730 Abschnitt X. Strafprozeß. Oeffentliche Klage.
Zweites Buch. Verfahren in zweiter Instanz.
Erster Abschnitt. Oeffentliche Klage.
§. 151. Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung
einer Klage bedingt.
#§. 152. Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen
Dieselbe ist, soweit nicht gesetzlich ein Anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen
aller gerichtlich strafbaren und verfolgbaren Handlungen einzuschreiten, sofern zu-
reichende thatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
§. 153. Die Untersuchung und Enescheidung erstreckt sich nur auf die in der
Klage bezeichnete That und auf die durch die Klage beschuldigten Personen.
Innerhalb dieser Grenzen sind die Gerichte zu einer selbständigen Thätigkeit
berechtigt und verpflichtet; insbesondere sind sie bei Anwendung des Strafgesetzes an
die gestellten Anträge nicht gebunden.
§. 154. Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung der Untersuchung nicht
zurückgenommen werden!).
§. 155. Im Sinne dieses Gesetzes ist:
Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen welchen die öffentliche Klage erhoben ist
Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen welchen die Eröffnung
des Hauptverfahrens beschlossen ist.
Zweiter Abschnitt. Vorbereitung der öffentlichen Klage.
§. 156. Anzeigen strafbarer Handlungen oder Anträge auf Strafverfolgungen
können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizei= und
Sicherheitsdienstes und den Amtsgerichten mündlich:) oder schriftlich angebracht
werden. Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden.
Bei strafbaren Handlungen, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, muß der
Antrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft, schriftlich oder zu Protokoll
bei einer anderen Behörde schriftlich angebracht werden. «
§. 157. Sind Anhaltspunkie dafür vorhanden, daß Jemand eines nicht natür-
lichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so
sind die Polizei= und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwalt-
schast oder an den Amterichter verpflichtet.
Die Beerdigung darf nur auf Grund einer schriftlichen Genehmigung der Staats-
anwaltschaft oder des Amtsrichters erfolgen.
§. 158. Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem
Wege von dem Verdachte einer strafbaren Handlung Kenntniß erhält, hat sie behufs
ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben sei, den Sachverhalt
zu erforschen.
Die Staatsanwaltschaft hat nicht bloß die zur Belastung, sondern auch die zur
Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung derjenigen Be-
weise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen steht.
§. 1599. Zu dem im vorstehenden Paragraphen bezeichneten Zwecke kann die
Staatsanwaltschaft von allen öffentlichen Behörden Auskunft verlangen und Ermitte-
lungen jeder Art, mit Ausschluß eidlicher Vernehmungen, entweder selbst vornehmen
oder durch die Behörden und Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes vornehmen
lassen. Die Behörden und Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes find ver-
pflichtet, dem Ersuchen oder Auftrage der Staatsanwaltschaft zu genügen.
§. 160. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer richterlichen Unter-
suchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Amtsrichter des
Bezirks, in welchem die Handlung vorzunehmen ist.
Der Amtsrichter hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen
des Falles gesetzlich zulässig ist.
1) Ausnahmen §§. 451, 454, 460; vergl. auch §§. 431, 442, 444 Abs. 2
Str. P. O.
2) d. h. zu Protokoll. Einfache mündliche Erzählung ist unwirksam, Erk. 23. Nov.
1880 (E. Crim. III. 55).