60 Abschnitt II. Die Preußische Verfassung. Abgeordnetenwahl.
die auf den Bezirk bezügliche Abtheilungsliste öffentlich auszulegen und die
Wahl der Wahlmänner alzuhalten ist, zu bestimmen und den Wahlvorsteher,
der die Wahl zu leiten hat, sowie einen Stellvertreter desselben für Ver-
hinderungsfälle zu ernennen.
In Bezug auf die Berichtigung der Abtheilungslisten kommen die Vor-
schriften des §. 15 gleichmäßig zur Anordnung.
§. 17. Der Tag der Wahl ist von dem Minister des Innern festzusetzen.
§. 18. Die Wahlmänner werden in jeder Abtheilung aus der Zahl der
stimmberechtigten Urwähler des Urwahlbezirks ohne Rücksicht auf die Abthei-
ung gewählt.
Mit Ausnahme des Falles der Auflösung der Kammer sind die Wahlen
der Wahlmänner für die ganze Legislaturperiode dergestalt gültig, daß bei
einer erforderlich werdenden Ersatzwahl eines Abgeordneten, nur an Stelle
der inzwischen durch Tod, Wegziehen aus dem Urwahlbezirk oder auf sonstige
Weise ausgeschiedenen Wahlmänner neue zu wählen sind.
55. 3 Die Urwähler sind zur Wahl durch ortsübliche Bekanntmachung
zu berufen ?0. «
§. 20. Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Urwähler des
Wahlbezirks einen Protokollführer, sowie 3 bis 6 Beisitzer, welche mit ihm den
Wahlvorstand bilden, und verpflichtet sie mittelst Handschlags an Eidesstatt.
§. 21. Die Wahlen erfolgen abtheilungsweise durch Stimmgebung zu
* nach absoluter Mehrheit und nach den Vorschriften des Reglements
(§. 32).
§. 22. In der Wahlversammlung dürfen weder Diskussionen stattfinden
noch Beschlüsse gefaßt werden.
Wahlstimmen, unter Protest oder Vorbehalt abgegeben, sind ungültig.
§. 23. Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung keine absolute Stimmen-
mehrheit, so findet die engere Wahl statt.
§. 24. Der gewählte Wahlmann muß sich über die Annahme der Wahl
erklären. Eine Annahme unter Protest oder Vorbehalt gilt als Ablehnung
und zieht eine Ersatzwahl nach sich. «
§. 25. Das Protokoll wird von dem Wahlvorstande (§. 20) unterzeichnet
und Aofort dem Wahlkommissar (§5. 26) für die Wahl der Abgeordneten ein-
gereicht.
§. 26. Die Regierung ernennt den Wahlkommissar für jeden Wahlbezirk
zur Wahl der Abgeordneten und bestimmt ) den Wahlort.
§. 27. Der Wahlkommissar beruft die Wahlmänner mittelst schriftlicher
Einladung zur Wahl der Abgeordneten. Er hat die Verhandlungen über die
Urwahlen nach den Vorschriften dieser Verordnung zu prüfen, und wenn er
einzelne Wahlakte für ungültig erachten sollte, der Versammlung der Wahl-
männer seine Bedenken zur endgültigen Entscheidung vorzutragen. Nach Aus-
schließung derjeuigen Wahlmänner, deren Wahl für ungültig erkannt ist,
schreitet die Versammlung sofort zu dem eigentlichen Wahlgeschäfte.
Außer der vorgedachten Erörterung und Entscheidung über die etwa gegen
einzelne Wahlakte erhobenen Bedenken dürfen in der Versammlung keine Dis-
kussionen stattfinden, noch Beschlüsse gefaßt werden.
8. 28. Der Tag der Wahl der Abgeordneten ist von dem Minister des
Innern festzusetzen.
§. 29. Zum Abgeordneten ist jeder Preuße wählbar, der das dreißigste
Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge rechts-
1) Der Tag der Urwahlen ist hinsichtlich der Amtshandlungen und der Vor-
nahme von Rechtsgeschästen den Sonn= und Festtagen gleich zu behandeln, A. E.
9. Juli 1849 (G. S. S. 251).
Die Kosten der Urwahlen tragen die Gemeinden, Res. 15. Jan. 1850 und
24. Dez. 1860 (M. Bl. 1861 S. 42). #
2) Der §. 26 ist, soweit er die Wahlorte betrifft, durch §. 4 des hier folgenden
Ges. vom 27. Juni 1860 aufgehoben worden.