Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

56 Abschnitt II. Die Preußische Verfassung. Herrenhaus. 
§. 6. Befindet sich ein Rittergut, dessen Besitz zur Theilnahme an den Wahlen 
in den Grafen-Verbänden oder Landschafts-Bezirken befähigt, im Mitbesitze mehrerer 
Personen, so haben dieselben bei der Wahl nur Eine Stimme, wogegen jede von 
ihnen, unter Voraussetzung der übrigen Erfordernisse, wahlfähig ist. 
§. 7. Wer vermöge seines Grundbesitzes, in verschiedenen Grafen-Verbänden oder 
Landschafts-Bezirken zur Wahl berechtigt ist, hat die Befugniß, an derselben in jedem 
dieser Verbände oder Bezirke Theil zu nehmen. 
#§. 8. Die Präsentationswahlen der Grafen-Verbände und der Landschafts-Bezirke 
find auf Mitglieder des betreffenden Verbandes oder Bezirkes zu richten. 
§. 9. Bei dem Wahlverfahren sind die Vorschriften des Reglements über das 
Verfahren bei den ständischen Wahlen vom 22. Juni 18421) (G. S. S. 213) anzu- 
wenden. Jedoch ist eine Präsentationswahl in Zukunft nur dann für gültig vollzogen 
zu erachten, wenn an derselben mindestens zehn zur aktiven Wahl befähigte Ritter- 
gutsbesitzer Theil genommen haben. 
§. 10. Die Ausfstellung und Fortführung der Verzeichnisse der Wahlberechtigten, 
die Festsetzung des Ortes und Tages der Wahl und die Ernennung des Wahl- 
kommissars liegt den Oberpräsidenten ob. 
#§. 11. Sind in einem Landschafts-Bezirke weniger als zehn zur aktiven Wahl 
befähigte Besitzer vorhanden, so wählen dieselben vereinigt mit dem vom Ober- 
präsidenten zu bestimmenden nächsten Landschafts-Bezirke, in welchem sich mindestens 
zehn zur aktiven Wahl befähigte Besitzer befinden, nur die von dem letzteren zu prä- 
sentirende Anzahl von Mitgliedern. 
§. 12. Abänderungen der gegenwärtigen Verordnung, sowie der Verordnung 
wegen Bildung der Ersten Kammer vom 12. Oktober 1854 können gemäß Artikel 1 
des Gesetzes, betreffend die Bildung der Ersten Kammer vom 7. Mai 1853, fortan 
nur durch ein mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie zu er- 
lassendes Gesetz vorgenommen werden. 
  
Reglement vom 22. Juni 1842 (G. S. S. 213) über das Verfahren bei den 
ständischen Wahlen. 
§. 1. Die Wahl jedes Landtags-Abgeordneten und jedes Stellvertreters erfolgt 
in einer besonderen Wahlhandlung. 
§. 2. Wenn die für die verschiedenen Stände gebildeten Wahlbezirke oder ein- 
zelne Städte mehrere Abgeordnete und Stellvertreter zu wählen haben, so wird, um 
deren Reihenfolge unzweifelhaft festzustellen, jede einzelne Wahlhandlung ausdrücklich 
auf die Wahl des ersten, zweiten u. s. w. Abgeordneten, beziehungsweise ersten. 
zweiten u. s. w. Stellvertreters, gerichtet. 
S§F. 3. Ein Stellvertreter, der in der Reihenfolge eine Stelle einnimmt, welche 
hinter der zur Zeit erledigten steht, ist zu der letzteren wählbar und findet, wenn 
er für dieselbe gewählt wird und die auf ihn gefallene Wahl annimmt, eine ander- 
weitige Wahl in Beziehung auf die von ihm zuvor eingenommene Stelle statt. 
§. 4. Alle Wahlen erfolgen durch absolute Stimmenmehrheit in der Art, daß 
der Gewählte mehr als die Hälfte der Stimmen der erschienenen Wähler, oder zwar 
nur die Hälfte, aber darunter die Stimme des — nach den Lebensjahren — ältesten 
Mitgliedes der Wahlversammlung erhalten haben muß. Befindet sich indeß das älteste 
Mitglied unter denen, welche gleiche Stimmen erhalten haben, so entscheidet die 
Stimme des nächstältesten, bei der Entscheidung nicht persönlich betheiligten Wählers. 
8. 5. Finden sich die Stimmen zwischen mehreren in der Art getheilt, daß 
sich für keinen derselben eine absolute Mehrheit ausgesprochen hat, so sind diejenigen 
beiden Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine engere Wahl 
zu bringen. . „ 
§. 6. Sind die Stimmen zwischen Dreien oder mehreren gleich getheilt, so 
findet eine Vorwahl unter ihnen Statte, um diejenigen beiden Personen zu bestimmen, 
welche auf die engere Wahl zu bringen sind. 
Ergiebt die zweite Abstimmung kein anderes Resultat als die erste, so ist die 
—..——! — — —— — 
1) Cf. das hier folgende Regl. 22. Juni 1842.
	        
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