Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XIV. Genossenschafts-Gesetz. 855 
Der von einem Verbande bestellte Revisor hat eine Abschrift des Revisions- 
berichts dem Verbandsvorstande einzureichen. 
§. 62. Der Reichskanzler ist ermächtigt, allgemeine Anweisungen zu er- 
lassen, nach welchen die Revisionsberichte anzufertigen sind. 
Fünfter Abschnitt. Ausscheiden einzelner Genossen. 
5. 63. Jeder Genosse hat das Recht, mittelst Aufkündigung seinen Aus- 
tritt aus der Genossenschaft zu erklären. 
Die Aufkündigung findet nur zum Schlusse eines Geschäftsjahres statt. 
Sie muß mindestens drei Monate vorher schriftlich erfolgen. Durch das Statut 
kann eine längere, jedoch höchstens zweijährige Kündigungsfrist festgesetzt 
werden. 
Ein den vorstehenden Bestimmungen zuwiderlaufendes Abkommen ist ohne 
rechtliche Wirkung. 
§. 64. Der Gläubiger eines Genossen, welcher, nachdem innerhalb der 
letzten 6 Monate eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Genossen 
fruchtlos versucht ist, die Pfändung und Ueberweisung des demselben bei der 
Auseinandersetzung mit der Genossenschaft zukommenden Guthabens erwirkt 
hat, kann behufs seiner Befriedigung das Kündigungsrecht des Genossen an 
dessen Stele ausüben, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreck- 
ar ist. 
Der Aufkündigung muß eine beglaubigte 1) Abschrift des Schuldtitels und 
der Urkunden über die fruchtlose Zwangsvollstreckung beigefügt sein. 
§. 65. Ist durch das Statut die Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb 
eines bestimmten Bezirks geknüpft (§. 8 Nr. 2), so kann ein Genosse, welcher 
den Wohnsitz in dem Bezirke aufgiebt, zum Schlusse des Geschäftsjahres seinen 
Austritt schriftlich erklären. 
Imgleichen kann die Genossenschaft dem Genossen schriftlich erklären, daß 
er zum Schlusse des Geschäftsjahres auszuscheiden habe. 
Ueber die Aufgabe des Wohnsitzes ist die Bescheinigung einer öffentlichen 
Behörde beizubringen. 
§. 66. Ein Genosse kann wegen des Verlustes der bürgerlichen Ehren- 
rechte, sowie wegen der Mitgliedschaft in einer andern Genossenschaft, welche 
an bemselben Orte ein gleichartiges Geschäft betreibt, zum Schlusse des Ge- 
schäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden. Aus Vorschuß- 
und Kreditvereinen kann die Ausschließung wegen der Mitgliedschaft in einer 
anderen solchen Genossenschaft auch dann erfolgen, wenn die letztere ihr Geschäft 
nicht an demselben Orte betreibt. 
„durch das Statut können sonstige Gründe der Ausschließung festgesetzt 
werden. 
Der Beschluß, durch welchen der Genosse ausgeschlossen wird, ist diesem 
von dem Vorstande ohne Verzug mittelst eingeschriebenen Briefes mitzutheilen. 
Von dem Zeitpunkte der Absendung desselben kann der Genosse nicht mehr 
an der Generalversammlung theilnehmen, auch nicht Mitglied des Vorstandes 
oder des Aufsichtsraths sein. 
§. 67. Der Vorstand ist verpflichtet, die Aufkündigung des Genossen oder 
des Gläubigers mindestens 6 Wochen vor dem Ende des Geschäftsjahres, zu 
dessen Schlusse sie stattgefunden hat, dem Gerichte (§. 10) zur Liste der Genossen 
einzureichen. Er hat zugleich die schriftliche Versicherung abzugeben, daß die 
Aufkündigung rechtzeitig erfolgt ist. Der Aufkündigung des Gläubigers sind 
die im F. 64 Abs. 2 bezeichneten Urkunden, sowie eine beglaubigte Abschrift 
des Pfändungs= und Ueberweisungsbeschlusses beizufügen. * 
Imgleichen hat der Vorstand im Falle des §. 65 mit der Bescheinigung 
die Erklärung des Genossen oder Abschrift der Erklärung der Genossenschaft, 
sowie im Falle der Ausschließung Abschrift des Beschlusses dem Gerichte ein- 
zureichen. Die Einreichung ist bis zu dem im ersten Absatz bezeichneten Zeit- 
— — — — 
) Gerichtliche oder notarielle Beglaubigung erforderlich, Ausf. Vd. 8. 8 Abs. 3. 
—.
	        
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