866 Abschnitt XIV. Genossenschafts-Gesetz.
falsche Angaben machen, oder in ihren Darstellungen, ihren Uebersichten über
den Vermögensstand der Genossenschaft, über die Mitglieder und die Haft-
summen, oder den in der Generalversammlung gehaltenen Vorträgen den Stand
der Verhältnisse der Genossenschaft wissentlich unwahr darstellen.
Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
s fer mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geld-
trafe ein.
§. 142. Mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß
bis zu drei Monaten oder mit beiden Strafen zugleich werden bestraft:
1. die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths und die Liqui-
datoren, wenn länger als drei Monate die Genossenschaft ohne Aufsichts-
rath geblieben ist, oder in dem letzteren die zur Beschlußfähigkeit erforder-
liche Zahl von Mitgliedern gefehlt hat;
2., die Mitglieder des Vorstandes oder die Liquidatoren, wenn entgegen
den Vorschriften in §8. 92, 111, 134 der Antrag auf Eröffnung des
Konkursverfahrens unterlassen ist.
Die Strafe tritt nicht gegen denjenigen ein, welcher nachweist, daß die
Unterlassung ohne sein Verschulden geschehen ist.
§. 143. Mitglieder des Vorstandes werden mit Geldstrafe bis zu sechs-
hundert Mark bestraft, wenn ihre Handlungen auf andere als die im §. 1
erwähnten geschäftlichen Zwecke gerichtet sind, oder wenn sie in der General-
versammlung die Erörterung von Anträgen gestatten oder nicht hindern, welche
auf öffentliche Angelegenheiten gerichtet sind, deren Erörterung unter die Gesetze
über das Versammlungs= und Vereinsrecht fällt.
§. 144. Die Mitglieder des Vorstandes eines Revisionsverbandes werden,
wenn unterlassen ist, die Versammlung in Gemäßheit des §. 57 Abk. 2 anzu-
zeigen, mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft.
Die Strafe tritt nicht gegen denjenigen ein, welcher nachweist, daß die
Unterlassung ohne sein Verschulden geschehen ist.
§. 145. Wer sich besondere Vortheile dafür hat gewähren oder versprechen
lassen, daß er bei einer Abstimmung in der Generalversammlung in einem ge-
wissen Sinne stimme, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Porl, oder mit
Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.
S. 145a. Personen, welche für einen Konsumverein den Waarenverkauf
bewirken, werden, wenn sie der Vorschrift des S. 8 Abs. 4 zuwider wissentlich
oder ohne Beachtung der nach §. 30a von dem Vorstande erlassenen Anweisung
Waaren an andere Personen als Mitglieder oder deren Vertreter verkaufen, mit
Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. 5
Gleiche Strafe trifft das Mitglied, welches seine Legitimation, durch die
es Zum Waarenkauf in einem Konsumverein oder bei einem mit diesem wegen
Waarenabgabe an die Mitglieder in Verbindung stehenden Gewerbetreibenden
berechtigt wird, einem Dritten zum Zweck unbefugter Waarenentnahme
überlässt.
Dritte, welche von solcher Legitimation zu demselben Zweck Gebrauch
machen, oder auf andere Weise zu unbefugter Waarenabgabe zu verleiten
unternehmen, werden in gleicher Weise bestraft?).
S. 145b. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft,
wer Waaren, die er aus dem Konsumverein oder von einem mit diesem wegen
Waarenabgabe in Verbindung stehenden Gewerbetreibenden auf Grund seiner
Mitgliedschaft bezogen hat, gegen Entgelt gewohnheitsmässig oder gewerbs-
mässig an Nichtmitglieder veräussert.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung:
. wenn ein Mitglied eines Konsumvereins die von ihm bezogenen Waaren
in seiner Speiseanstalt oder an seine Kostgänger zum alsbaldigen per-
sönlichen Verbrauch abgiebt;
1) Art. 1, 7, Ges. 12. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 695); vergl. Anm. 1 zu §. S
oben S. 846.