Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XI. Schiffs-Dienstbücher. 757 
§. 4. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften, insbesondere der §. 2 
der Verordnung vom 29. September 1846 (G. S. S. 467) und die Position „Ge- 
sinde-Entlassungsscheine“ im Tarife zum Stempelgesetze vom 7. März 1822 (G. S. 
S. 80) treten vom 1. März 1872 ab außer Kraft. 
§. 5. Die Minister des Innern und der Finanzen sind mit der Ausführung 
dieses Gesetzes beauftragt. 
  
Verordnung wegen Einführung von Dienstbüchern für Schiffsleute. 
Vom 8. Juli 1856 (M. Bl. S. 206). 
Auf Grund des §. 6 lit. b des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 
11. März 1850 wird zur besseren Beaufsichtigung der Schiffsleute auf Preußischen 
Flußschiffen und zur Hebung der Disziplin Nachstehendes verordnet: 
§. 1. Jeder Dienstmann auf einem Preußischen Flußschiffe oder Floße — 
Lehrling, Junge, Schiffsknecht, Zugknecht, Heizer, Geselle, Matrose, Bootsmann, 
Steuermann — muß mit einem Dienstbuche versehen sein und dasselbe auf jeder 
Reise bei sich führen. 
§. 2. Die Dienstbücher werden nach dem anliegenden Muster (a) gedruckt. Sie 
gewähren Raum zur Eintragung von sechs Dienst-Attesten und sind bei denjenigen 
Königlichen Zoll- und Steuer-Aemtern käuflich zu haben, welche demnächst werden 
bezeichnet werden. 
§. 3. Wer nach den Bestimmungen dieser Verordnung mit einem Dienstbuche 
versehen sein muß, hat solches der Polizei-Behörde seines Wohnortes Behufs 
der Ausfertigung und Eintragung des Signalements vorzulegen. Die Eintragung 
erfolgt kostenfrei. 
#§. 4. Schiffseigner, Schiffs= oder Floßführer haben bei jeder Annahme eines 
Dienstmannes sich dessen Dienstbuch vorlegen zu lassen und darin über das einzu- 
gehende Dienstverhältniß das Erforderliche einzutragen. In Beziehung auf die schon 
vor Publikation der gegenwärtigen Verordnung eingegangenen Dienstverhältnisse ist 
die Befolgung dieser Vorschriften binnen drei Monaten nachzuholen. 
§5. 5. Der Dienstmann darf seinem Dienstbuche keine Aenderungen oder Zusätze 
machen oder durch Unberechtigte machen lassen. 
§. 6. Das Dienstbuch muß sowohl dem Dienstherrn als einer jeden Polizei- 
Behörde auf Verlangen jeder Zeit vorgelegt werden. 
Die nach dem Muster zu §. 2 vorschriftsmäßig ausgefüllten Dienstbücher gelten 
für ihre Inhaber, sofern sie Preußische Unterthanen sind, in den diesseitigen Staaten 
als genügender persönlicher Ausweis und vertreten die Stelle der paßpolizeilichen 
Legitimation. 
s. 7. Den Polizeibehörden liegt es ob, Beschwerden des Dienstmannes über ein, 
demselben ertheiltes oder verweigertes Zeugniß zu erledigen und die dadurch etwa 
herbeigeführten Aenderungen und Zusätze im Dienstbuche nachzutragen. 
§. 8. Auf jedem Preußischen Flußschiffe ist ein Verzeichniß der Personen, welche 
auf demselben in Dienst getreten sind, zu führen und aufzubewahren. Dem Namen 
jedes entlassenen Dienstmannes ist eine Bemerkung über Anfang und Ende seiner 
Dienstzeit und eine wörtliche Abschrift des ihm bei seinem Abgange ertheilten Zeug- 
nisses beizusetzen. 
Dieses Verzeichniß ist jeder Schiffahrt= und Polizei-Behörde auf Verlangen zur 
Einsicht vorzulegen. 
§. 9. Uebertretungen der obigen Vorschriften werden mit Geldstrafen bis zu dem 
Betrage von 10 Thalern und in Unvermögensfällen mit verhältnißmäßiger (Gefäng- 
niß-] Haft-Stafe geahndet. Z 
§. 10. Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Februar 1857 in Kraft. 
  
Der Verkauf der für den Gebrauch im Binnenschiffahrtsverkehr bestimmten Dienst- 
bücher erfolgt durch die Lokal-Polizei. Verwaltungen, eventuell, wo das Bedürfniß es 
erheischt, durch die Landrathsämter zum Preise von 1 Sgr. pro Stück, Res. 10. Okt. 
1872 (M. Bl. S. 302)9. 
Wegen der Dienstbücher der Schiffsmannschaften auf dem Rheine vergl. Schluß- 
protokoll zur Rheinschiffahrtsakte 17. Okt. 1868 (G. S. 1869 S. 830).
	        
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