Abschnitt IX. Unterbringung verwahrloster Kinder. 685
der Landeskommunalverband der Hohenzollernschen Lande, sowie die Stadtkreise
Berlin und Frankfurt a. M. haben die Verpflichtung ) auf Grund des Be-
schlusses des Vormundschaftsgerichts die Unterbringung in einer diesem Gesetze
entsprechenden Weise nach näherer Bestimmung der zu erlassenden Verwaltungs-
reglements (§. 13) herbeizuführen. Die Verbände haben Anordnungen über
die Beaufsichtigung zu treffen und soweit nöthig, für ein angemessenes Unter-
kommen nach Beendigung der Zwangserziehung zu sorgen.
Verpflichtet zur Unterbringung ist derjenige Kommunalverband, in dessen
Gebiete das beschließende Vormundschaftsgericht seinen Sitz 2) hat.
§. 8. Die Unterbringung darf nicht in Anstalten erfolgen, welche zur
Detention der im §. 362 des Strafgesetzbuchs bezeichneten Personen oder
zur Unterbringung von Kranken, Idioten, Landarmen und Gebrechlichen be-
stimmt sind.
§. 9. In Betreff der nach diesem Gesetze untergebrachten nicht bevor-
mundeten Kinder üben die Waisenräthe eine gleiche Aufsicht, wie ihnen solche
die Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875, insbesondere in den 8S§. 53
und 54 in Betreff der Mündel übertragen hat.
Die Kommunalbehörden haben von der Unterbringung und von jedem
Wechsel des Aufenthalts eines Zöglings dem Waisenrathe des Aufenthaltsortes
Kenntniß zu geben.
Ingleichen ist dem Vormundschaftsgerichte von der Unterbringung und
Entlassung eines Zöglings Mittheilung zu machen.
§. 10 (laut Gesetz 23. Juni 1884, G. S. S. 306). Das Recht der
Zwangserziehung hört, abgesehen von der Aufhebung des Unterbringungs-
beschlusses im Fall des §. 5, auf:
1) Ges. 27. März 1881 (G. S. S. 275):
Art. I. Der §F. 7 des Ges., betr. die Unterbringung verwahrloster Kinder, vom
13. März 1878 (G. S. S. 132) erhält nachstehenden Zusatz: Hat das beschließende
Gericht seinen Sitz außerhalb seines Gerichtsbezirks, so liegt die Verpflichtung dem-
jenigen Kommunalverbande ob, in dessen Gebiete der Gerichtsbezirk belegen ist; gehört
der Gerichtsbezirk zum Gebiete verschiedener Kommunalverbände, so liegt die Ver-
pflichtung demjenigen Kommunalverbande ob, innerhalb dessen der Ort liegt als
dessen Bormundschaftsgericht das Gericht Beschluß gefaßt hat.
Art. II. Hat in den Fällen des Art. I bereits eine Beschlußfassung stattgefunden,
so fallen die Kosten der Unterbringung von dem Tage ab, an welchem dieses Gesetz
in Kraft tritt, demjenigen Kommunalverbande zur Last, der nach Art. 1 zur Unter-
bringung verpflichtet ist.
Die Frage, ob eine Zwangserziehung nach Maßgabe des Ges. 13. März 1878
stattzufinden hat, wird durch den rechtskräftigen Beschluß des Vormundschaftsgerichts
erledigt. Den betheiligten Kommunalverbänden steht nicht frei, die Ausführung eines
solchen Beschlusses um deshalb zu verweigern, weil die Zwangserziehung nach dem
Gesetz nicht habe ausgesprochen werden dürfen. Ist einmal auf Unterbringung
erkannt, so hat der betreffende Verband nach §. 7 die Verpflichtung, auf Grund dieses
Beschlusses die Unterbringung in einer dem Gesetze entsprechenden Weise nach näherer
Bestimmung der erlassenen Verwaltungsreglements herbeizuführen, Erk. O. V. G. 14. Okt.
1880 (E. O. V.kVII. 239, M. Bl. 1881 S. 230).
:) Die in §. 7 genannten Verbände sind bedingungslos verpflichtet, für die
Unterbringung der zur Zwangserziehung bestimmten Kinder zu sorgen. Wenn es an
einem Ortsverbande fehlt, welcher bereit ist, die Einlieferung und erste Ausstattung
zu übernehmen, so hat der Verband nach F§F. 7 einzutreten, und es bleibt ihm über-
lassen, die verausgabten Kosten von dem zurückzufordern, den er für erstattungs-
pflichtig hält, Erk. O. B. G. 1. April 1880 (E. O. V. VI. 187), Res. 28. Mai 1880
(M. Bl. S. 202). #
Die Verpflichtung des Provinzialverbandes ist eine bedingungslose auch in dem
Sinne, daß eine materielle Prüfung des vormundschaftlichen Beschlufses auf Grund
des Einwandes, daß derselbe sachlich nicht begründet sei, unzulässig ist, E. O. V. VI.
187 und VII. 239.