Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

664 Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Uebertretungen. 
auf Pferde oder andere Zug= oder Lastthiere, gegen fremde Häuser, 
Gebäude oder Einschließungen, oder in Gärten oder eingeschlossene 
Räume wirft!); 
8. wer nach einer öffentlichen Straße oder Wasserstraße, oder nach Orten 
hinaus, wo Menschen zu verkehren pPflegen, Sachen, durch deren Um- 
stürzen oder Herabfallen Jemand beschädigt werden kann, ohne gehörige 
Befestigung aufstellt oder aufhängt, oder Sachen auf eine Weise aus- 
gießt oder auswirft, daß dadurch Jemand beschädigt oder verunreinigt 
werden kann; · 
9. wer auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasserstraßen Gegen- 
stände, durch welche der freie Verkehr gehindert wird, aufstellt, hinlegt 
oder liegen läßt?;: !4m 
10. wer die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit ) und 
Ruhe auf den öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasserstraßen 
erlassenen Polizeiverordnungen übertritt. 
§. 366a. Wer die zum Schutze der Dünen und der Fluß= und Meeres- 
ufer, sowie der auf denselben vorhandenen Anpflanzungen und Anlagen er- 
lassenen Polifei-Verordnungen übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundert- 
fünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 
§. 367. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft 
wird bestraft: 4# Z„ 
1. wer ohne Vorwissen der Behörde einen Leichnam beerdigt oder bei 
Seite schafft, oder wer unbefugt einen Theil einer Leiche aus dem 
Gewahrsam der dazu berechtigten Personen wegnimmt; 
2. wer den polizeilichen Anordnungen?') über vorzeitige Beerdigungen ent- 
gegenhandelt; 
3. wer ohne polizeiliche Erlaubniß Gift oder Arzeneien), soweit der Handel 
mit denselben nicht freigegeben ist, zubereitet, feilhält, verkauft oder sonst 
an Andere überläßt; 
  
) Der §. 366 Nr. 7 bestrast das Werfen von Steinen auf Menschen u. s. w. 
ohne Rücksicht darauf, ob die Menschen 2c. von den Würfen getroffen sind oder nicht, 
Erk. O. Trib. 5. Dez. 1877 (E. LXXXI. 367); Erk. R. G. 31. Jan. 1881 (E. 
Crim. III. 306). 
2) Die obige Vorschrift (welche übereinstimmt mit §. 344 Nr. 7 des früheren 
Str. G. B.) findet auch gegen den Eigenthümer eines Wagens Anwendung, wenn 
letzterer von seinem Kutscher auf der Straße gelassen ist, weil es seine Pflicht war, 
dafür zu sorgen, daß sein Wagen da, wo er den Weg sperrte, nicht stehen blieb, Erk. 
9. März 1846 (Rh. A. B. 41 II. A. 57). Vergl. den analogen Fall Erk. 20. Dez. 
1868 (E. K. IX. 167). 
2) Unter die obige Vorschrift (gleichlautend mit §. 344 Nr. 8 des früheren 
Str. G. B.) fällt die Unterlassung der durch eine Polizei-Vd. den Hausbesitzern zur 
Pflicht gemachten Straßenreinigung, Erk. 15. Mai 1856 (Opp. Anm. 19 zu 
§. 344 des früheren Str. G. B.). Lokalpolizeiliche Anordnungen über die Rein- 
haltung der Stadtstraßen müssen auch rücksichtlich derienigen Straßen befolgt werden, 
welche, zur Landstraße erklärt, vom Staate unterhalten werden, Erk. 28. Dez. 
1846 (Rh. A. B. 42 II. 57). Vergl. Anm. zu §. 81 II. 8. A. L. R. weiter 
unten Abschn. Medizinal- und Sanitätspolizei. 
Durch Polizei-Verordnung kann das Abfließenlassen der Mistjauche auf einen 
öffentlichen Weg verboten werden, Erk. 12. Nov. 1857 (Opp. Anm. 35 zu §. 366). 
4) Unter polizeilichen Anordnungen im Sinne des S§. 367 Nr. 2 und 
§. 368 Nr. 1 und 2 sind nicht Polizei-Strafverord. im Sinne des Polizeiges. 
11. März 1850 zu verstehen, Erk. O. Trib. 21. Febr. 1877 (M. Bl. S. 114). 
5) Vergl. Vd. 27. Jan. 1890 (R. G. Bl. S. 85, 136), betr. den Verkehr mit 
Arzneimitteln. Letztere ist neuerdings mehrfach ergänzt. Abgedruckt weiter unten 
Abschn. Medizinal- und Sanitätspolizei. 
Unter Arzneimittel und Arzneien im Sinne des §. 367 Nr. 3 find alle Zu- 
bereitungen zu verstehen, welche in einer dem Verzeichnisse A der Bek. 4. Jan. 1875 
(die durch Vd. 27. Jan. 1890 aufgehoben ist) entsprechenden Erscheinungsform, 
3. B. als zu Heilzwecken bestimmte Mixtur, Elixir 2c. 2c. feilgeboten werden, ohne
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.