872 Abschnitt XV. Sonn= und Feiertagsheiligung.
öffentlichen Behörde, feierlich begangen werden, auch unter den gesetzlichen Festtagen
in allen Fällen begriffen sein sollen, in welchen die Gesetze, namentlich im Wechsfel-
verkehre, der Festtage erwähnen, wogegen die übrigen in der Festordnung genannten
kanonisch gültigen Feiertage, nur kirchlich zu beobachten und als gesetzliche Festtage
nicht anzusehen sind.
K. O. 7. Febr. 1837 (G. S. S. 21) wegen der gesetzlichen Feiertage
der katholischen Kirche in der Rheinprovinz.
Da Zweifel erhoben sind, auf welche Feiertage der katbolischen Kirche Meine
Ordre vom 5. Juli 1832 (G. S. S. 197) zu beziehen sei, so erkläre Ich hierdurch
daß diese gesetzliche Bestimmung in allen Theilen der Rheinprovinz auf den Nenjahrs-.
tag, den Ostermontag, den Bußtag, den Christi Himmelfahrtstag, den Pfingstmontag
den Allerheiligentag, den Christtag und den zweiten Weihnachtstag, so wie auf alle
Sonntage Anwendung finden soll.
Durch K. O. 22. Juli 1839 (G. S. S. 249) ist bestimmt, „daß in den-
jenigen Theilen der Provinz, in welchen der Charfreitag nicht bereits als gesetz-
licher Feiertag besteht, doch jedenfalls hinsichtlich der Amtshandlungen der Behörden
und einzelnen Beamten die in den Gesetzen für die Festtage gegebenen Bestimmungen
auch auf den Charsreitag angewendet werden sollen“.
Ober-Präsidial-Erlaß 21. Sept. 1835, die Feiertage der evange-
lischen Gemeinden in der Rheinprovinz betreffend.
Des Königs Majestät haben in Betreff der Feiertage der evangelischen Gemein-
den vogr nßbr durch Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 8. v. M. zu bestimmen
geruht, da
1. nur Ein Bußtag Siatt finden und derselbe am Mittwoch lnach Jubilatel
vor dem letzten Trinitatissonntage 1) gefeiert werden,
2. die Feier des grünen Donnerstags den Gemeinden nach der örtlichen Observanz
überlassen bleiben,
3. die dritten hohen Festtage zu Weihnachten, Ostern und Pfingsten überal weg-
fallen, die Feste der heiligen drei Könige, Mariä Verkündigung, Petri und
Pauli, Kirchweihe und Michaelis aber da, wo sie bisher kirchlich gefeiert
worden sind, mit der Beschränkung beibehalten werden sollen, daß der öffent-
liche Gottesdienst nur einmal, es sei Vor= oder Nachmittags, verrichtet werde
und die Enthaltung von Berufsarbeiten an diesen Tagen jedem Mitgliede der
Gemeinde überlassen bleibe.
Die Abhaltung von Gesangfesten an kirchlichen Festtagen und Sonntagen ist
nur unter solchen Beschränkungen zu gestatten, daß die kirchliche Fest- und Sonntags-
feier durch sie keine Beinträchtigung erleidet, Res. 6. Aug. 1852 (M. Bl. S. 221).
Treibjagden und andere Jagden sind während der Stunden des Gottesdienstes
verboten, Res. 1. Juli 1852. In der Rheinprovinz ist (nach §. 10 der dort geltenden
Sonntagsordnung von 1853) die Abhaltung von Treib= und Klapperjagden während
der Sonn= und Festtage unbedingt verboten. — Eine das Jagen an Sonntagen 2c.
unbedingt verbietende Polizei-Verordnung ist unverbindlich, Erk. O. Trib. 23. Sept.
1875 (O. R. XVI. 601).
Das in einer Polizei-Verordnung ausgesprochene Verbot, an Sonn= und Feier-
tagen während des Gottesdienstes zu jagen oder eine Jagd abzuhalten, erstreckt sich nur
auf die wirkliche Ausübung der Jagd während der Gottesdienststunden, nicht auch auf
die Vorbereitungshandlungen zur Jagd, Erk. 3. Nov. 1887 (E. K. VII. 272).
Eine auf Grund der K. O. 7. Febr. 1837 erlassene Regierungspolizei-Verord-
nung, durch welche das Kegelschieben und andere geräuschvolle Vergnügungen während
der Stunden des Hauptgottesdienstes an Sonn- und Festtagen verboten und zugleich
die unterstellten Ortspolizeibehörden beauftragt werden, nach Rücksprache mit den
Kirchenbehörden die Zeit zu bestimmen, innerhalb welcher an den einzelnen Orten der
Hauptgottesdienst regelmäßig stattfindet, ist rechtsverbindlich; dasselbe gilt von einer
in Ausführung des ihr ertheilten Auftrages erlassenen und vorschriftsmäßig pubdli-
1) Ges. 12. März 1893 (G. S. S. 29).