Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XI. Altpreußische Gesinde-Ordnung. 759 
wirthschaftlicher Dienste auf eine bestimmte Zeit, so wie der andere zu einer 
dafür zu gebenden bestimmten Belohnung sich verpflichtet. 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 758. 
gesellschaften 2c.) zu Verrichtungen, welche in einer Haushaltung vom Gesinde beforgt 
werden; angenommen werden, kein Gesinde, sondern Beamte, Erk. O. Trib. 8. Jan. 1842 
(E. VII. 215), wenn nicht etwa eine solche Gesellschaft ein Gut selbst bewirthschaftet 
und dazu Gesinde annimmt. Ingleichen findet die Gesinde-Ordnung nicht Anwen- 
dung auf das Verhältniß zwischen Handwerksmeistern und Gesellen resp. 
Lehrlingen, Res. 15. März 1829 (A. XIII. 149) und E. Crim. XIII. 14; desgl. 
nicht auf Handlungsdiener und Handlungslehrlinge, Res. 10. Juni 1836 
(Jahrb. XLVII. 521) und E. Crim. XIII. 14, Markthelfer, Comptoirboten, Erk. 
O. Trib. 28. Febr. 1873 (Strieth. Arch. LXXXVIII. 217), Gewerbe-Gehülfen, 
„Lehrlinge, Kellner, Kellnerinnen, auch wenn sie nebenbei einige häusliche Dienste 
leisten, W. V. 74; XVII. 109; XVIII. 85 und auf die in Privatdienst tretenden 
Personen, welche nach Vorschrift der Gesetze durch einen schriftlichen Kontrakt ange- 
nommen werden müssen, Ges. 27. März 1838 (A. XXII. 160); desgl. nicht auf 
Fabrikarbeiter und Fabrikfaktoren, W. XIII. 85; XVIII. 84; Krankenwärter in städti- 
schen Krankenbäusern, W. VIII. 88; IX. 92; Aufwärterinnen, Laufburschen, Stiefel- 
putzer, Nähterinnen, Erk. O. Trib. 28. Febr. 1873 (Strieth. Arch. LXXXVIII. 217); 
Tagelöhner, Instleute, auch wenn sie zu solchen Dienstleistungen angenommen werden, 
die gewöhnlich von Knechten oder Mägden verrichtet werden, E. K. XI. 256; W. V. 76; 
VIII. 88; Arbeitsgärtner, welche gegen ein fest bestimmtes Tagelohn, Ackernutzung 
und Gewährung freier Wohnung für sich und ihre Familie, gemiethet werden, Erk. 2. Dez. 
1876 (E. O. V. I. 382). Dagegen zäblen Revierjäger und Kunstgärtner zum Ge- 
sinde, Res. 7. Jan. 1831 (A. XV. 118); desgl. Hirten, welchen die Leistung ge- 
wisser wirthschaftlicher Dienste auf eine bestimmte Zeit gegen einen dafür zu 
erhaltenden bestimmten Lohn zur Pflicht gemacht wird, Res. 10. Juli 1845 (M. Bl. 
S. 221); desgl. Schiffsvolk und Stromknechte, in ihrem Verhältniß zu See- 
und Stromschiffern, bei deren Streitigkeiten die Polizeibehörde des jedesmaligen 
Aufenthaltsortes die Entscheidung, soweit sie ihr in Gesfindesachen überhaupt ver- 
fassungsmäßig zusteht, zu treffen hat, K. O. 23. Sept. 1835 (G. S. S. 222). 
Ammen sind Dienstboten, wenn sie zum Haushalt gehören und nicht allein zum 
Kindersäugen, sondern auch zur Wartung und Pflege der Kinder angenommen sind, 
W. I. 40. Ebenso gehören selbstverständlich zum Gesinde Haus- und Stubenmädchen, 
Köche, Köchinnen (eine selbständige Köchin in einem Restaurationsgeschäft wird als 
Gewerbegehülfin anzusehen sein), Küchenmädchen, Kutscher, Bediente, Reit= und Stall- 
knechte, Wirthinnen auf Gütern, Jäger, Gärtner, Viehmägde u. s. w. Pferdeknechte 
müssen aber in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen sein. Anderer Meinung 
W. XVI. 77. Auch die Hausdiener eines Hotels sind zum Gesinde zu rechnen, Erk. 
Landger. 1 Berlin 30. Jan. 1890 (Bl. f. Rechtspflege 1890 S. 31). 
Wesentlich ist, daß der Dienstoertrag den Erfordernissen des §. 1 entspricht, sonst 
würde er sich von einem Vertrage über Handlungen (A. L. R. 1. 11 §S§. 871 ff.) 
nicht unterscheiden, E. K. IX. 222. 
Bei Streitigkeiten zwischen Dienstherrschaften und Instleuten in den Provinzen 
Ost- und Westpreußen über den Anzug und Abzug und über die Erfüllung kon- 
traktmäßig übernommener Verpflichtungen während des bestehenden Dienstverhältnisses 
haben die Polizeibehörden auf dieselbe Weise, wie es für die eigentlichen Gesindesachen 
gesetzlich vorgeschrieben ist, die vorläufigen Bestimmungen zu treffen, K. O. 8. Aug. 
1837 (A. XXlI. 710). 
Das Verhältniß ländlicher Besitzer zu ihren, gegen Lohn und Deputat als Ein- 
lieger oder Komorniks angenommenen ländlichen Arbeitern in der Provinz Posen 
ist nicht nach den Vorschriften der Ges. Ord. 8. Nov. 1810 zu beurtheilen, Erk. 
O. Trib. 7. Sept. 1877 (E. LXXX. 231). 
Der Postillon ist der Postverwaltung gegenüber Beamter, dem Posthalter gegen- 
über Dienstbote, Erk. R. G. 30. Okt. 1886 (E. Civ. XVII. 62). 
Ueber den Unterschied zwischen gemeinem Gesinde und Hausoffi- 
zianten vergl. unten S. 777 Anm. 2.
	        
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