Abschnitt X. Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft. 707
3. der Oberfischmeister in Schleswig und die Fischmeister, Fischkieper und Hülfs-
fischkieper in ihren Revieren;
4. die Nevierbeamten des Berg., Hütten= und Salinen-Wesens, einschließlich der
Direktoren der fiskalischen Bergwerke und Salinen;
IX. in der Provinz Hannover:
1. bei den Königlichen Polizei-Direktionen in Hannover, Göttingen
und Celle: die Polizei-Kommissarien;
2. bei den Polizei-Verwaltungen in den übrigen selbständigen Städten:
der Bürgermeister oder das an dessen Stelle mit der Führung der Polizei-Verwaltung
beauftragte Magistrats-Mitglied 1), die Polizei-Inspektoren, die Polizei-Kommissarien
oder die mit den Geschäften derselben beauftragten Beamten;
3#.z bei den Polizei-Berwaltungen in den amtsfässigen Städten und auf
dem Lande: die Polizei-Inspektoren in den Aemtern Lehe und Wilhelmshafen, der
Bade-Polizei-Kommissarius in Norderney, die Gemeindevorsteher und deren Stell-
vertreter, die Amts= und Inselvögte;
4. die Fischmeister, Fischkieper und Hülfsfischkieper in ihren Revieren;
5. die Revierbeamten des Berg-, Hütten= und Salinen-Wesens, einschließlich der
Direktoren der fiskalischen Bergwerke und Salinen;
X. in der Provinz Westfalen:
1. bei den Polizei-Verwaltungen in den Städten: der Bürgermeister
oder das an dessen Stelle mit der Führung der Polizei-Verwaltung beauftragte
Magistrats-Mitglied , die Polizei-Inspektoren, die Polizei-Kommissarien;
2. bei den Polizei-Verwaltungen auf dem Lande: die Amtmänner, die Guts-
und Gemeinde-Vorsteher und deren Stellvertreter;
3. die Revierbeamten des Berg-, Hütten= und Salinen-Wesens, einschließlich der
Direktoren der fiskalischen Bergwerke und Salinen;
XI. in der Provinz Hessen-Nassau:
1. bei den Königlichen Polizei-Direktionen in Cassel, Hanau,
Fulda, Marburg, sowie bei dem Königlichen Polizei-Präsidium in Frank-
furt a./M., und der Königlichen Polizei-Direktion in Wiesbaden: die
Kriminal-Polizei-Kommissarien, die Polizei-Kommissarien;
2. bei den Polizei-Verwaltungen in den übrigen Städten: der Bürgermeister
oder der an dessen Stelle mit der Führung der Polizei-Verwaltung beauftragte
Beamte!), die Polizei-Inspektoren, die Polizei-Kommissarien;
3. bei den Polizei-Verwaltungen auf dem Lande: die Bürgermeister, Guts= und
Gemeindevorsteher und deren Stellvertreter, insbesondere auch die Bürgermeister
und Schultheissen im Landkreise Frankfurt a./M.);
4. die Königlichen Bade-Polizei-Kommissarien in den Badeorten;
5. die Revierbeamten des Berg-, Hütten- und Salinen-Wesens, einschließlich der
Direktoren der fiskalischen Bergwerke und Salinen;
XII. in der Rheinprovinz:
1. bei den Königlichen Polizei-Direktionen in. Cöln, Coblenz und
Aachen: die Polizei-Kommissarien:
2. bei den städtischen Polizei-Verwaltungen in Köln und Aachen sowie bei
den Polizei-Verwaltungen in den übrigen Städten mit Ausnahme von Koblenz:
der Bürgermeister oder die an defsen Stelle mit der Führung der Polizei-Verwaltung
oder mit der Funktion eines Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft beauftragte
Magistratsperson (5. 74 Abs. 3, §. 57, 1, §. 28 der Rheinischen Städteordnung vom
15. Mai 1856)), die Polizei-Inspektoren, die Polizei-Kommissarien und deren
Stellvertreter 3);
9) Vergl. Anm. 1 zu I. 2 oben S. 705.
2) Res. 14. Jan. 1896 (J. M. Bl. S. 243).
2) Die Aenderungen beruhen auf Res. 19. Okt. 1894 (J. M. Bl. S. 307).
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