668 Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Uebertretungen.
über Wiesen oder bestellte) Aecker, oder über solche Aecker, Wiesen,
Weiden oder Schonungen, welche mit einer Einfriedigung versehen sind,
oder derer Betreten durch Warnungszeichen?) untersagt ist, oder auf
einem durch Warnungszeichen geschlofseren Privatwege geht, fährt, reitet
oder Vieh treibt; Z„
10. wer ) ohne Genehmigung des Jagdberechtigten oder ohne sonstige Befug-
niß auf einem fremden Jagdgebiete außerhalb des öffentlichen, zum ge-
meinen Gebrauche bestimmten Weges ), wenn auch nicht jagend, doch
zur Jagd ausgerüstet, betroffen wird;
11. wer unbefugt Eier oder Junge von jagdbarem Federwild oder von
Singvögeln ausnimmts).
§. 369. Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu
vier Wochen werden bestraft:
1. Schlosser, welche ohne obrigkeitliche Anweisung oder ohne Genehmigung
des Inhabers einer Wohnung Schlüssel zu Zimmern oder Behältnissen
in der letzteren anfertigen oder Schlösser an denselben öffnen, ohne Ge-
nehmigung des Hausbesitzers oder seines Stellvertreters einen Haus-
schlüssel anfertigen, oder ohne Erlaubniß der Polizeibehörde Nachschlüssel
oder Dietriche verabfolgen;
2. Gewerbetreibende, bei denen zum Gebrauche in ihrem Gewerbe geeignete,
mit dem gesetzlichen Aichungsstempel nicht versehene oder unrichtige Maße,
Gewichte oder Waagen vorgefunden") werden, oder welche sich einer andern
Ein Acker ist „bestellt“, wenn er besäet oder bepflanzt ist, das bloße Pflügen
genügt nicht, Opp. Anm. 28. zu §. 368.
*) Es ist keineswegs erforderlich, daß die Warnungszeichen vorher von der betr.
Behörde aufgestellt oder als solche bekannt gemacht sind; es genügt, wenn die Zeichen
in einer Weise angebracht waren, daß sie als allgemein bekannte Warnungzzeichen
angesehen werden konnten, Erk. 30. Nov. 1854, Opp. Anm. 30 zu §. 368.
2:) Wer darzuthun vermag, daß er nur aus Irrthum über die Grenzen seines
Reviers hinausgegangen ist, unterliegt nicht der Strafe, Erk. 4. Sept. 1856 (G. A.
V. 108).
Wer ein Schießgewehr und das dazu gehörige Schießmaterial bei sich führt, ist
auch dann „.zur Jagd ausgerüstet“, wenn er die Hähne zur Ruhe gestellt hat oder
das Gewehr ungeladen ist, Erk. 7. Jan. 1884 (E. Crim. IX. 412).
Ein Königlicher Forstaufseher, welcher, indem er seine in dem Königlichen Forst
zur Ergreifung eines Jagdkontravenienten begonnene Amtsthätigkeit durch Verfolgung
des Kontravenienten auf ein fremdes Jagdrevier fortgesetzt, dieses mit unverbundenem
Gewehr betritt, macht sich dadurch einer, zur gerichtlichen Ahndung nach §. 368
Er 0 geeigneten Amtsüberschreitung nicht schuldig, Erk. 12. Juni 1875 (M. Bl.
240).
Ein Forstschutzbeamter macht sich einer Uebertretung des §. 368 Ziff. 10
R. Stir. G. B. nicht schuldig, wenn er in Anlaß des Forstschutzes, zur Jagd aus-
gerüstet durch fremdes Jagdgebiet außerhalb der Wege geht. Erk. 26. Sept. 1887
(E. Crim. XVI. 197).
Den Forstbeamten und desgleichen den nach Maßgabe des Forstdiebstahlsgesetzes
vereidigten und gemäß §. 62 Feld= und Forstpolizeiges. als Forsthüter vom Landrath
bestätigten Privatförstern, steht auch außerhalb ihres Schutzbezirkes das Recht zu,
jagende, sowie solche Personen, welche auf einem fremden Jag dgebiet außerhalb des
öffentlichen Weges zur Jagd ausgerüstet betroffen werden, zur Vorzeigung des Jagd-
scheines awuserder, Erk. 8. Dez. 1882 (E. Crim. VII. 272) und 10. Okt. 1880
das. II. 306).
Ga 4) Auf fremdem Jagdgebiete dürfen die Seitengräben eines öffentlichen, zum
gemeinen Gebrauche bestimmten Weges in Ausrüstung zur Jagd nicht betreten werden,
Erk. 12. Juli 1887 (E. Crim. XVI. 203).
5) Vergl. Ges. 22. März 1888 (R. G. Bl. S. 111), betr. Schutz von Vögeln.
6) In Fällen wo Jemand wissentlich unrichtige Werkzeuge zum Messen
oder Wiegen gebraucht hat, tritt die Strafe des Betruges ein. 6 .
Nach dem Strafgesetzbuch wird der bloße Besitz eines ungeaichten Gewichtes,