Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

810 Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe. 
4. zwischen Personen, deren eine die andere an Kindesstatt angenommen 
hat, so lange dieses Rechtsverhältniß besteht. 
5. zwischen einem wegen Ehebruchs Geschiedenen und seinem Mitschuldigen. 
Im Falle der Nr. 5 ist Dispensation y zulässig. " 
§. 34. Niemand darf eine neue Ehe schließen, bevor seine frühere Ehe 
aufgelöst, für ungültig oder für nichtig erklärt ist. 
§. 35. Frauen dürfen erst nach Ablauf des zehnten Monats seit Been- 
digung der früheren Ehe eine weitere Ehe schließen. 
Dispensation ) ist zulässig. " " 
§. 36. Hinsichtlich der rechtlichen Folgen einer gegen die Bestimmungen 
der §8§. 38 bis 35 geschlossenen Ehe sind die Vorschriften des Landesrechts 
maßgebend. 
Dasselbe gilt von dem Einflusse des Zwangs, Irrthums und Betrugs auf 
die Gültigkeit der Ehe. 
§. 37. Die Eheschließung eines Pflegebefohlenen mit seinem Vormund 
oder dessen Kindern ist während der Dauer der Vormundschaft unzulässig. 
Ist die Ehe gleichwohl geschlossen, so kann dieselbe als ungültig nicht 
angefochten werden. *4*:2„ 
g. 38. Die Vorschriften, welche die Ehe der Militärpersonen), der Landes- 
beamten"!) und der Ausländer ) von einer Erlaubniß abhängig machen, werden 
nicht berührt. Auf die Rechtsgültigkeit der geschlossenen Ehe ist der Mangel 
dieser Erlaubniß ohne Einfluß. Z 
Ein Gleiches gilt von den Vorschriften, welche vor der Eheschließung eine 
Nachweisung, Auseinandersetzung oder Sicherstellung des Vermögens erfordern. 
§. 39. Alle Vorschriften, welche das Recht zur Eheschließung weiter be- 
schränken, als es durch dieses Gesetz geschieht, werden aufgehoben. 
§. 40. Die Befugniß zur Dispensation ?) von Ehehindernissen steht nur 
dem Staate zu. Ueber die Ausübung dieser Befugniß haben die Landes- 
regierungen zu bestimmen. 
  
1) Vergl. §. 40. Eine im Auslande nach dortigem Recht gültig geschlossene, 
nach §. 33, 5 verbotene Ehe ist auch in Preußen formell solange gültig, bis sie rechts- 
kräftig für nichtig erklärt ist, Erk. O. V. G. 14. März 1891 (Nr. I. 300). 
2) In Angelegenheiten, betr. die Dispensation vom Eheverbot des §. 35 findet 
die weitere Beschwerde nach Maßgabe der §§. 40, 51 Ausf. Ges. 24. April 1878 zum 
Ger. Verf. Ges. an das Kammergericht als ausschließliche Beschwerdeinstanz nicht statt, 
Beschl. 24. März 1887 (E. K. VII. 3). 
3) Die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten bedürfen nach §. 60 
Art. 4 des Reichsmilitärges. der Genehmigung des betreffenden Landwehr-Bezirks- 
kommandos zu ihrer Verheirathung, Erk. 23. Aug. 1882 (M. Bl. S. 282). 
4) Von den im Reichsdienst stehenden Personen bedürfen nur die Militär- 
personen zur Verheirathung einer dienstlichen Genehmigung, Res. 19. April 1875 
(M. Bl. S. 117) und 20. Aug. 1379 (M. Bl. 1880 S. 27). 
Die Standesbeamten sind nicht befugt, unmittelbare Staatsbeamte wegen Nicht- 
beibringung des Heirathskonsenses Seitens ihrer vorgesetzten Dienstbehörde von der 
Eheschließung zurückzuweisen. Res. 11. April 1883 (I. A. 2437). Postbeamte find 
Reichsbeamte, bedürfen mithin keines Heirathskonsenses der vorgesetzten Dienstbehörde. 
Die unmittelbaren Staatsbeamten in Preußen bedürfen zur Eheschließung nicht 
mehr eines Heirathskonsenses ihres vorgesetzten Chefs, Res. 13. April 1881 (J. M. 
Bl. S. 76). Vergl. von Rönne, Pr. Staatsrecht, 4. Aufl. III. 472. 
5) Wegen der Ausländer vergl. unten S. 822ff. unmittelbar hinter dem Reichsges. 
6) Vd. 24. Febr. 1875 (G. S. S. 97): 
Die Dispensation vom gesetzlichen Alter der Ehemündigkeit (§. 28) und von 
dem Verbote der Ehe zwischen einem wegen Ehebruchs Geschiedenen und seinem Mit- 
schuldigen ertheilt der Justizminister. Vergl. Res. 2. März und 6. Nov. 1875 (J. 
M. Bl. S. 63 und 234). 
A. E. 7. Sept. 1879 (J. M. Bl. S. 366): Auf Ihren Bericht 28. Aug. d. J. 
bestimme Ich, daß die Dispensation von dem Verbote, nach welchem Frauen vor 
Ablauf des zehnten Monats seit Beendigung ihrer früheren Ehe eine weitere Ehe 
nicht schließen dürfen, vom Tage des Inkrafttretens des Deutschen Ger. Verf. Ges. 
an im ganzen Umfange der Monarchie von den Amtsgerichten zu ertheilen ist.
	        
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