Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

868 Abschnitt XIV. Genossenschafts-Gesetz. 
815 Das Gesetz, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- 
und Wirthschaftsgenossenschaften, vom 4. Juli 1868 (B. G. Bl. S. 415) mit 
der Deklaration vom 19. Mai 1871 (R. G. Bl. S. 101), sowie die Vorschriften 
in §§. 195 bis 197 der Konkursordnung und im §. 3 Abs. 4 des Einführungs- 
gesetzes zu derselben werden aufgehoben. Unberührt bleibt die Vorschrift im 
§. 6 des letzteren Gesetzes. 
Wo in anderen Gesetzen auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Juli 
1868 Bezug genommen ist,. treten an deren Stelle die entsprechenden Be- 
stimmungen des gegenwärtigen Gesetzes. 
§. 154. Auf die in Gemäßheit des Gesetzes vom 4. Juli 1868 ein- 
getragenen Genossenschaften findet das gegenwärtige Gesetz mit den in den 
nachfolgenden Paragraphen enthaltenen Maßgaben Anwendung. 
§. 155. Die Genossenschaften haben in die Firma die zusätzliche Be- 
zeichnung „eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht" auf. 
zunehmen. Zur Anmeldung dieses Zusatzes ist der Vorstand von dem Gerichte 
(§§. 10, 14) durch Ordnungsstrafen in Gemäßheit des §. 152 anzuhalten. 
§. 156. So lange in dem Statut einer Genossenschaft die im S. 7 Nr. 4 
vorgesehene Bestimmung über die Bildung eines Reservefonds nicht getroffen 
ist, hat die Genossenschaft von dem nach Inkrafttreten des Gesetzes beginnenden 
Geschäftsjahre an zur Bildung des Reservefonds mindestens den zehnten Theil 
des jährlichen Reingewinns zu verwenden. 
§. 157. Die Vorschrift der Nr. 3 im §. 8 Abs. über das Geschäfts- 
jahr findet nach Ablauf von 3 Monaten seit dem Inkrafttreten des Gesetzes 
Anwendung. Z 
Eine Genossenschaft, deren Statut die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes 
durch Gewährung von Darlehen au Personen gestattet, welche nicht Mitglieder 
der Genossenschaft sind, unterliegt dem Verbote des §. 8 Abs. 2 nach Ablauf 
von 2 Jahren seit dem Inkrafttreten des Gesetzes. 
§. 158. Auf den Vorstand findet die Bestimmung im §. 24 Abs. 2 über 
die Mindestzahl der Mitglieder, auf den Aufsichtsrath sinden die Bestimmungen 
im §. 9, §. 34 Abs. 1 nach Ablauf von 6 Monaten seit dem Inkrafttreten des 
Gesetzes Anwendung. Das Gleiche gilt von der Bestimmung im §. 81 Abfs. 2 
über die Zahl der Liquidatoren. 6 
§. 159. Die Bestimmung des §. 66 über die Ausschließung von Ge- 
nossen wegen der Mitgliedschaft in einer gleichartigen Genossenschaft findet, 
soweit der Beitritt zu dieser vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt ist, 
keine Anwendung. #„ 
§. 160. Auf eine Genossenschaft, welche bei dem Inkrafttreten des Gesetzes 
weniger als 7 Mitglieder hat, findet der §. 78 so lange keine Anwendung, als 
nicht diese Mitgliederzahl erreicht wird. 
§. 161. Die Haftpflicht der Genossen bestimmt sich nach den Vorschriften 
in §§. 52 bis 65 des Gesetzes vom 4. Juli 1868 und im §. 197 der Konkurs- 
ordnung, sofern vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes der Ver- 
theilungsplan zur Erklärung der Vollstreckbarkeit eingereicht oder ohne Ein- 
reichung eines solchen das Konkursverfahren aufgehoben war. 
§. 162. Außer den Fällen des vorhergehenden Paragraphen kommen rück- 
sichtlich der Haftpflicht der Genossen, welche vor dem Tage des Inkrafttretens 
des Gesetzes aus der Genossenschaft ausgeschieden und noch nicht durch Ver- 
jährung der Klage befreit sind, die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes mit 
der Maßgabe zur Anwendung, daß mit dem bezeichneten Tage die zweijährige 
Frist des §. 119 Abs. 1 beginnt, und daß die im zweiten Absatz desselben 
Paragraphen bestimmte Ausdehnung der Haftpflicht nicht eintritt. 
§. 163. Die Bestimmung im §. 112 findet nicht Anwendung, insoweit 
beim Inkrafttreten des Gesetzes ein Genosse auf mehr als einen Geschäfts- 
antheil betheiligt ist. 
§. 164. Der Vorstand hat dem Gerichte (§. 10) binnen einem Monate 
nach dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes anzuzeigen, welche Personen 
außer den in der gerichtlichen Mitgliederliste (§§. 4, 25 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 4. Juli 1868) aufgeführten bis zu dem bezeichneten Tage Mitglieder der
	        
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