856 Abschnitt XIV. Genuossenschafts-Gesetz.
punkte und, wenn die Erklärung oder der Beschluß später erfolgt, ohne Verzug
zu bewirken 7.
ö 68. In die Liste ist die das Ausscheiden des Genossen begründende
Thatsache und der aus den Urkunden hervorgehende Jahresschluß unverzüglich
einzutragen?).
In Folge der Eintragung scheidet der Genosse mit dem in der Liste
vermerkten Jahresschlusse, wenn jedoch die Eintragung erst im Laufe eines
späteren Geschäftsjahres bewirkt wird, mit dem Schlusse des letzteren aus der
Genossenschaft aus.
§. 69. Auf Antrag des Genossen, im Falle des §. 64 auf Antrag des
Gläubigers, hat das Gericht die Thatsache, auf Grund deren das Ausscheiden
und den Jahresschluß, zu welchem dasselbe beansprucht wird, ohne Verzug in
der Liste vorzumerken.
Erkennt der Vorstand den Anspruch in beglaubigter Form an, oder
wird er zur Anerkennung rechtskräftig verurtheilt, so ist dies bei Einreichung
des Anerkenntnisses oder Urtheils der Vormerkung hinzuzufügen. In Folge
dessen gilt der Austritt oder die Ausschließung als am Tage der Vormerkung
eingetragen.
§. 70. Von der Eintragung, sowie der Vormerkung, oder von deren
Versagung hat das Gericht den Vorstand und den Genossen, im Falle des §. 64
auch den Gläubiger zu benachrichtigen?).
Die behufs der Eintragung oder der Vormerkung eingereichten Urkunden
bleiben in der Verwahrung des Gerichts.
§. 71. Die Auseinandersetzung des Ausgeschiedenen mit der Genossen-
schaft bestimmt sich nach der Vermögenslage derselben und dem Bestande der
Mitglieder zur Zeit seines Ausscheidens.
Die Auseinandersetzung erfolgt auf Grund der Bilanz. Das Geschäfts-
guthaben des Genossen ist binnen 6 Monaten nach dem Ausscheiden aus-
zuzahlen; an den Reservefonds und das sonstige Vermögen der Genossenschaft
hat er keinen Anspruch. Reicht das Vermögen einschließlich des Reservefonds
und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden nicht aus, so hat der
Ausgeschiedene von dem Fehlbetrage den ihn treffenden Antheil an die Ge-
nossenschaft zu zahlen; der Antheil wird in Ermangelung einer anderen Be-
stimmung des Statuts nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet.
§. 72. Die Klage des ausgeschiedenen Genossen auf Auszahlung des Ge-
schäftsguthabens verjährt in zwei Jahren. 6 des Ge
§. 73. Wird die Genossenschaft binnen 6 Monaten nach dem Ausscheiden
des Genossen aufgelöst, so gilt dasselbe als nicht erfolgt. «
S. 74. Ein Genosse kann zu jeder Zeit, auch im Laufe des Geschäfts-
jahres sein Geschäftsguthaben mittelst schriftlicher Uebereinkunft einem Anderen
übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung mit
ihr austreten, sofern der Erwerber an seiner Stelle Genosse wird, oder sofern
derselbe schon Genosse ist und dessen bisheriges Guthaben mit dem ihm zu-
zuschreibenden Betrage den Geschäftsantheil nicht übersteigt. Das Statut
kn, eine solche Uebertragung ausschließen oder an weitere Voraussetzungen
en.
Der Vorstand hat die Uebereinkunft dem Gerichte (§. 10) ohne Verzug
einzureichen und, falls der Erwerber schon Genosse ist, zugleich die schriftliche
Versicherung abzugeben, daß dessen bisheriges Guthaben mit dem zuzuschreibenden
Betrage den Geschäftsantheil nicht übersteigt.
Die Uebertragung ist in die Liste bei dem veräußernden Genossen unver-
züglich einzutragen. Als Zeitpunkt des Ausscheidens gilt der Tag der Ein-
tragung. Dieselbe darf, falls der Erwerber noch nicht Genosse ist, nur zugleich
41) Nähere Bestimmungen über die beizubringenden Urkunden sind in Auef. Vd.
§. 28 enthalten. Z .
2)PküspnggkechtdethchtersundAniechtungderEtntragungAusf.Vd.
8. 29 Abs. 5.
8) Vergl. Anm. 4 zu §. 15 und Ausf. Vd. S. 9.