686 Abschnitt IX. Unterbringung verwahrloster Kinder.
1. mit dem vollendeten aehtzehnten Lebensjahre des Zöglings,
2. mit dem Beschlusse der Entlassung aus der Zwangserziehung.
Die Entlassung aus der Zwangserziehung ist von dem verpflichteten
Kommunalverbande zu beschließen, sobald dic. Erreichung des Zweckes der
Zwangserziehung anderweit sicher gsstelt. oder dieser Zweck erreicht ist 1). Ist
dies zweifelhaft, so kann von dem Verbande eine widerrufliche Entlassung ver-
fügt werden, welche das Recht der Zwangserziehung nicht berührt.
Wird von den Eltern beziehungsweise Großeltern, dem Vormund oder
Pfleger die Entlassung aus der Zwangserziehung beantragt, weil der Zweck
dieser Erziehung anderweit sicher gestellt sei, so entscheidet über den Antrag
beim Widerspruch des Kommunalverbandes auf Anrufen des Antragstellers das
Vormundschaftsgericht. Gegen den abweisenden Beschluß des Gerichts steht
dem Antragsteller, gegen den auf Entlassung lautenden dem Verbande das
Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde muß innerhalb einer Woche bei dem
Vormundschaftsgericht eingereicht werden und hat aufschiebende Wirkung.
Ein abgewiesener Antrag darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten er-
neuert werden.
In außergewöhnlichen Fällen kann das Recht der Zwangserziehung auf
den Antrag des verpflichteten Kommunalverbandes durch Beschluß des Vor-
mundschaftsgerichts bis längstens zur Grossjährigkeit ausgedehnt werden,
wenn eine solche Ausdehnung zur Erreichung des Zweckes der Zwangserziehung
erforderlich erscheint.
11. Die gerichtlichen Verhandlungen sind gebühren= und stempelfrei.
Die ken Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. pelfrei
Beschwerden?) werden in dem für Vormundschaftssachen bestehenden In-
stanzenzuge erledigt.
§. 12. Die in §. 7 genannten Kommunalverbände haben für die Ein-
richtung öffentlicher Erziehungs= und Besserungsanstalten zu sorgen, wenn und
insoweit es an Gelegenheit fehlt, durch Abkommen mit geeigneten Familien,
Vereinen und Privatanstalten oder bestehenden öffentlichen Anstalten die Unter-
bringung der verwahrlosten Kinder zu bewirken.
Die Kosten, welche durch Einlieferung in die Familie oder Anstalt und
die dabei nöthige reglementsmäßige erste Ausstattung des Zöglings und durch
die Rückreise der Entlassenen erwachsen, fallen dem Ortsarmenverbande ), in
) Nur die in §. 10 Abs. 2 genannten beiden Gründe berechtigen zur Entlassung
(abgesehen von einer physischen Unmöglichkeit der Zwaugserziehung in Folge Irrsinn
d- Zöglings). Eine angebliche Bildungsunfähigkeit ist kein Entlassungsgrund, E.
.V. XV. 1.
Die Auswanderung der Eltern eines zur Zwangserziehung überwiesenen Kindes
und die Bereiterklärung, letzteres mit nach Amerika zu nehmen, ist kein Grund, die
Zwangserziehung aufzuheben, Verf. 23. Dez. 1884 (E. K. X. 307).
2) Für die Zurückweisung einer unbegründeten Beschwerde sind dem Beschwerde-
führer Kosten nicht aufzuerlegen, Beschl. 27. Sept. 1888 (E. K. VIII. 128). Nicht
bloß der Instanzenzug als solcher, sondern auch das Verfahren in ihm ist dem in
Vormundschaftssachen gleich; insbesondere kommen für die weiteren Beschwerden in
Zwangserziehungssochen die §§. 40 und 51 Ausf. Ges. 24. April 1878 zur An-
wendung. In Zwangserziehungssachen bedarf es in der Beschwerdeinstanz weder
einer wiederholten Zuziehung der Eltern, noch einer wiederholten Schlußverhandlung,
und finden für die weiteren Beschwerden die gewöhnlichen Vorschriften Anwendung,
Erk. 12. Dez. 1887 (E. K. VII. 19).
„) Bei landarmen Zwangszöglingen sind nur die Kosten des Unterhalts, der Er-
ziehung und der Fürsorge bei Beendigung der Zwangserziehung gemäß §. 12 Abs 2
von der Staatskasse zur Hälfte zu tragen. Dagegen sind die Kosten der Eintieferung,
ersten Ausstattung und Rückreise Armenpflegekosten, Eutsch. 6. Sept. 1884 (W. XI.
92), die unter Voraussetzung der Hülfsbedürftigkeit des Zöglings dem betr. Land-
Armenverbande zur Last fallen, Res. 21. Aug. 1891 (M. Bl. S. 168) und 13. Jan.
1895 (M. Bl. S. 20). Anderer Meinung Res. 5. April 1888 (M. Bl. 1893 S. 4).