Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt X. Strafregister. 717 
Im Uebrigen dürfen die Vermerke nicht vor dem Schlusse desjenigen 
Jahres, in welchem der Verurtheilte das 80. Lebensjahr vollendet, aus dem 
Register entfernt werden ½. 
Auskunftsertheilung aus den Registern:). 
S. 17. Gerichtlichen und anderen öffentlichen deutschen Behörden ist auf jedes, 
eine bestimmte Person betreffende Ersuchen über den Inhalt der Register kostenfrei 
amtliche Auskunft zu ertheilen. 
Das Ersuchen ist nach Maßgabe des Formulars C an die zuständige Register 
führende Behörde oder an den Staatsanwalt bei dem Landgerichte des Geburtsorts 
der betreffenden Person zu richten. Die Register führende Behörde ertheilt ihre Aus- 
kunft durch Ausfüllung des ihr zugegangenen Formulars und zwar: 
a) im Falle die betreffende Person sich im Register nicht vorfindet, durch die Ein- 
fügung des Wortes „nicht“ vor das Wort „verurtheilt“ in der Zeile: „ist 
ausweislich des Registers verurtheilt“; 
ßb) anderenfalls durch genaue Ausfüllung der weiteren Rubriken des Formulars 
auf Grund der im Register sich vorfindenden Vermerke. 
Ergiebt sich, daß die in dem Ersuchen bezeichnete Person an dem angegebenen 
Orte in dem Bezirke der ersuchten Behörde nicht geboren ist, worüber diese sich thun- 
lichst Gewißheit zu verschaffen hat, so ist das Ersuchen mit einer entsprechenden kurzen 
Bemerkung zurückzusenden. Wird auf Verlangen die Auskunft telegraphisch ertheilt, 
so ist dennoch schriftliche Auskunft nachzusenden. 
s. 17a. Ist die Person, über welche die Auskunft ertheilt werden soll, 
wegen einer oder mehrerer, im S. 361 Nr. 1 bis 8 des Strafgesetzbuchs be- 
zeichneten Uebertretungen wiederholt verurtheilt, und bat die ersuchende 
Behörde nicht ausdrücklich einen vollständigen Auszug verlangt, so brauchen 
für die einzelnen Arten dieser Uebertretungen nur je die drei letzten Verur- 
theilungen und ausserdem diejenigen, bei welchen zugleich gemäss §. 362 
Absatz 2 des Strafgesetzbuchs auf Ueberweisung an die Landespolizeibehörde 
erkannt worden ist, gesondert und vollständig in die Auskunft nach Formular C 
aufgenommen zu werden. Hinsichtlich der übrigen Verurtheilungen genügt 
es, wenn für jede Uebertretungsart die Zahl dieser Verurtheilungen angegeben 
wird). 
18. Inwieweit auswärtigen Behörden kostenfrei oder gegen Erhebung einer 
Gebühr Auskunft zu geben ist, bleibt, soweit nicht bezügliche Abmachungen seitens 
des Reichs mit der betreffenden auswärtigen Regierung getroffen sind, der Bestimmung 
der Landesregierung, bezüglich des bei dem Reichs-Justizamt geführten Registers der 
Bestimmung des Reichskanzlers überlassen. 
5ä 18a. Die Strafregister könden zur Ermittelung steckbrieflich Verfolgter 
benutzt werden. Zu diesem Zwecke giebt die verfolgende Behörde unter Ver- 
wendung des Formulars D der zuständigen Registerbehörde von dem Erlasse 
des Steckbriefes Nachricht. Führt der Verfolgte befugter oder unbefugter 
Weise mehrere Familiennamen, so werden auf die einzelnen Namen besondere 
Steckbriefnachrichten ausgefertigt; jede dieser Nachrichten hat einen Hinweis 
auf die anderen zu enthalten. 
Erledigt sich der Steckbrief durch Ergreifung des Verfolgten oder auf 
andere Weise, so ist dies der Registerbehörde mitzutheilen. 
Der mit der Führung des Registers betraute Beamte hat sofort nach dem 
Zu Anmerkung 2 auf S. 716. 
Die Formulare zu den Behufs Berichtigung der Strafregister erforderlichen Mit- 
theilungen der Ortspolizeibehörden find nicht für Rechnung der Staatskasse zu liefern, 
Res. 15. März 1891 (M. Bl. S. 41). 
1) Abgeändert durch Vd. 9. Juli 1896 (J. M. Bl. S. 265). 
:) Die Einrichtung eines polizeilichen Nachrichtenverkehrs über Vorbestrafungen 
neu anziehender Personen ist auf größere Städte und in unmittelbarer Nähe belegene 
Ortschasten, wo bestrafte Individuen erfahrungsmäßig sich mit Vorliebe aufzuhalten 
pflegen, beschränkt. Postkarten sind für den trafnachrichtenverkehr nicht zu benutzen, 
sondern das in §. 17 vorgeschriebene Formular C, Res. 22. Mai 1889 (M. Bl. S. 130). 
2) Eingefügt durch Vd. 9. Juli 1896 (J. M. Bl. S. 265).22
	        
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