Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt X. Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft. 707 
3. der Oberfischmeister in Schleswig und die Fischmeister, Fischkieper und Hülfs- 
fischkieper in ihren Revieren; 
4. die Nevierbeamten des Berg., Hütten= und Salinen-Wesens, einschließlich der 
Direktoren der fiskalischen Bergwerke und Salinen; 
IX. in der Provinz Hannover: 
1. bei den Königlichen Polizei-Direktionen in Hannover, Göttingen 
und Celle: die Polizei-Kommissarien; 
2. bei den Polizei-Verwaltungen in den übrigen selbständigen Städten: 
der Bürgermeister oder das an dessen Stelle mit der Führung der Polizei-Verwaltung 
beauftragte Magistrats-Mitglied 1), die Polizei-Inspektoren, die Polizei-Kommissarien 
oder die mit den Geschäften derselben beauftragten Beamten; 
3#.z bei den Polizei-Berwaltungen in den amtsfässigen Städten und auf 
dem Lande: die Polizei-Inspektoren in den Aemtern Lehe und Wilhelmshafen, der 
Bade-Polizei-Kommissarius in Norderney, die Gemeindevorsteher und deren Stell- 
vertreter, die Amts= und Inselvögte; 
4. die Fischmeister, Fischkieper und Hülfsfischkieper in ihren Revieren; 
5. die Revierbeamten des Berg-, Hütten= und Salinen-Wesens, einschließlich der 
Direktoren der fiskalischen Bergwerke und Salinen; 
X. in der Provinz Westfalen: 
1. bei den Polizei-Verwaltungen in den Städten: der Bürgermeister 
oder das an dessen Stelle mit der Führung der Polizei-Verwaltung beauftragte 
Magistrats-Mitglied , die Polizei-Inspektoren, die Polizei-Kommissarien; 
2. bei den Polizei-Verwaltungen auf dem Lande: die Amtmänner, die Guts- 
und Gemeinde-Vorsteher und deren Stellvertreter; 
3. die Revierbeamten des Berg-, Hütten= und Salinen-Wesens, einschließlich der 
Direktoren der fiskalischen Bergwerke und Salinen; 
XI. in der Provinz Hessen-Nassau: 
1. bei den Königlichen Polizei-Direktionen in Cassel, Hanau, 
Fulda, Marburg, sowie bei dem Königlichen Polizei-Präsidium in Frank- 
furt a./M., und der Königlichen Polizei-Direktion in Wiesbaden: die 
Kriminal-Polizei-Kommissarien, die Polizei-Kommissarien; 
2. bei den Polizei-Verwaltungen in den übrigen Städten: der Bürgermeister 
oder der an dessen Stelle mit der Führung der Polizei-Verwaltung beauftragte 
Beamte!), die Polizei-Inspektoren, die Polizei-Kommissarien; 
3. bei den Polizei-Verwaltungen auf dem Lande: die Bürgermeister, Guts= und 
Gemeindevorsteher und deren Stellvertreter, insbesondere auch die Bürgermeister 
und Schultheissen im Landkreise Frankfurt a./M.); 
4. die Königlichen Bade-Polizei-Kommissarien in den Badeorten; 
5. die Revierbeamten des Berg-, Hütten- und Salinen-Wesens, einschließlich der 
Direktoren der fiskalischen Bergwerke und Salinen; 
XII. in der Rheinprovinz: 
1. bei den Königlichen Polizei-Direktionen in. Cöln, Coblenz und 
Aachen: die Polizei-Kommissarien: 
2. bei den städtischen Polizei-Verwaltungen in Köln und Aachen sowie bei 
den Polizei-Verwaltungen in den übrigen Städten mit Ausnahme von Koblenz: 
der Bürgermeister oder die an defsen Stelle mit der Führung der Polizei-Verwaltung 
oder mit der Funktion eines Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft beauftragte 
Magistratsperson (5. 74 Abs. 3, §. 57, 1, §. 28 der Rheinischen Städteordnung vom 
15. Mai 1856)), die Polizei-Inspektoren, die Polizei-Kommissarien und deren 
Stellvertreter 3); 
  
9) Vergl. Anm. 1 zu I. 2 oben S. 705. 
2) Res. 14. Jan. 1896 (J. M. Bl. S. 243). 
2) Die Aenderungen beruhen auf Res. 19. Okt. 1894 (J. M. Bl. S. 307). 
45*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.