718 Abschnitt X. Einführungs-Gesetz zur Strafprozeßordnung.
Eingang einer Steckbriefnachricht zu prüfen, ob Strafnachrichten über den
Verfolgten vorhanden sind. Ergiebt sich, dass mit Rücksicht auf den Geburts-
ort des Verfolgten eine andere Registerbehörde zuständig ist, so hat er die
Steckbriefnachricht an diese abzugeben und der verfolgenden Behörde hierron
Mittheilung zu machen.
Ist nach dem Inhalt des Strafregisters anzunehmen, dass der Verfolgte
sich in Haft befindet oder ist sein Aufenthalt sonst bekannt, so hat der
Registerbeamte die Steckbriefnachricht mit der entsprechenden Auskunft der
verfolgenden Behörde wieder zu übersenden. Ist der Aufenthalt des Verfolgten
nicht bekannt, liegt aber aus der letzten Zeit eine Strafnachricht oder ein Er-
suchen um Auskunft über den Verfolgten seitens einer anderen Behörde vor
s0 hat der Beamte hierüber der verfolgenden Behörde unter Zurückbehaltung
der Steckbriefnachricht besondere Mittheilung zu machen.
Nach Massgabe des vorhergehenden Absatzes ist auch zu verfahren, wenn
später der Aufenthalt des Verfolgten bekannt wird oder von einer anderen
Behörde eine Strafnachricht oder ein Ersuchen um Auskunftsertheilung eingeht.
Liegen hinsichtlich einer Person Steckbriefnachrichten von verschiedenen
Behörden vor, so ist jeder dieser Behörden von den Nachrichten der anderen
Behörden Mittheilung zu machen.
So lange der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt ist, wird die Steck-
briefnachricht im Strafregister aufbewahrt. Sie wird vernichtet, wenn eine
Mittheilung über die Erledigung des Steckbriefs eingeht oder wenn seit der
Niederlegung drei Jahre verflossen sindt!).
Schlußbestimmungen.
§. 19. Den Landesregierungen — hinsichtlich des Centralregisters dem Reichs-
kanzler — bleiben auch die sonstigen zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen
Bestimmungen vorbehalten.
§. 20. Durch die gegenwärtige Verordnung wird die Geltung von Vorschriften
in den Bundesstaaten über anderweitig in Strafsachen von den Behörden zu machende
Mittheilungen nicht berührt. "
Insbesondere bleiben unberührt die Vorschriften, wonach einzelnen ausländischen
Regierungen die Verurtheilungen ihrer Staatsangehörigen vertragsmäßig in bestimmter
Form mitzutheilen sind ?.
§. 21. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1896 in Krafts).
Einführungs-Gesetz zur Strafprozeßordnung.
Vom 1. Februar 1877 (R. G. Bl. S. 340).
§. 3. Die Strafprozeßordnung findet auf alle Strafsachen Anwendung, welche
vor die ordentlichen Gerichte gehören.
Insoweit die Gerichtsbarkeit in Strafsachen, für welche besondere Gerichte zuge-
lassen sind, durch die Landesgesetzgebung den ordentlichen Gerichten übertragen wird
kann diese ein abweichendes Verfahren gestatten. "
Die Landesgesetze können anordnen, daß Forst- und Feldrügesachen durch die
Amtsgerichte in einem besonderen Verfahren, sowie ohne Zuziehung von Schöffen ver-
handelt und entschieden werden“).
1) Eingefügt durch Vd. 9. Juli 1896 (J. M. Bl. S. 265).
2) Vergl. Res. 30. Juni 1888 (J. M. Bl. S. 167), 9. Nov. 1889 (das. S. 268),
17. Dez. 1894 (das. S. 349) und 7. Sept. 1896 (das. S. 294) Nr. V. 29.
8) Vermerke, die auf Grund der früheren Fassung des §. 16 aus dem Straf-
register entfernt wurden, nach Maßgabe der neuen Fassung aber darin zu belassen
wären, sind, soweit sie noch vorhanden, wieder einzuordnen, Vd. 9. Juli 1896 (J.
M. Bl. S. 265) Art. 6.
4) Vergl. Forstdiebstahlsges. 15. April 1878 (G. S. S. 222 ff.) 88. 19 ff., Feld-
und Forstpol. Ges. 1. April 1880 (G. S. S. 230) Ss. 53 ff.