Abschnitt X. Strafregister. 717
Im Uebrigen dürfen die Vermerke nicht vor dem Schlusse desjenigen
Jahres, in welchem der Verurtheilte das 80. Lebensjahr vollendet, aus dem
Register entfernt werden ½.
Auskunftsertheilung aus den Registern:).
S. 17. Gerichtlichen und anderen öffentlichen deutschen Behörden ist auf jedes,
eine bestimmte Person betreffende Ersuchen über den Inhalt der Register kostenfrei
amtliche Auskunft zu ertheilen.
Das Ersuchen ist nach Maßgabe des Formulars C an die zuständige Register
führende Behörde oder an den Staatsanwalt bei dem Landgerichte des Geburtsorts
der betreffenden Person zu richten. Die Register führende Behörde ertheilt ihre Aus-
kunft durch Ausfüllung des ihr zugegangenen Formulars und zwar:
a) im Falle die betreffende Person sich im Register nicht vorfindet, durch die Ein-
fügung des Wortes „nicht“ vor das Wort „verurtheilt“ in der Zeile: „ist
ausweislich des Registers verurtheilt“;
ßb) anderenfalls durch genaue Ausfüllung der weiteren Rubriken des Formulars
auf Grund der im Register sich vorfindenden Vermerke.
Ergiebt sich, daß die in dem Ersuchen bezeichnete Person an dem angegebenen
Orte in dem Bezirke der ersuchten Behörde nicht geboren ist, worüber diese sich thun-
lichst Gewißheit zu verschaffen hat, so ist das Ersuchen mit einer entsprechenden kurzen
Bemerkung zurückzusenden. Wird auf Verlangen die Auskunft telegraphisch ertheilt,
so ist dennoch schriftliche Auskunft nachzusenden.
s. 17a. Ist die Person, über welche die Auskunft ertheilt werden soll,
wegen einer oder mehrerer, im S. 361 Nr. 1 bis 8 des Strafgesetzbuchs be-
zeichneten Uebertretungen wiederholt verurtheilt, und bat die ersuchende
Behörde nicht ausdrücklich einen vollständigen Auszug verlangt, so brauchen
für die einzelnen Arten dieser Uebertretungen nur je die drei letzten Verur-
theilungen und ausserdem diejenigen, bei welchen zugleich gemäss §. 362
Absatz 2 des Strafgesetzbuchs auf Ueberweisung an die Landespolizeibehörde
erkannt worden ist, gesondert und vollständig in die Auskunft nach Formular C
aufgenommen zu werden. Hinsichtlich der übrigen Verurtheilungen genügt
es, wenn für jede Uebertretungsart die Zahl dieser Verurtheilungen angegeben
wird).
18. Inwieweit auswärtigen Behörden kostenfrei oder gegen Erhebung einer
Gebühr Auskunft zu geben ist, bleibt, soweit nicht bezügliche Abmachungen seitens
des Reichs mit der betreffenden auswärtigen Regierung getroffen sind, der Bestimmung
der Landesregierung, bezüglich des bei dem Reichs-Justizamt geführten Registers der
Bestimmung des Reichskanzlers überlassen.
5ä 18a. Die Strafregister könden zur Ermittelung steckbrieflich Verfolgter
benutzt werden. Zu diesem Zwecke giebt die verfolgende Behörde unter Ver-
wendung des Formulars D der zuständigen Registerbehörde von dem Erlasse
des Steckbriefes Nachricht. Führt der Verfolgte befugter oder unbefugter
Weise mehrere Familiennamen, so werden auf die einzelnen Namen besondere
Steckbriefnachrichten ausgefertigt; jede dieser Nachrichten hat einen Hinweis
auf die anderen zu enthalten.
Erledigt sich der Steckbrief durch Ergreifung des Verfolgten oder auf
andere Weise, so ist dies der Registerbehörde mitzutheilen.
Der mit der Führung des Registers betraute Beamte hat sofort nach dem
Zu Anmerkung 2 auf S. 716.
Die Formulare zu den Behufs Berichtigung der Strafregister erforderlichen Mit-
theilungen der Ortspolizeibehörden find nicht für Rechnung der Staatskasse zu liefern,
Res. 15. März 1891 (M. Bl. S. 41).
1) Abgeändert durch Vd. 9. Juli 1896 (J. M. Bl. S. 265).
:) Die Einrichtung eines polizeilichen Nachrichtenverkehrs über Vorbestrafungen
neu anziehender Personen ist auf größere Städte und in unmittelbarer Nähe belegene
Ortschasten, wo bestrafte Individuen erfahrungsmäßig sich mit Vorliebe aufzuhalten
pflegen, beschränkt. Postkarten sind für den trafnachrichtenverkehr nicht zu benutzen,
sondern das in §. 17 vorgeschriebene Formular C, Res. 22. Mai 1889 (M. Bl. S. 130).
2) Eingefügt durch Vd. 9. Juli 1896 (J. M. Bl. S. 265).22