Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

856 Abschnitt XIV. Genuossenschafts-Gesetz. 
punkte und, wenn die Erklärung oder der Beschluß später erfolgt, ohne Verzug 
zu bewirken 7. 
ö 68. In die Liste ist die das Ausscheiden des Genossen begründende 
Thatsache und der aus den Urkunden hervorgehende Jahresschluß unverzüglich 
einzutragen?). 
In Folge der Eintragung scheidet der Genosse mit dem in der Liste 
vermerkten Jahresschlusse, wenn jedoch die Eintragung erst im Laufe eines 
späteren Geschäftsjahres bewirkt wird, mit dem Schlusse des letzteren aus der 
Genossenschaft aus. 
§. 69. Auf Antrag des Genossen, im Falle des §. 64 auf Antrag des 
Gläubigers, hat das Gericht die Thatsache, auf Grund deren das Ausscheiden 
und den Jahresschluß, zu welchem dasselbe beansprucht wird, ohne Verzug in 
der Liste vorzumerken. 
Erkennt der Vorstand den Anspruch in beglaubigter Form an, oder 
wird er zur Anerkennung rechtskräftig verurtheilt, so ist dies bei Einreichung 
des Anerkenntnisses oder Urtheils der Vormerkung hinzuzufügen. In Folge 
dessen gilt der Austritt oder die Ausschließung als am Tage der Vormerkung 
eingetragen. 
§. 70. Von der Eintragung, sowie der Vormerkung, oder von deren 
Versagung hat das Gericht den Vorstand und den Genossen, im Falle des §. 64 
auch den Gläubiger zu benachrichtigen?). 
Die behufs der Eintragung oder der Vormerkung eingereichten Urkunden 
bleiben in der Verwahrung des Gerichts. 
§. 71. Die Auseinandersetzung des Ausgeschiedenen mit der Genossen- 
schaft bestimmt sich nach der Vermögenslage derselben und dem Bestande der 
Mitglieder zur Zeit seines Ausscheidens. 
Die Auseinandersetzung erfolgt auf Grund der Bilanz. Das Geschäfts- 
guthaben des Genossen ist binnen 6 Monaten nach dem Ausscheiden aus- 
zuzahlen; an den Reservefonds und das sonstige Vermögen der Genossenschaft 
hat er keinen Anspruch. Reicht das Vermögen einschließlich des Reservefonds 
und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden nicht aus, so hat der 
Ausgeschiedene von dem Fehlbetrage den ihn treffenden Antheil an die Ge- 
nossenschaft zu zahlen; der Antheil wird in Ermangelung einer anderen Be- 
stimmung des Statuts nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet. 
§. 72. Die Klage des ausgeschiedenen Genossen auf Auszahlung des Ge- 
schäftsguthabens verjährt in zwei Jahren. 6 des Ge 
§. 73. Wird die Genossenschaft binnen 6 Monaten nach dem Ausscheiden 
des Genossen aufgelöst, so gilt dasselbe als nicht erfolgt. « 
S. 74. Ein Genosse kann zu jeder Zeit, auch im Laufe des Geschäfts- 
jahres sein Geschäftsguthaben mittelst schriftlicher Uebereinkunft einem Anderen 
übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung mit 
ihr austreten, sofern der Erwerber an seiner Stelle Genosse wird, oder sofern 
derselbe schon Genosse ist und dessen bisheriges Guthaben mit dem ihm zu- 
zuschreibenden Betrage den Geschäftsantheil nicht übersteigt. Das Statut 
kn, eine solche Uebertragung ausschließen oder an weitere Voraussetzungen 
en. 
Der Vorstand hat die Uebereinkunft dem Gerichte (§. 10) ohne Verzug 
einzureichen und, falls der Erwerber schon Genosse ist, zugleich die schriftliche 
Versicherung abzugeben, daß dessen bisheriges Guthaben mit dem zuzuschreibenden 
Betrage den Geschäftsantheil nicht übersteigt. 
Die Uebertragung ist in die Liste bei dem veräußernden Genossen unver- 
züglich einzutragen. Als Zeitpunkt des Ausscheidens gilt der Tag der Ein- 
tragung. Dieselbe darf, falls der Erwerber noch nicht Genosse ist, nur zugleich 
  
41) Nähere Bestimmungen über die beizubringenden Urkunden sind in Auef. Vd. 
§. 28 enthalten. Z . 
2)PküspnggkechtdethchtersundAniechtungderEtntragungAusf.Vd. 
8. 29 Abs. 5. 
8) Vergl. Anm. 4 zu §. 15 und Ausf. Vd. S. 9.
	        
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