858 Abschnitt XIV. Genossenschafts-Gesetz.
§. 81. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn nicht dieselbe
durch das Statut oder durch Beschluß der Generalversammlung andern Personen
übertragen wird.
Es sind wenigstens zwei Liquidatoren zu bestellen.
Auf Antrag des Aufsichtsraths oder mindestens des zehnten Theils der
Eisssein kann die Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht (8. 10)
erfolgen.
Die Abberufung der Liquidatoren kann durch das Gericht unter denselben
Voraussetzungen wie die Bestellung erfolgen. Liquidatoren, welche nicht vom
Gerichte ernannt sind, können auch durch die Generalversammlung vor Ablauf
des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden.
§. 82. Die Bestellung der ersten Liquidatoren ist durch den Vorstand, jede
Aenderung der Liquidatoren oder Beendigung ihrer Vollmacht ist durch diese
zur Eintragung in das Genossenschaftsregister ohne Verzug anzumelden ?.
Zugleich haben die Liquidatoren ihre Unterschrift persönlich vor dem Ge-
richte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.
Eine Abschrift der Urkunden über ihre Bestellung ist der Anmeldung beizu-
fügen und wird bei dem Gerichte aufbewahrt.
§. 83. Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung bestimmten
Form ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Genossenschaft zu
zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung
durch sämmtliche Liquidatoren erfolgen. Weniger als zwei dürfen hierfür nicht
bestimmt werden.
Die Bestimmung ist mit der Bestellung der Liquidatoren zur Eintragung
in das Genossenschaftsregister anzumelden.
Die Zeichnungen geschehen derartig, daß die Liquidatoren der bisherigen
zamer als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihre Namensunterschrift
eifügen.
§. 84. Die Vorschriften in §. 29 über das Verhältniß zu dritten Personen
finden bezüglich der Liquidatoren Anwendung.
§. 85. Bis zur Beendigung der Liquidation kommen ungeachtet der
Auflösung der Genossenschaft in Bezug auf die Rechtsverhältnisse derselben
und der Genossen die Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts dieses
Gesetzes zur Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen des gegen-
wärtigen Abschnitts und aus dem Wesen der Liquidation nicht ein Anderes
ergiebt.
Der Gerichtsstand, welchen die Genossenschaft zur Zeit ihrer Auflösung
hatte, bleibt bis zur vollzogenen Vertheilung des Vermögens bestehen.
86. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die
Verpflichtungen der aufgelösten Genossenschaft zu erfüllen, die Forderungen der-
selben einzuziehen und das Vermögen der Genossenschaft in Geld umzusetzen;
sie haben die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur
Frendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte
eingehen.
§. 87. Die Liquidatoren haben die aus den S§. 26, 27, §. 31 Abs. 1,
§. 32, 8§. 42—45, S. 46 Abs. 2 sich ergebenden Rechte und Pflichten des
Vorstandes und unterliegen gleich diesem der Ueberwachung des Aussichtsraths.
Sie haben sofort bei Beginn der Liquidation und demnächst in jedem Jahre
eine Bilanz aufzustellen. Die erste Bilanz ist zu veröffentlichen; die Bekannt-
machung ist zu dem Genossenschaftsregister einzureichen.
Die Veräußerung unbeweglicher Sachen kann von den Liquidatoren, sofern
nicht das Statut oder ein Beschluß der Generalversammlung anders bestimmt,
nur durch öffentliche Versteigerung bewirkt werden.
§. 88. Eine Vertheilung des Vermögens unter die Genossen darf nicht
vor Tilgung oder Deckung der Schulden und nicht vor Ablauf eines Jahres
1) Sobald mit der vollständigen Vertheilung des Genossenschaftevermögens die
Liquidation beendet ist, haben die Liquidatoren das Erlöschen ihrer Vollmacht anzu-
melden, Ausf. Vd. 5. 22.