Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt X. Strafprozeß. Oeffentliche Klage. 731 
§. 161. Die Behörden und Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes haben 
strafbare Handlungen zu erforschen') und alle keinen Ausschub gestattenden Anord- 
nungen 2) zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. 
Sie übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint 
die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die 
Uebersendung unmittelbar an den Amtsrichter erfolgen. 
§. 162. Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beamte, welcher die- 
selben leitet, befugt, Personen, welche seine amtliche Thätigkeit vorsätzlich stören oder 
sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen, 
festnehmen und bis zur Beendigung seiner Amtsverrichtungen, jedoch nicht über den 
nächstfolgenden Tag hinaus festhalten zu lassen. 
§. 163. Wenn Gefahr im Verzuge obwaltet, hat der Amtsrichter die erforder- 
lichen Untersuchungshandlungen von Amtswegen vorzunehmen. 
#§. 168. Bieten die angestellten Ermittelungen genügenden Anlaß zur Erhebung 
der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft dieselbe entweder durch einen 
Antrag auf gerichtliche Voruntersuchung oder durch Einreichung einer Anklageschrift 
bei dem Gerichte. 
Anderenfalls verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstelluug des Verfahrens und 
setzt hiervon den Beschuldigten in Kenntniß, wenn er als solcher vom Richter ver- 
nommen oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war. 
#§. 169. Giebt die Staatsanwaltschaft einem bei ihr angebrachten Antrage auf 
Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge, oder verfügt sie nach dem Abschlusse der 
Ermittelungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter An- 
gabe der Gründe zu bescheiden. 
#§. 170. Ist der Autragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen diesen 
Bescheid binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vor- 
gesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft und gegen dessen ablehnenden Bescheid binnen 
einem Monate nach der Bekanntmachung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu. 
Der Antrag muß die Thatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage be- 
gründen sollen, und die Beweismittel angeben, auch von einem Rechtsanwalte unterzeichnet 
sein. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen. 
Zur Entscheidung ist in den vor das Reichsgericht gehörigen Sachen das Reichs- 
gericht, in anderen Sachen das Oberlandesgericht zuständig. 
§. 171. Auf Verlangen des Gerichts hat demselben die Staatsanwaltschaft die 
bisher von ihr geführten Verhandlungen vorzulegen. 
Das Gericht kann den Antrag unter Bestimmung einer Frist dem Beschuldigten 
zur Erklärung mittheilen. 
Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Ermittelungen anordnen 
1) Wegen Bestrafung der Beamten, welche in der Absicht, Jemand der gesetz- 
lichen Strafe zu entziehen, die Verfolgung einer strafbaren Handlung unterlassen; 
vergl. §. 346 Str. G. B. 
:) Zu solchen Anordnungen gehört auch die Feststellung der Persönlichkeit der bei 
einer Strafthat gegenwärtig gewesenen Personen, wenn diese Personen die Absicht, sich 
dem Zeugnisse zu entziehen, an den Tag legen und diese Absicht nur durch ein so- 
fortiges Einschreiten des Beamten vereitelt werden kann. Der Beamte hat also auch 
das Recht zur Befragung von Personen, welche über die Strafthat Auskunft geben 
können, nach Namen und Wohnort, sowie zur zwangsweisen Sistirung der die Aus- 
kunft verweigernden Personen Behufs eventueller Vorführung vor den Richter, falls 
kein anderes Mittel zur Feststellung der Persönlichkeit zu Gebote steht, bei Nichtan- 
wendung des Zwanges aber die Sache voraussichtlich unaufgeklärt bleibt. Der durch 
eine Strasthat Verletzte ist berechtigt, von jedem bei derselben Anwesenden die Nennung 
seines Namens zu verlangen und den sich etwa Weigernden zur Feststellung seines 
Namens polizeilich sistiren zu lassen, um sich demnächst auf sein Zeugniß berufen zu 
können, Erk. 19. März 1886 (E. Crim. XIII. 426). 
Die Polizeibehörden haben auch das Recht, Personen vorzuladen und zur Er- 
zwingung der Vorladung die Zwangsmittel des §. 132 anzuwenden, Erk. O. V. G. 
8. Okt. 1887 (M. Bl. S. 242); ein Zeugnißzwang sleht ihnen aber nicht zu, wenn 
die geladene Person das Zeugniß verweigert, E. Crim. IX. 433. Vergl. im Uebrigen 
Anm. 1 zu §. 153 Ger. Verf. Ges. oben S. 701.
	        
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