710 Abschnitt X. Mittheilungen der Staatsanwaltschaft.
der Akten abgelaufen sein sollte, nöthigenfalls auch schon zum Zwecke der Berfügung
des Strafantritts, falls das Urtheil vor Wiedereingang der Akten rechtskräftig ge-
worden sein sollte, rechtzeitig das Erforderliche verfügt werden kann.
Die Entlassung ist in der Art herbeizuführen, daß der Verurtheilte der Polizei-
behörde des Orts zur Verfügung gestellt wird, welche demnächst das Weitere mit ihm
zu veranlassen hat.
Derjenigen Ortspolizeibehörde, welcher die Akten mitgetheilt werden, ist eine
Abschrift der Urtheilsformel außerdem nicht zuzustellen ½).
5. Wenn eine Polizeibehörde in Folge eines Antrages auf gerichtliche Ent-
scheidung gegen eine ihrerseits erlassene polizeiliche Strafverfügung
die Akten an den zuständigen Amtsanwalt eingereicht hat, so ist seitens desselben
demnächst der Polizeibehörde nach Eintritt der Rechtskraft über den Ausfall der Sache
Mittheilung zu machen?).
III. Mittheilungen an Militärbehörden.
6. Im Falle einer Beleidigung oder Körperverletzung einer Militär=
person ist, sofern der Militärbehörde (bezw. dem Vorgesetzten des Verletzten) ein
Strafantragsrecht zusteht, die Untersuchung aber ausschließlich auf Grund des Antrages
des Verletzten anhängig gemacht ist, die vorgesetzte Militärbehörde des Verletzten
rechtzeitig von dessen Strafantrag in Kenntniß zu setzen.
7. (In der Fassung Res. 12. Juli 1881, M. Bl. S. 178.) Wenn ein zum
Militärdienst noch nicht herangezogener Angeschuldigter das militärpflichtige
Alter (s. 20 Nr. 2 der Ersatzordnung)) bereits erreicht hat oder im Laufe
der Untersuchung voraussichtlich erreichen wird, so ist, falls die letztere ein
Verbrechen oder Vergehen betrifft, dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission
desjenigen Aushebungsbezirks, imn welchem der Angeschuldigte gestellungs-
pflichtig ist, von der Erhebung der öffentlichen Klage und demnächst von dem
1) Der Gefängnißvorsteher hat für die auf Grund des §. 361 Nr. 3 bis 8
Str. G. B. bestraften Personen bei der Entlassung eine Bescheinigung darüber aus-
zustellen, wegen welcher strafbaren Handlung sie verurtheilt sind und daß sie die
Strafe verbüßt haben. Ist auf Ueberweisung an die Landespolizeibehörde erkannt,
so ist dies in der Bescheinigung zu bemerken.
Die Entlassung der bezeichneten Personen ist in der Art herbeizuführen, daß sie
der Polizeibehörde des Orts zur Verfügung gestellt werden.
Die Polizeibehörden haben in allen Fällen, in welchen ihnen eine aus dem
Gerichtsgefängnisse entlassene, wegen einer Uebertretung auf Grund des §. 361 Nr. 3
bis 8 Str. G. B. bestrafte Person unter Vorlegung der obengedachten Bescheinigung
des Gefängnißvorstehers zur Verfügung gestellt wird, von der erfolgten Bestrafung
derjenigen Polizeibehörde, in deren Bezirk der Wohnort (oder beim Mangel eines
solchen der dauernde Aufenthaltsort) des Verurtheilten liegt, oder wenn es auch an
einem solchen fehlt, der Polizeibehörde des letzten Aufenthaltsortes des Verurtheilten
— soweit diese Polizeibehörden nicht mit derjenigen Behörde identisch sind, welcher
der Entlassene zur Verfügung gestellt ist — Mittheilung zu machen.
Eine Benachrichtigung der Polizeibehörden über die auf Grund des §. 361 Nr. 1
und 2 Str. G. B. statifindenden Bestrafungen wird fernerhin nicht mehr erfolgen,
Res. 22. März/9. April 1880 (M. Bl. S. 112).
2) Gemäß Res. 2. Juli 1883 (J. M. Bl. S. 223) sollen die Amtsanwälte
nach Eintritt der Rechtskraft des Urtheils derjenigen Polizeibehörde, die die dem ge-
richtlichen Strafverfahren vorausgegangene Strafoerfügung erlassen hatte, Abschrift
der Urtheilsformel mitzutheilen haben.
Diese Vorschriften werden mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht, daß in
der Regel die Mittheilung der Urtheilsformel genügen wird, daß aber in Fällen, in
denen die gerichtliche Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung für die Polizei-
behörde in Bezug auf die fernere Handhabung des Strafverfügungsrechtes sein kaun,
ein kurzer Vermerk über die wesentlichen Entscheidungsgründe hinzuzufügen ist, Res.
12. März 1896 (M. Bl. S. 60).
2) Jetzt §. 22, 2 der Deutschen Wehrord. 22. Nov. 1888.