Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt X. 
Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung. 
Gerichtsverfassungsgesetz. 
Vom 27. Januar 18771) (R. G. Bl. S. 41) (in wörtlichem Auszuge). 
Dritter Titel. Amtsgerichte. 
§. 22. Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor. 
Ist ein Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt, so wird einem derselben von 
der Landesjustizverwaltung die allgemeine Dienstaufsicht übertragen:). Jeder Amts- 
richter erledigt die obliegenden Geschäfte als Einzelrichter. 
§. 23. Die Zuständigkeit 3) der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten, soweit dieselben nicht ohne Rücksicht auf den Werth des Srreitgegen- 
standes den Landgerichten zugewiesen sind: 
1. Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, deren Gegenstand an Geld 
oder Geldeswerth die Summe von dreihundert Mark nicht übersteigt; 
2, ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes: 
Streitigkeiten zwischen Vermiethern und Miethern von Wohnungs= und 
anderen Räumen wegen Ueberlassung, Benutzung und Räumung derselben, 
sowie wegen Zurückhaltung der vom Miether in die Miethsräume eingebrachten 
Sachen; 
Streitigleiten zwischen Dieustherrschaft und Gesinde, zwischen Arbeitgebern 
und Arbeitern hinsichtlich des Dienst- und Arbeitsverhältnisses, sowie die im 
§. 108 der Gewerbe-Ordnung bezeichneten Streitigkeiten, insofern dieselben 
während der Dauer des Dienst-, Arbeits= oder Lehrverhältnisses entstehen; 
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirthen, Fuhrleuten, Schiffern, 
Flößern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, welche 
über Wirthszechen, Fuhrlohn, Ueberfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden 
und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie 
  
1) Geltung des Ges. auf Helgoland Ges. 4. Juni 1893 (R. G. Bl. S. 193). 
2) Bei dem Amtsgericht Berlin wird Dienstaufsicht und Disziplin durch einen 
Amtsgerichtspräsidenten vorgenommen, Ges. 10. April 1892 (G. S. S. 77) und 
Res. 25. Juni 1892 (J. M. Bl. S. 209). 
„) Die Amtsgerichte sind zuständig für die auf die Führung der Handelsregister, 
der Genossenschaftsregister, der Musterregister und der Schiffsregister bezüglichen Ge- 
schäfte, §. 25 Ausf. Ges. 24. April 1878. Die zur Eintragung in das Handels- 
register, das Genossenschaftsregister oder das Musterregister vor dem Amtsgerichte zu 
erklärenden Anmeldungen, einschließlich der Zeichnung von Firmen und Unterschriften 
können vor dem Gerichtsschreiber des Amtsgerichts erfolgen, §. 69 das. 
6 28, 69 Ausf. Ges. sind unter Ueberweisung landgerichtlicher Zuständigkeiten 
an die Amtsgerichte im Gebiete des rheinischen Rechts neu gefaßt durch Ges. 16. Mai 
1887 (G. S. S. 135).
	        
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