864 Abschnitt XIV. Genossenschafts-Gesetz.
schaften, welche der Verband umfassen kann, festzusetzen und die Bestimmungen
über Auswahl und Bestellung der Revisoren, Art und Umfang der Revisionen,
sowie über Bildung, Sitz und Befugnisse des Vorstandes und über die sonstigen
Organe des Verbandes zu enthalten.
§. 55. Die Verleihung des Rechts zur Bestellung des Revisors erfolgt,
wenn der Bezirk des Verbandes sich über uehrere Bundesstaaten erstreckt, durch
den Bundesrath, anderenfalls durch die Centralbehörde des Bundesstaates.
Aenderungen des Verbandsstatuts sind der nach Abs. 1 zuständigen Stelle
einzureichen.
§. 56. Der Verbandsvorstand hat das Statut mit einer beglaubigten )
Abschrift der Verleihungsurkunde, sowie alljährlich im Monat Januar ein
Verzeichniß der dem Verbande angehörigen Genossenschaften den Gerichten
(§. 10), in deren Bezirke diese ihren Sitz haben, sowie der höheren Ver-
waltungsbehörde, in deren Bezirke der Vorstand seinen Sitz hat, einzureichen.
§. 57. Generalversammlungen des Verbandes dürfen nur innerhalb des
Verbandsbezirks abgehalten werden. #
Sie sind der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke der Vorstand
seinen Sitz hat, sowie der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke die
Versammlung abgehalten werden soll, unter Einreichung der Tagesordnung
mindestens eine Woche vorher anzuzeigen.“ „
Der letzteren Behörde steht das Recht zu, in die Versammlung einen Ver-
treter zu entsenden.
§. 58. Das Recht zur Bestellung des Revisors kann dem Verbande ent-
zogen werden:
1. wenn er sich gesetzwidriger Handlungen schuldig macht, durch welche das
Gemeinwohl gefährdet wird, oder wenn er andere als die im §. 53
bezeichneten Zwecke verfolgt;
2. wenn der Verband der ihm obliegenden Pflicht der Revision nicht
genügt. 1
Die Entziehung wird nach Anhörung des Verbandsvorstandes durch die
für die Verleihung zuständige Stelle ausgesprochen.
Von der Entziehung ist den im §. 56 bezeichneten Gerichten Mittheilung
zu machen.
8. 59. Für Genossenschaften, welche einem Revisionsverbande (§§. 53 bis.
55) nicht angehören, wird der Revisor durch das Gericht (G. 10) bestellt.
Der Vorstand der Genossenschaft hat die Bestellung zu beantragen.
Die Bestellung erfolgt, nachdem die höhere Verwaltungsbehörde über die
Person des Revisors gehört ist. Erklärt die Behörde sich mit einer von der
Genosfenschaft vorgeschlagenen Person einverstanden, so ist diese zum Revisor
zu bestellen.
§. 60. Der Revisor hat gegen die Genossenschaft Anspruch auf Erstattung
angemessener baarer Auslagen und auf Vergütung für seine Leistung nach
Maßgabe der erforderlichen Zeitversäumniß.
Dem vom Gerichte bestellten Revisor werden in Ermangelung einer Eini-
gung die Auslagen und die Vergütung durch das Gericht festgesetzt. Die Vor-
cchriften im §. 98 Abs. 2, §. 99, §. 702 Nr. 3 der Civilprozeßordnung finden
Anwendung.
§. 61. Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Revisor die Einsicht der
Bücher und Schriften der Genossenschaft und die Untersuchung des Bestandes
der Genossenschaftskasse, sowie der Bestände an Effekten, Handelspapieren und
Waaren zu gestatten. Zu der Revision ist der Aufsichtsrath zuzuziehen.
Der Vorstand hat eine Bescheinigung des Revisors, daß die Revision
stattgefunden hat, zum Genossenschaftsregister einzureichen und den Bericht über
die Reoision bei der Berufung der nächsten Generalversammlung als Gegenstand
der Beschlußfassung anzukündigen. In der Generalversammlung hat der Auf-
sichtsrath sich über das Ergebniß der Revision zu erklären.
1) Gerichtliche oder notarielle Beglaubigung erforderlich, Ausf. Vd. §. 8 Abs. 3.