58 Abschnitt II. Die Preußische Verfassung. Abgeordnetenwahl.
Verordnung über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur
Zweiten Kammer.
Vom 30. Mai 1849 (G. S. S. 205) .
(Für Hohenzollern durch Ges. 30. April 1851, für die neuen Landestheile durch Ges.
11. März 1869, für Lauenburg durch Ges. 23. Juni 1876, für Helgoland durch
Ges. 18. Febr. 1891 (G. S. S. 11) eingeführt.)
1. Die Abgeordneten der Zweiten Kammer werden von Wahlmännern
in Wahlbezirken, die Wahlmänner von den Urwählern in Urwahlbezirken
gewählt.
88. 2, 32).
8. 4. Auf jede Vollzahl von 250 Seelen ist ein Wahlmann zu wählen.
§. 5. Gemeinden von weniger als 750 Seelen, sowie nicht zu einer Ge-
meinde gehörende bewohnte Besitzungen, werden von dem Landrathe mit einer
oder mehreren benachbarten Gemeinden zu einem Urwahlbezirke vereinigt#).
§. 6. Gemeinden von 1750 oder mehr als 1750 Seelen werden von der
Gemeindeverwaltungsbehörde in mehrere Urwahlbezirke getheilt. Diese sind so
einzurichten, daß höchstens 6 Wahlmänner darin zu wählen sind.
§. 7. Die Urwahlbezirke müssen, soweit es thunlich ist, so gebildet werden,
daß die Zahl der in einem jeden derselben zu wählenden Wahlmänner durch
drei theilbar ist. Z
§. 8. Jeder selbständige") Preuße, welcher das 24ftte Lebensjahr vollendet,
und nicht den Vollbesitz der bürgerlichen Rechtes) in Folge rechtskräftigen
richterlichen Erkenntnisses verloren hat, ist in der Gemeinde, worin er seit sechs
Monaten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, stimmberechtigter Urwähler,
sofern er nicht aus öffentlichen Mitteln Armen-Unterstützung ) erhält.
§. 9. Die Militärpersonen des stehenden Heeres und die Stamm-Mann-
schaften der Landwehr wählen an ihrem Standorte, ohne Rücksicht darauf, wie
lange sie sich an demselben vor der Wahl aufgehalten haben. Sie bilden,
wenn sie in der Zahl von 750 Mann oder darüber, zusammenstehen, einen oder
mehrere besondere Wahlbezirke. Landwehrpflichtige, welche zur Zeit der Wahlen
zum Dienst einberufen sind, wählen an dem Orte ihres Aufenthalts für ihren
Heimathsbezirk?). Z„
§. 10. [Die Urwähler werden nach Maßbgabe der von ihnen zu entrich-
tenden direkten Staatssteuern (Klassensteuer, Grundsteuer, Gewerbesteuer) in
drei Abtheilungen getheilt, und zwar in der Art, daß auf jede Abtheilung ein
Drittheil der Gesammtsumme der Steuerbeträge aller Urwähler fällt.
1) Sie gilt vor den entsprechenden Vorschriften der Verf.-Urk., Res. 5. Novbr.
1858 (M. Bl. S. 222).
*:) Die §§. 2 und 3 sind durch §. 4 des (S. 61) folgenden Ges. 27. Juni
1860 aufgehoben worden.
) In Urwahlbezirken, welche ganz oder theilweise aus Inselu bestehen, kann je
nach der Oertlichkeit und dem Bedürfnisse von einer Wahlversammlung für den ganzen
Bezirk abgesehen und können Wahlversammlungen für einen Theil desselben oder für
jede einzelne Insel angesetzt werden, §. 2 Ges. 11. März 1869 (G. S. S. 481).
4!) Vergl. M. Bl. 1849 S. 361. Unselbständig ist, wer nicht verfügungsfähig
(als Wahnsinniger, Verschwender), gefangen oder im Konkurse ist; Sten. Ber. A. H.
1879/80 I. 322. Dienstboten und Hauskinder sind als solche vom Wahlrechte nicht
ausgeschlossen; ein eigener Haushalt ist nicht erforderlich.
5) R. Str. G. B. 8§. 32—37. »
6) Zur Erhaltung von Leben und Gesundheit für sich und seine Familie, zufolge
öffentlich-rechtlicher Verpflichtung, nicht etwa Schulgeld- oder Lehrmittelfreiheit (Sten.
Ber. R. T. 1872 S. 1162); desgl. nicht Beihülfen bei Nothständen.
7) Reichsmilitärges. 2. Mai 1874 §. 49: Für die zum aktiven Heere gehörigen
Militärpersonen, mit Ausnahme der Militärbeamten, ruht die Berechtigung zum
Wählen sowohl in Betreff der Reichsvertretung, als in Betreff der einzelnen Landes-
vertretung.