Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

864 Abschnitt XIV. Genossenschafts-Gesetz. 
schaften, welche der Verband umfassen kann, festzusetzen und die Bestimmungen 
über Auswahl und Bestellung der Revisoren, Art und Umfang der Revisionen, 
sowie über Bildung, Sitz und Befugnisse des Vorstandes und über die sonstigen 
Organe des Verbandes zu enthalten. 
§. 55. Die Verleihung des Rechts zur Bestellung des Revisors erfolgt, 
wenn der Bezirk des Verbandes sich über uehrere Bundesstaaten erstreckt, durch 
den Bundesrath, anderenfalls durch die Centralbehörde des Bundesstaates. 
Aenderungen des Verbandsstatuts sind der nach Abs. 1 zuständigen Stelle 
einzureichen. 
§. 56. Der Verbandsvorstand hat das Statut mit einer beglaubigten ) 
Abschrift der Verleihungsurkunde, sowie alljährlich im Monat Januar ein 
Verzeichniß der dem Verbande angehörigen Genossenschaften den Gerichten 
(§. 10), in deren Bezirke diese ihren Sitz haben, sowie der höheren Ver- 
waltungsbehörde, in deren Bezirke der Vorstand seinen Sitz hat, einzureichen. 
§. 57. Generalversammlungen des Verbandes dürfen nur innerhalb des 
Verbandsbezirks abgehalten werden. # 
Sie sind der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke der Vorstand 
seinen Sitz hat, sowie der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke die 
Versammlung abgehalten werden soll, unter Einreichung der Tagesordnung 
mindestens eine Woche vorher anzuzeigen.“ „ 
Der letzteren Behörde steht das Recht zu, in die Versammlung einen Ver- 
treter zu entsenden. 
§. 58. Das Recht zur Bestellung des Revisors kann dem Verbande ent- 
zogen werden: 
1. wenn er sich gesetzwidriger Handlungen schuldig macht, durch welche das 
Gemeinwohl gefährdet wird, oder wenn er andere als die im §. 53 
bezeichneten Zwecke verfolgt; 
2. wenn der Verband der ihm obliegenden Pflicht der Revision nicht 
genügt. 1 
Die Entziehung wird nach Anhörung des Verbandsvorstandes durch die 
für die Verleihung zuständige Stelle ausgesprochen. 
Von der Entziehung ist den im §. 56 bezeichneten Gerichten Mittheilung 
zu machen. 
8. 59. Für Genossenschaften, welche einem Revisionsverbande (§§. 53 bis. 
55) nicht angehören, wird der Revisor durch das Gericht (G. 10) bestellt. 
Der Vorstand der Genossenschaft hat die Bestellung zu beantragen. 
Die Bestellung erfolgt, nachdem die höhere Verwaltungsbehörde über die 
Person des Revisors gehört ist. Erklärt die Behörde sich mit einer von der 
Genosfenschaft vorgeschlagenen Person einverstanden, so ist diese zum Revisor 
zu bestellen. 
§. 60. Der Revisor hat gegen die Genossenschaft Anspruch auf Erstattung 
angemessener baarer Auslagen und auf Vergütung für seine Leistung nach 
Maßgabe der erforderlichen Zeitversäumniß. 
Dem vom Gerichte bestellten Revisor werden in Ermangelung einer Eini- 
gung die Auslagen und die Vergütung durch das Gericht festgesetzt. Die Vor- 
cchriften im §. 98 Abs. 2, §. 99, §. 702 Nr. 3 der Civilprozeßordnung finden 
Anwendung. 
§. 61. Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Revisor die Einsicht der 
Bücher und Schriften der Genossenschaft und die Untersuchung des Bestandes 
der Genossenschaftskasse, sowie der Bestände an Effekten, Handelspapieren und 
Waaren zu gestatten. Zu der Revision ist der Aufsichtsrath zuzuziehen. 
Der Vorstand hat eine Bescheinigung des Revisors, daß die Revision 
stattgefunden hat, zum Genossenschaftsregister einzureichen und den Bericht über 
die Reoision bei der Berufung der nächsten Generalversammlung als Gegenstand 
der Beschlußfassung anzukündigen. In der Generalversammlung hat der Auf- 
sichtsrath sich über das Ergebniß der Revision zu erklären. 
  
1) Gerichtliche oder notarielle Beglaubigung erforderlich, Ausf. Vd. §. 8 Abs. 3.
	        
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