Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

718 Abschnitt X. Einführungs-Gesetz zur Strafprozeßordnung. 
Eingang einer Steckbriefnachricht zu prüfen, ob Strafnachrichten über den 
Verfolgten vorhanden sind. Ergiebt sich, dass mit Rücksicht auf den Geburts- 
ort des Verfolgten eine andere Registerbehörde zuständig ist, so hat er die 
Steckbriefnachricht an diese abzugeben und der verfolgenden Behörde hierron 
Mittheilung zu machen. 
Ist nach dem Inhalt des Strafregisters anzunehmen, dass der Verfolgte 
sich in Haft befindet oder ist sein Aufenthalt sonst bekannt, so hat der 
Registerbeamte die Steckbriefnachricht mit der entsprechenden Auskunft der 
verfolgenden Behörde wieder zu übersenden. Ist der Aufenthalt des Verfolgten 
nicht bekannt, liegt aber aus der letzten Zeit eine Strafnachricht oder ein Er- 
suchen um Auskunft über den Verfolgten seitens einer anderen Behörde vor 
s0 hat der Beamte hierüber der verfolgenden Behörde unter Zurückbehaltung 
der Steckbriefnachricht besondere Mittheilung zu machen. 
Nach Massgabe des vorhergehenden Absatzes ist auch zu verfahren, wenn 
später der Aufenthalt des Verfolgten bekannt wird oder von einer anderen 
Behörde eine Strafnachricht oder ein Ersuchen um Auskunftsertheilung eingeht. 
Liegen hinsichtlich einer Person Steckbriefnachrichten von verschiedenen 
Behörden vor, so ist jeder dieser Behörden von den Nachrichten der anderen 
Behörden Mittheilung zu machen. 
So lange der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt ist, wird die Steck- 
briefnachricht im Strafregister aufbewahrt. Sie wird vernichtet, wenn eine 
Mittheilung über die Erledigung des Steckbriefs eingeht oder wenn seit der 
Niederlegung drei Jahre verflossen sindt!). 
Schlußbestimmungen. 
§. 19. Den Landesregierungen — hinsichtlich des Centralregisters dem Reichs- 
kanzler — bleiben auch die sonstigen zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen 
Bestimmungen vorbehalten. 
§. 20. Durch die gegenwärtige Verordnung wird die Geltung von Vorschriften 
in den Bundesstaaten über anderweitig in Strafsachen von den Behörden zu machende 
Mittheilungen nicht berührt. " 
Insbesondere bleiben unberührt die Vorschriften, wonach einzelnen ausländischen 
Regierungen die Verurtheilungen ihrer Staatsangehörigen vertragsmäßig in bestimmter 
Form mitzutheilen sind ?. 
§. 21. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1896 in Krafts). 
  
Einführungs-Gesetz zur Strafprozeßordnung. 
Vom 1. Februar 1877 (R. G. Bl. S. 340). 
§. 3. Die Strafprozeßordnung findet auf alle Strafsachen Anwendung, welche 
vor die ordentlichen Gerichte gehören. 
Insoweit die Gerichtsbarkeit in Strafsachen, für welche besondere Gerichte zuge- 
lassen sind, durch die Landesgesetzgebung den ordentlichen Gerichten übertragen wird 
kann diese ein abweichendes Verfahren gestatten. " 
Die Landesgesetze können anordnen, daß Forst- und Feldrügesachen durch die 
Amtsgerichte in einem besonderen Verfahren, sowie ohne Zuziehung von Schöffen ver- 
handelt und entschieden werden“). 
1) Eingefügt durch Vd. 9. Juli 1896 (J. M. Bl. S. 265). 
2) Vergl. Res. 30. Juni 1888 (J. M. Bl. S. 167), 9. Nov. 1889 (das. S. 268), 
17. Dez. 1894 (das. S. 349) und 7. Sept. 1896 (das. S. 294) Nr. V. 29. 
8) Vermerke, die auf Grund der früheren Fassung des §. 16 aus dem Straf- 
register entfernt wurden, nach Maßgabe der neuen Fassung aber darin zu belassen 
wären, sind, soweit sie noch vorhanden, wieder einzuordnen, Vd. 9. Juli 1896 (J. 
M. Bl. S. 265) Art. 6. 
4) Vergl. Forstdiebstahlsges. 15. April 1878 (G. S. S. 222 ff.) 88. 19 ff., Feld- 
und Forstpol. Ges. 1. April 1880 (G. S. S. 230) Ss. 53 ff. 
 
	        
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