Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XIV. Genossenschafts-Gesetz. 865 
zu veröffentlichen, für welche am Jahresschluß alle Genossen zusammen aufzu- 
kommen haben. 
§. 134. Das Konkursverfahren findet bei bestehender Genossenschaft außer 
dem Falle der Zahlungsunfähigkeit in dem Falle der Ueberschuldung statt, 
sofern diese ein Viertheil des Betrages der Haftsummen aller Genossen über- 
steigt. Der Vorstand hat, wenn eine solche Ueberschuldung sich aus der Jahres- 
bilanz oder aus einer im Laufe des Jahres aufgestellten Bilanz ergiebt, die 
Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen. Die Vorschriften des §. 92 
Abs. 2, 3, §. 33 finden entsprechende Anwendung. 
§. 135. Die einzelnen Genossen können über ihre Haftsumme hinaus 
weder auf Leistung von Nachschüssen noch von den Konkursgläubigern in An- 
spruch genommen werden. Im lebrigen finden auf den Anspruch der Gläubiger 
die Bestimmungen in §§. 116 bis 119 Anwendung. 
S 136. Außer dem Falle des §. 88 kann in dem Falle, daß entgegen 
den Vorschriften in S§F. 19, 22 der Gewinn oder das Geschäftsguthaben aus- 
ezahlt wird, der Ersatzanspruch gegen die Mitglieder des Vorstandes oder des 
ufsichtsraths oder gegen die Liquidatoren von den Gläubigern der Genossen- 
schaft, soweit sie von dieser ihre Befriedigung nicht erlangen können, selbständig 
geltend gemacht werden. Dasselbe findet gegen die Mitglieder des Vorstandes 
oder die Liquidatoren statt, wenn nach dem Zeitpunkte, mit welchem die Ver- 
pflichtung zum Antrage auf Eröffnung des Konkursverfahrens eingetreten ist, 
eine Zahlung geleistet wird, rücksichtlich des Ersatzes derselben. 
Die Ersatzpflicht wird den Gläubigern gegenüber dadurch nicht aufgehoben, 
daß die Handlung auf einem Beschlusse der Generalversammlung beruht. 
IV. Für die Umwandlung von Genossenschaften. 
§. 137. Eine Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht kann sich in 
eine solche mit unbeschränkter Nachschußpflicht nur unter Beobachtung der Be- 
stimmungen umwandeln, welche für die Vertheilung des Genossenschafts- 
vermögene im Falle der Auflösung maßgebend sind (§. 80 Abs. 2, §. 88 
Abs. 1 bis 3). 
Dasselbe gilt von der Umwandlung einer Genossenschaft mit unbeschränkter 
Haftdstich oder mit unbeschränkter Nachschußpflicht in eine solche mit beschränkter 
Haftpflicht. 
Die Vorschriften im §. 127 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. 
§. 138. Zu dem Beschluß auf Umwandlung einer Genossenschaft mit 
unbeschränkter Nachschußpflicht in eine solche mit unbeschränkter Haftpflicht oder 
einer Genossenschaft mit beschräukter Haftpflicht in eine solche mit unbeschränkter 
Haftpflicht oder mit unbeschränkter Nachschußpflicht bedarf es einer Mehrheit von 
drei Viertheilen der in der Generalversammlung erschienenen Genossen. Das 
Statut kann noch andere Erfordernisse aufstellen. 
§. 139. Die Umwandlung (§8§. 137, 138) ist auch gegenüber den vor der 
Eintragung des Beschlusses in das Genossenschaftsregister aus der Genossen- 
schaft Ausgeschiedenen wirksam. 
Im Falle der Umwandlung einer Genossenschaft mit unbeschränkter Nach- 
schußpflicht können dieselben für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft nicht in 
Anspruch genommen werden, sofern ihr Ausscheiden früher als 18 Monate vor 
der Eintragung erfolgt ist. Im Falle der Umwandlung einer Genossenschaft 
mit beschränkter Haftpflicht bleibt der Anspruch gegen sie auf ihre bisherige 
Haftsumme beschränkt. 
Neunter Abschnitt. Strafbestimmungen. 
§. 140. Mitglieder des Vorstandes und des Aussichtsraths und Liqui- 
datoren werden, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Genossenschaft handeln, 
mit Gefängniß und zugleich mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 
Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
§. 141. Mitglieder des Vorstandes und des Aussichtsraths und Liqui- 
datoren werden mit Gefängniß bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe 
bis zu dreitausend Mark bestraft, wenn sie in den von ihnen dem Gerichte 
(§. 10) zu machenden Anmeldungen, Anzeigen und Versicherungen wissentlich 
Illing-Kausn, Jandbuch I, 7. Aufl. 55
	        
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