Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XIV. Genossenschafts-Gesetz. 853 
Die Bilanz, sowie eine den Gewinn und Verlust des Jahres zusammen- 
stellende Berechnung (Jahresrechnung) sollen mindestens eine Woche vor der 
Versammlung in dem Geschäftslokale der Genossenschaft oder an einer anderen 
durch den Vorstand bekannt zu machenden geeigneten Stelle zur Einsicht der 
Genossen ausgelegt oder sonst denselben zur Kenntniß gebracht werden. Jeder 
Genosse ist berechtigt, auf seine Kosten eine Abschrift der Bilanz, sowie der 
Jahresrechnung zu verlangen. 
§. 47. Die Generalversammlung hat festzusetzen: 
1. den Gesammtbetrag, welchen Anleihen der Genossenschaft und Sparein- 
lagen bei derselben nicht überschreiten sollen; 
2. die Grenzen, welche bei Kreditgewährungen an Genossen eingehalten 
werden sollen. 
§. 48. Soweit das Statut die Genossen zu Einzahlungen auf den Ge- 
schäftsantheil verpflichtet, ohne dieselben nach Betrag und Zeit festzusetzen, unter- 
liegt ihre Festsetzung der Beschlußfassung durch die Generalversammlung. 
8. 49. Ein Beschluß der Generalversammlung kann wegen Verletzung des 
Gesetzes oder des Statuts als ungültig im Wege der Klage angefochten werden. 
Dieselbe findet nur binnen der Frist von einem Monate statt. Zur Anfechtung 
befugt ist außer dem Vorstande jeder in der Generalversammlung erschienene 
Genosse, sofern er gegen den Beschluß Widerspruch zu Protokoll erklärt hat, 
und jeder nicht erschienene Genosse, sofern er die Anfechtung darauf gründet, 
daß die Berufung der Generalversammlung oder die Ankündigung des Gegen- 
standes der Beschlußfassung nicht gehörig erfolgt war. 
Die Klage ist gegen die Genossenschaft zu richten. Die Genossenschaft 
wird durch den Vorstand, sofern dieser nicht selbst klagt, und durch den Auf- 
sichtsrath vertreten. Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, 
in dessen Bezirke die Genossenschaft ihren Sitz hat. Die mündliche Verhand- 
lung erfolgt nicht vor Ablauf der im ersten Absatz bezeichneten Frist. Mehrere 
Aufechtungsproze sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu 
verbinden. 
Die Erhebung der Klage, sowie der Termin zur mündlichen Verhandlung 
sind ohne Verzug von dem Vorstande in den für die Bekanntmachungen der 
Genossenschaft bestimmten Blättern zu veröffentlichen. 
Soweit durch ein Urtheil rechtskräftig der Beschluß für vngültig. erklärt 
ist, wirkt es auch gegenüber den Genossen, welche nicht Partei sind. ar der 
Beschluß in das Genossenschaftsregister eingetragen, so hat der Vorstand dem 
Gerichte (§. 10) das Urtheil behufs der Eintragung einzureichen. Die öffent- 
liche Bekanntmachung der letzteren erfolgt, soweit der eingetragene Beschluß 
veröffentlicht war. 
§. 50. Für einen durch unbegründete Anfechtung des Beschlusses der Ge- 
nossenschaft entstandenen Schaden haften ihr solidarisch die Kläger, welchen bei 
Erhebung der Klage eine bösliche Handlungsweise zur Last fällt. 
  
Vierter Abschnitt. Revision. 
§. 51. Die Einrichtungen der Genossenschaft und die Geschäftsführung 
derselben in allen Zweigen der Verwaltung sind mindestens in jedem zweiten 
Jahre der Prüfung durch einen der Genossenschaft nicht angehörigen, sachver- 
ständigen Revisor zu unterwerfen. 
§. 52. Für Genossenschaften, welche einem den nachfolgenden Anforde- 
rungen genügenden Verbande angehören, ist diesem das Recht zu verleihen, 
den Revisor zu bestellen. 
§. 53. Der Verband muß die Revision der ihm angehörigen Genossen- 
schaften und kann auch sonst die gemeinsame Wahrnehmung ihrer im 8. 1 
bezeichneten Interessen, insbesondere die Unterhaltung gegenseitiger Geschäfts- 
beziehungen zum Zweck haben. Andere Zwecke darf er nicht verfolgen. 
§. 54. Die Zwecke des Verbandes müssen in dem Statut desselben an- 
gegeben sein. Der Inhalt des Statuts muß erkennen lassen, daß der Verband 
#im Stande ist, der Revisionspflicht zu genügen. Das Statut hat insbesondere 
den Verbandsbezirk sowie die höchste und die geringste Zahl von Genossen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.