Abschnitt XIV. Genossenschafts-Gesetz. 865
zu veröffentlichen, für welche am Jahresschluß alle Genossen zusammen aufzu-
kommen haben.
§. 134. Das Konkursverfahren findet bei bestehender Genossenschaft außer
dem Falle der Zahlungsunfähigkeit in dem Falle der Ueberschuldung statt,
sofern diese ein Viertheil des Betrages der Haftsummen aller Genossen über-
steigt. Der Vorstand hat, wenn eine solche Ueberschuldung sich aus der Jahres-
bilanz oder aus einer im Laufe des Jahres aufgestellten Bilanz ergiebt, die
Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen. Die Vorschriften des §. 92
Abs. 2, 3, §. 33 finden entsprechende Anwendung.
§. 135. Die einzelnen Genossen können über ihre Haftsumme hinaus
weder auf Leistung von Nachschüssen noch von den Konkursgläubigern in An-
spruch genommen werden. Im lebrigen finden auf den Anspruch der Gläubiger
die Bestimmungen in §§. 116 bis 119 Anwendung.
S 136. Außer dem Falle des §. 88 kann in dem Falle, daß entgegen
den Vorschriften in S§F. 19, 22 der Gewinn oder das Geschäftsguthaben aus-
ezahlt wird, der Ersatzanspruch gegen die Mitglieder des Vorstandes oder des
ufsichtsraths oder gegen die Liquidatoren von den Gläubigern der Genossen-
schaft, soweit sie von dieser ihre Befriedigung nicht erlangen können, selbständig
geltend gemacht werden. Dasselbe findet gegen die Mitglieder des Vorstandes
oder die Liquidatoren statt, wenn nach dem Zeitpunkte, mit welchem die Ver-
pflichtung zum Antrage auf Eröffnung des Konkursverfahrens eingetreten ist,
eine Zahlung geleistet wird, rücksichtlich des Ersatzes derselben.
Die Ersatzpflicht wird den Gläubigern gegenüber dadurch nicht aufgehoben,
daß die Handlung auf einem Beschlusse der Generalversammlung beruht.
IV. Für die Umwandlung von Genossenschaften.
§. 137. Eine Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht kann sich in
eine solche mit unbeschränkter Nachschußpflicht nur unter Beobachtung der Be-
stimmungen umwandeln, welche für die Vertheilung des Genossenschafts-
vermögene im Falle der Auflösung maßgebend sind (§. 80 Abs. 2, §. 88
Abs. 1 bis 3).
Dasselbe gilt von der Umwandlung einer Genossenschaft mit unbeschränkter
Haftdstich oder mit unbeschränkter Nachschußpflicht in eine solche mit beschränkter
Haftpflicht.
Die Vorschriften im §. 127 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
§. 138. Zu dem Beschluß auf Umwandlung einer Genossenschaft mit
unbeschränkter Nachschußpflicht in eine solche mit unbeschränkter Haftpflicht oder
einer Genossenschaft mit beschräukter Haftpflicht in eine solche mit unbeschränkter
Haftpflicht oder mit unbeschränkter Nachschußpflicht bedarf es einer Mehrheit von
drei Viertheilen der in der Generalversammlung erschienenen Genossen. Das
Statut kann noch andere Erfordernisse aufstellen.
§. 139. Die Umwandlung (§8§. 137, 138) ist auch gegenüber den vor der
Eintragung des Beschlusses in das Genossenschaftsregister aus der Genossen-
schaft Ausgeschiedenen wirksam.
Im Falle der Umwandlung einer Genossenschaft mit unbeschränkter Nach-
schußpflicht können dieselben für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft nicht in
Anspruch genommen werden, sofern ihr Ausscheiden früher als 18 Monate vor
der Eintragung erfolgt ist. Im Falle der Umwandlung einer Genossenschaft
mit beschränkter Haftpflicht bleibt der Anspruch gegen sie auf ihre bisherige
Haftsumme beschränkt.
Neunter Abschnitt. Strafbestimmungen.
§. 140. Mitglieder des Vorstandes und des Aussichtsraths und Liqui-
datoren werden, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Genossenschaft handeln,
mit Gefängniß und zugleich mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
§. 141. Mitglieder des Vorstandes und des Aussichtsraths und Liqui-
datoren werden mit Gefängniß bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe
bis zu dreitausend Mark bestraft, wenn sie in den von ihnen dem Gerichte
(§. 10) zu machenden Anmeldungen, Anzeigen und Versicherungen wissentlich
Illing-Kausn, Jandbuch I, 7. Aufl. 55