzen vom 
Kirchenrath einer evangelischen Kircheugemeinde zur Verwaltung der Kirchenkasse und 
desgleichen den in Gemäßbeit des Ges. 20. Juni 1875 über die Vermögensverwaltung 
in den katholischen Kirchengemeinden zur Verwaltung des kirchlichen Vermögens an- 
gestellten Rendanten, Erk. 6. Mai 1886 (E. Crim. XIV. 131) und den für den 
Feld= und Forstdienst im Königlichen Privatdienst, Königlichen Hausfideikommiß an- 
gestellten Personen, Erk. 9. Okt. 1885 (E. Crim. XlI. 419). # 
Der von einem Privatwaldeigenthümer angestellte Forstaufseher ist auch nach 
Erlaß des Forstdiebstahlsges. 15. April 1878 als Forstpolizeibeamter anzusehen, Erk. 
3. Juni 1881 (E Crim. IV. 214). 
Auch weibliche Personen können unter den geeigneten Voraussetzungen 
Beamte sein, Opp. Anm. 11 zu §. 359. 
) Bei Uebertretungen ist die Strafbarkeit nicht durch das Bewußtsein der Rechts- 
widrigkeit bedingt, Erk. O. Trib. 23. März 1872. Auch wird eine Uebertretung 
nicht dadurch straflos, daß der Uebertretende mit der betreffenden Polizei-Strafvorschrift 
unbekannt war; der Versuch einer Uebertretung ist gemäß I§. 43—46 nicht 
strafbar, desgl. die Beihülse (§. 49), die Anstiftung ist strafbar (§. 48). Die 
Gründe, welche die Strafe ausschließen oder mildern (§§. 51 —72), gelten auch bei 
Uebertretungen. Ein, wenn auch nur fahrlässiges, Verschulden des Thäters ist zur 
Bestrafung nöthig, E. Crim. XII. 431. Eine Polizei-Verordnung kann aber auch 
den Versuch oder die Beihülfe zu einer durch sie untersagten Handlung mit 
Strafe bedrohen, Opp. Anm. 42 zum 29. Abschnitt. Der Erlaß einer polizeilichen 
Strafverfügung oder eines amterichterlichen Strafbefehls wegen Uebertretung schließt 
eine anderweite gerichtliche Verfolgung wegen derselben That, die in idealer Konkurrenz 
ein Vergehen enthält, nicht aus. Die für die Uebertretung festgesetzte Strafe ist ab- 
zuziehen, E. Crim. IX. 321. 
 
	        
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