714 Abschnitt X. Strafregister.
hat oder — je nach näherer Bestimmung der Landesregierungen — durch die
Beamten der Staatsanwaltschaft;
2. bei den im §. 3 Nr. 1 bezeichneten Beschlüssen der Landespolizeibehörden durch
die beschließende Behörde.
§. 6. Die Mittheilung einer militärgerichtlichen Verurtheilung erfolgt, so-
bald für den Verurtheilten der Militärgerichtsstand gänzlich aufhört.
Abgesehen von diesem Falle erfolgt die Mittheilung mit der Ueberführung des
Verurtheilten in den Beurlaubtenstand beziehungsweise mit der Wiederüberführung
derselben in das Beurtaubtenverhältniß.
Die Mittheilung ist von demjenigen Truppentheile zu machen, welchem der Ver-
urtheilte bei seinem Ausscheiden aus dem Militärgerichtsstande, beziehungsweise bei
seinem Uebertritt oder Rücktritt in den Beurlaubtenstand angehört hat.
Gehörte der Verurtheilte einem Truppentheile nicht an, so erfolgt die Mittheilung
von derjenigen Militärbehörde, welcher der Verurtheilte im gedachten Zeitpunkte
unterstellt war, oder wenn er auch einer solchen nicht unterstellt war, dem Kriegs-
ministeriumt).
In Ansehung der mit Pension verabschiedeten Offiziere und Militärbeamten,
insofern letztere der Militärgerichtsbarkeit unterworfen sind, erfolgt die Mittheilung
von demjenigen Generalkommando, in dessen Bezirke der Verurtheilte beim Ausscheiden
aus dem Militärgerichtsstande seinen Wohnsitz hatte.
Von den bei den Gerichten der Kaiserlichen Marine erfolgten Verurtheilungen
ist die Mittheilung durch diejenige Marinestation zu machen, welcher der Verurtheilte
bei seinem Ausscheiden aus dem Militärgerichtsstand beziehungsweise bei seinem Uebertritt
oder Rücktritt in den Beurlaubtenstand angehört hat. Gehörte der Verurtheilte zu
diesem Zeitpunkte einer Marinestation nicht an, so erfolgt die Mittheilung durch den
Chef der Admiralität.
§. 7. Die Mittheilungen sind, für jeden Verurtheilten besonders, in der Regel
binnen 14 Tagen nach eingetretener Rechtskraft der Entscheidung beziehungsweise nach
Eintrritt des aus §. 6 sich ergebenden Zeitpunkts zu richten:
1. wenn der Geburtsort des Verurtheilten ermittelt und in Deutschland belegen
ist, an diejenige Registerbehörde, zu deren Bezirk der Geburtsort gehört, oder
— sofern diese Behörde der mittheilenden Behörde nicht bekannt ist — an die
Staatsanwaltschaft desjenigen Landgerichts, zu dessen Bezirk der Geburtsort ge-
hört; werden die Register nicht bei der Staatsanwaltschaft selbst geführt, so hat
letztere die Mittheilungen der Registerbehörde unverzüglich zu übersenden;
2. wenn der Geburtsort nicht zu ermitteln war oder außerhalb Deutschlands be-
legen ist, an das Reichs-Justizamt.
Die Mittheilungen erfolgen durch Zusendung von Vermerken, welche die Ent-
scheidung auszugsweise enthalten:). Inwieweit die Mittheilung der bei den Konsular-
gerichten ergehenden Verurtheilungen an die im Absatz 1 unter 1 und 2 bezeichneten
Stellen direkt oder durch Vermittelung des Auswärtigen Amts zu geschehen hat, bleibt
der Bestimmung des Reichskanzlers überlassen.
8. 8. Die Vermerke sind in den Fällen des §. 2 als Strafnachricht A, in den
Fällen des §. 3 Nr. 1 als Strafnachricht B zu bezeichnen und auf starkem Papier
in Gemäßheit der anliegenden Formulare aufzustellen.
Die letzteren sind auch in Bezug auf Größe, Format und Farbe des Papiers
maßgebend 3).
Zu Anmerkung 3 auf S. 713.
und Auslagen nicht erhoben werden. Hat die um Auskunft ersuchende Behörde, wie
voraussichtlich regelmäßig geschehen wird, das Antwortstelegramm vorausbezahlt, so
ist die telegraphische Auskunftsertheilung auf die bezahlte Wortzahl zu beschränken,
Nr. 5 Ausf. Verf.; vergl. §. 11 Telegraphenord. 15. Juni 891 (C. Bl. d. D. R.
S. 162)9.
1) Vergl. Ausf. Best. 31. Juli 1882, mitgetheilt durch Res. 19. Sept. 1882
(J. M. Bl. S. 290).
:) Unter der Adresse: „An das Reichsjustizamt (Strafregister)“, Res. 25. April
1893 (J. M. Bl. S. 127)
3) Vergl. Ausf. Verf. 7. Sept. 1896 (J. M. Bl. S. 294).