Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Uebertretungen. 667
2. wer das durch gesetzliche oder polizeiliche Anordnungen 9 gebotene Naupen
unterläßt;
3 ?). wer ohne polizeiliche Erlaubniß eine neue Feuerstätte errichtet oder eine
bereits vorhandene an einen anderen Ort verlegt;
4. wer es unterläßt, dafür zu sorgen, daß die Feuerstätten in seinem Hause
in baulichem und brandsicherem Zustande unterhalten, oder daß die
Schornsteine zur rechten Zeit gereinigt werden;
5. wer Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume, welche zur Aufbe-
wahrung feuerfangender Sachen dienen, mit unverwahrtem Feuer?) oder
sät betrit, oder sich denselben mit unverwahrtem Feuer oder Licht
nähert;
6. wer an gefährlichen Stellen in Wäldern") oder Haiden, oder in ge-
fährlicher Nähe von Gehäuden oder feuerfangenden Sachen Feuer an-
zundet:;
7. wer in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen
mit Feuergewehr schießt oder Feuerwerke abbrennt;
8. wer die polizeilich vorgeschriebenen Feuerlöschgeräthschaften überhaupt
nicht oder nicht in brauchbarem Zustande hält oder andere feuerpolizei-
liche Anordnungen s) nicht befolgt;
9. wer unbefugt") über Gärten oder Weinberge, oder vor beendeter Ernte
—
1) Durch das noch jetzt geltende Ges. 27. ventöse IV. (v. Daniels Handbuch
III. 333) ist für das linke Rheinufer angeordnet, daß das Abraupen vor dem ersten
ventöse (20. Febr.) jeden Jahres stattfinden soll. Eine Abänderung dieser Zeitbe-
stimmung durch örtliche Polizei-Vd. ist zulässig.
:) Durch die Anordnungen in Nr. 3—8 sind anderweitige feuerpolizeiliche
Vorschristen, welche bereits früher bestanden haben, nicht beseitigt; ebensowenig ist den
Polizeibehörden dadurch die Befugniß entzogen, mit Rücksicht auf örtliche Bedürfnifse,
in Beziehung auf die Errichtung und Veränderung von Feuerstätten, anderweitige und
selbst weitergehende Vorschriften und Verbote zu erlassen, vergl. Erk. 29. April 1858
und Opp. Anm. 5 zu §. 368.
:) Das Kgl. Obertribunal hat durch Erk. 9. Sept. 1853 (J. M. Bl. S. 439)
den Grundsatz anerkannt, daß es zulässig ist, das Tabakrauchen in Scheunen,
Ställen, Böden oder anderen Räumen, welche zur Aufbewahrung feuerfangender
Sachen dienen, ferner auf den Dörfern in den Höfen oder Straßen — ganz allgemein
und ohne Rücksicht darauf, ob der Pfeifenkopf mit einem Deckel versehen ist oder
nicht, mittels besonderer Polizeiverordnungen zu verbieten. Ebenso das Reichsgericht
durch Erk. 2. Nov. 1882 (E. Crim. VII. 202).
4) Das im Auftrage der vorgesetzten Dienstbehörde aus forstwirthschaftlichen
Rücksichten vom Förster veranlaßte Abbrennen des Holzabfalls und Reisigs auf
einer abgetriebenen Waldfläche ist nicht strafbar, Erk. 11. März 1876 (M. Bl.
S. 128).
5) Die Uebertretung einer durch Polizeiverordnung erlassenen Vorschrift über
die Theilnahme au den Uebungen der Feuerwehr und Spritzenproben ist strafbar nach
§5. 368 Nr. 8, Erk. 4. Juni 1888 (E. K. VIII. 236) (der Angeschuldigte war
Mitglied einer ortsstatutarisch organisirten Feuerwehr und hatte gegen deren Dienst-
instrution gehandele, indem er bei einer Uebung ausblieb) und 27. Juni 1889 (E.
K. IX. 297).
6) Die Strafe fällt fort, wenn der Zuwiderhandelnde durch die schlechte Be-
schaffenheit des an dem Grundstücke vorüberführenden und zum gemeinen Gebrauch
bestimmten Weges oder durch ein anderes auf dem Wege befindliches Hinderniß zu
der Uebertretung genöthigt worden ist, §. 10 Abs. 2 Feld= und Forstpolizeigef.
1. April 1880.
Polizeibeamte (Fischerei-Aufsichtsbeamte) machen sich durch das Betreten bestellter
Aecker und Wiesen nicht strafbar, wenn es bei der Verfolgung von Uebertretungen
zum Zwecke der Feststellung der Persönlichkeiten der Kontravenienten oder der hierbei
der Beschlagnahme und Pfändung verfallenden Gegenstände erforderlich wird, Erk.
28. Nov. 1885 (E. O. V. XII. 421).