Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

716 Abschnitt X. Strafregister. 
Im anderen Falle hat er den ihm zugegangenen Vermerk unter genauer Beob- 
achtung der alphabetischen Ordnung in das Register aufzunehmen. 
Sei verheiratheten Frauen ist ihr ursprünglicher Familienname (Geburtsname) 
maßgebend. 
. 15. Mehrere, dieselbe Person betreffende Vermerke sind nicht einzeln in dem 
Register aufzubewahren, sondern durch einen besonderen Umschlag mit Namens- 
ausschrift von den übrigen Vermerken getrennt zu halten. 
Der Inhalt mehrerer dieselbe Person betreffenden Vermerke kann in eine 
Strafliste übertragen werden. 
Als Strafliste dient die erste, diese Person betreffende Strafnachricht A 
oder das Formular zu einer solchen Strafnachricht; erforderlichenfalls wird die 
Liste auf einem beigefügten Bogen fortgesetzt. In die Liste wird der wesent- 
liche Inhalt der Vermerke nach den beiliegenden Mustern eingetragen. Er- 
hebliche Abweichungen in den die Person betreffenden Angaben werden auf 
der Vorderseite der Liste unter Hinweis auf die laufende Nummer der Ein- 
tragungen vermerkt. 
Ist eine Strafliste angelegt, so können die Urschriften der in dieselbe 
übertragenen Vermerke aus dem Register entfernt werden. 
Mittheilungen über die im Auslande erfolgten Verurtheilungen werden in 
die Strafliste nicht aufgenommen, sind aber mit dieser im Register aufzu- 
bewahren und bei Auskunftsertheilungen zu berücksichtigen y. 
§. 16. Vermerke über Personen, deren Tod dem das Register führenden 
Beamten glaubhaft nachgewiesen wird 2), sind aus dem Register zu entfernen. 
1) Eingefügt durch Vd. 9. Juli 1896 (J. M. Bl. S. 265). 
*) Vd. 14. Juli 1890 (M. Bl. S. 139), betr. Berichtigung der Strafregister: 
1. Diejenigen Standesämter, deren Verwaltung sich nicht mit der Verwaltung 
der Ortspolizei in einer und derselben Hand befindet, haben halbjährlich, und zwar 
bis zum 15. Januar und bis zum 15. Juli jedes Jahres Listen sämmtlicher in 
ihren Bezirken während des vorhergegangenen Kalenderhalbjahres — 1. Juli bis 
31. Dezember, 1. Januar bis 30. Juni — verstorbenen Personen, welche zur Zeit 
des Todes strafmündig waren, also das zwölfte Lebensjahr vollendet hatten, an die 
Ortspolizeibehörden, mithin in der Provinz Hannover, soweit es sich um ländliche 
Bezirke handelt, an die Kreislandräthe zu übersenden. Die Listen müssen hinsichtlich 
jeder in dieselbe aufgenommene Person enthalten: a) den Vor= und Familiennamen — 
bei Frauen den Geburtsnamen und Namen des Ehemannes, b) die Vor- und 
Familiennamen der Eltern, c) das Lebensalter, d) den Monat und Tag (das Datum) 
des Todes. 
2. Die Ortspolizeibehörden haben durch Vergleichung der übersandten Listen oder 
der von ihnen selbst in der Eigenschaft als Standesbeamte geführten Sterberegister 
mit denen ihnen von den Staatsanwaltschaften zugestellten Mittheilungen über rechts- 
kräftige Bestrafungen halbjährlich festzustellen, ob und welche der in ihren Bezirken 
wohnenden bestraften Personen während des verflossenen Kalenderhalbjahres verstorben 
sind. Die Verstorbenen sind in einer Nachweisung einzutragen, welche über jede 
Person alle in einem dem Erl. 11. Juli v. J. beigefügten Formulare vorgesehenen Angaben 
zu enthalten hat und bis zum 1. Aug. bezw. bis zum 1. Febr. unmittelbar an 
die Staatsauwaltschaft desjenigen Landgerichts einzureichen ist, zu dessen Bezirk der 
Ortspolizeibezirk gehört. 
Ist während des betreffenden Halbjahres keine der im Polizeibezirk wohnenden 
bestraften Personen mit Tode abgegangen, so hat die Ortspolizeibehörde der Staats- 
anwaltschaft jedesmal bis zu dem erwähnten Termine Fehlanzeige zu erstatten. 
3. Die Direktionen der Straf= (Gefangenen-) Anstalten, sowie der Besserungs. 
(Arbeits-, Korrektions-) Häuser haben halbjährlich Nachweisungen der in ihren An- 
stalten während des verflossenen Kalenderhalbjahres verstorbenen Personen unter Be- 
nutzung des erwähnten Formulares aufzustellen und ebenfalls diese Nachweisungen 
bis zum 1. Aug. und bis zum 1. Febr. jedes Jahres unmittelbar an die Staats- 
anwaltschaften der für den Ort der Anstalt zuständigen Landgerichte einzureichen oder 
denselben bis zu diesen Terminen Fehlanzeige zu erstatten. 
In die für die Staatsanwaltschaften bestimmten Nachweisungen find nur die 
seit dem 1. Okt. 1882 bestraften Personen aufzunehmen, da die Strafregister Vermerke 
über die vor dieser Zeit erfolgten Verurtheilungen nicht enthalten. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.