56 Abschnitt II. Die Preußische Verfassung. Herrenhaus.
§. 6. Befindet sich ein Rittergut, dessen Besitz zur Theilnahme an den Wahlen
in den Grafen-Verbänden oder Landschafts-Bezirken befähigt, im Mitbesitze mehrerer
Personen, so haben dieselben bei der Wahl nur Eine Stimme, wogegen jede von
ihnen, unter Voraussetzung der übrigen Erfordernisse, wahlfähig ist.
§. 7. Wer vermöge seines Grundbesitzes, in verschiedenen Grafen-Verbänden oder
Landschafts-Bezirken zur Wahl berechtigt ist, hat die Befugniß, an derselben in jedem
dieser Verbände oder Bezirke Theil zu nehmen.
#§. 8. Die Präsentationswahlen der Grafen-Verbände und der Landschafts-Bezirke
find auf Mitglieder des betreffenden Verbandes oder Bezirkes zu richten.
§. 9. Bei dem Wahlverfahren sind die Vorschriften des Reglements über das
Verfahren bei den ständischen Wahlen vom 22. Juni 18421) (G. S. S. 213) anzu-
wenden. Jedoch ist eine Präsentationswahl in Zukunft nur dann für gültig vollzogen
zu erachten, wenn an derselben mindestens zehn zur aktiven Wahl befähigte Ritter-
gutsbesitzer Theil genommen haben.
§. 10. Die Ausfstellung und Fortführung der Verzeichnisse der Wahlberechtigten,
die Festsetzung des Ortes und Tages der Wahl und die Ernennung des Wahl-
kommissars liegt den Oberpräsidenten ob.
#§. 11. Sind in einem Landschafts-Bezirke weniger als zehn zur aktiven Wahl
befähigte Besitzer vorhanden, so wählen dieselben vereinigt mit dem vom Ober-
präsidenten zu bestimmenden nächsten Landschafts-Bezirke, in welchem sich mindestens
zehn zur aktiven Wahl befähigte Besitzer befinden, nur die von dem letzteren zu prä-
sentirende Anzahl von Mitgliedern.
§. 12. Abänderungen der gegenwärtigen Verordnung, sowie der Verordnung
wegen Bildung der Ersten Kammer vom 12. Oktober 1854 können gemäß Artikel 1
des Gesetzes, betreffend die Bildung der Ersten Kammer vom 7. Mai 1853, fortan
nur durch ein mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie zu er-
lassendes Gesetz vorgenommen werden.
Reglement vom 22. Juni 1842 (G. S. S. 213) über das Verfahren bei den
ständischen Wahlen.
§. 1. Die Wahl jedes Landtags-Abgeordneten und jedes Stellvertreters erfolgt
in einer besonderen Wahlhandlung.
§. 2. Wenn die für die verschiedenen Stände gebildeten Wahlbezirke oder ein-
zelne Städte mehrere Abgeordnete und Stellvertreter zu wählen haben, so wird, um
deren Reihenfolge unzweifelhaft festzustellen, jede einzelne Wahlhandlung ausdrücklich
auf die Wahl des ersten, zweiten u. s. w. Abgeordneten, beziehungsweise ersten.
zweiten u. s. w. Stellvertreters, gerichtet.
S§F. 3. Ein Stellvertreter, der in der Reihenfolge eine Stelle einnimmt, welche
hinter der zur Zeit erledigten steht, ist zu der letzteren wählbar und findet, wenn
er für dieselbe gewählt wird und die auf ihn gefallene Wahl annimmt, eine ander-
weitige Wahl in Beziehung auf die von ihm zuvor eingenommene Stelle statt.
§. 4. Alle Wahlen erfolgen durch absolute Stimmenmehrheit in der Art, daß
der Gewählte mehr als die Hälfte der Stimmen der erschienenen Wähler, oder zwar
nur die Hälfte, aber darunter die Stimme des — nach den Lebensjahren — ältesten
Mitgliedes der Wahlversammlung erhalten haben muß. Befindet sich indeß das älteste
Mitglied unter denen, welche gleiche Stimmen erhalten haben, so entscheidet die
Stimme des nächstältesten, bei der Entscheidung nicht persönlich betheiligten Wählers.
8. 5. Finden sich die Stimmen zwischen mehreren in der Art getheilt, daß
sich für keinen derselben eine absolute Mehrheit ausgesprochen hat, so sind diejenigen
beiden Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine engere Wahl
zu bringen. . „
§. 6. Sind die Stimmen zwischen Dreien oder mehreren gleich getheilt, so
findet eine Vorwahl unter ihnen Statte, um diejenigen beiden Personen zu bestimmen,
welche auf die engere Wahl zu bringen sind.
Ergiebt die zweite Abstimmung kein anderes Resultat als die erste, so ist die
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1) Cf. das hier folgende Regl. 22. Juni 1842.