Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XV. Kollekten. 873 
zirten Verordnung der Ortspolizeibehörde. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen das 
erlassene Verbot ist die Strafbarkeit nicht dadurch bedingt, daß zur Zeit der Zuwider— 
handlung auch wirklich ein Hauptgottesdienst an dem betreffenden Orte abgehalten 
worden ist, Erk. 29. Sept. 1887 (E. K. VII. 290). 
An Sonn= und Festtagen darf gewöhnliches Frachtgut weder zur Beförderung 
angenommen, noch am Bestimmungsorte abgeliefert werden. Eilgut wird auch an 
Sonn= und Festtagen, jedoch nur in den ein für alle Mal bestimmten Tageszeiten 
angenommen und ausgeliefert, Verkehrs-Ord. 15. Nov. 1892 (R. G. Bl. S. 923) 
88. 66, 3. 63, 8, 69, 4. 
An Sonn= und Festtagen dürfen nicht stattfinden: 
Auktionen, Regl. 15. Aug 1848 (M. Bl. S. 305) §. 10 — Zustellungen 
im Verwaltungszwangsverfahren außer in dringlichen Fällen mit Erlaubniß der Voll- 
streckungsbehörde, 8. 13 Vd. 7. Sept. 1379 (G. S. S. 591) und Art. 18 Auef. 
Anw. 15. Sept. 1879 — Amtsverrichtungen der Verwaltungsbehörden, soweit 
nicht unabweisbare Nolhwendigkeit vorliegt, Ref. 26. April 1851 (M. Bl. S. 1206) 
— Transporte von Verbrechern und Vagabonden, Res. 25. Juni 1846 (M. Bl. 
S. 108) und §. 23 Transport Instr. 16. Sept. 1816 — öffentliche Arbeiten 
und Ablöhnung der Arbeiter, K. O. 26. März 1825; Vd. 21. Dez 1846 
(G. S. 1847 S. 21) 8§8§. 23 und 26; Res. 17., 27. und 28. Mai 1851 (M. Bl. 
S. 126—128) — Jahrmärkte, Res. 31. Mai 1818 (A. 249). (Wochenmärkte 
sind an Sonn= und Festtagen nur in den Gegenden zu dulden, wo der Abschaffung 
wichtige polizeiliche Gründe entgegenstehen; in diesem Falle dürfen sie während des 
feierlichen Gottesdienstes nicht abgehalten werden, ebend.); Res. 17. Mai 1893. 
Auch sollen Truppenübungen und Märsche zur Zeit des Gottesdienstes und 
in der Nähe der Kirchen nicht statifinden. insbesondere das Spiel nicht gerührt werden, 
K. O. 25. Nov. 1852 (M. Bl. 1853 S. 40). 
  
Kollekten. 
Die Abhaltung öffentlicher Sammlungen (Kollekten)1) bedarf nach Polizeiverord- 
nungen der Genehmigung Der Erlaß solcher Verordnungen ist zulässig sowohl für 
öffentliche Kollekten (Erk. O. Trib. 28. April 1853, M Bl. S. 164) als für Haus- 
kollekten, die sich auf eine bestimmte Klasse von Personen beschränken (Erk. O. Trib. 
17. Okt. 18376, M. Bl 1877 S. 11). 
Die Genehinigung zur Ausschreibung öffentlicher Kollekten in den einzelnen 
Regierungsbezirken oder in der Provinz, jedoch mit Ausnahme der Kirchenkollekten, 
ist durch §. 11 Nr. 4 Lit, e Instr. 31. Dez. 1825 (G. S. 1826 S. 1) dem Ober- 
präsidenten überwiesen. 
Geldsammlungen und Erhebung von Eintrittsgeldern in öffentlichen Versamm- 
lungen kann durch Polizeiverordnung von ortspolizeilicher Genehmigung nicht ab- 
hängig gemacht werden, Res. 10. März 1892 (M. Bl. S. 193). Auch bedürfen 
öffentliche Aufforderungen zur Einzahlung freiwilliger Beiträge keiner Genehmigung, 
Res. 25. Nov. 1872 (M. Bl. S. 334). 
Zur Anordnung oder Gestattung von Kirchenkollekten für kirchliche Zwecke 
1) Unter Kollektiren ist jede Einsammlung freiwilliger Gaben zu einem bestimmten 
Zwecke zu versteben, gleichviel ob die Gaben eingefordert, oder aus freien Stücken 
gewährt und ob sie von Parteigenossen oder von anderen Personen geleislet werden, 
Erk. 14. Nov. 1887 (E. K. VIII. 233). 
In der öffentlichen Aufforderung zu freiwilligen Gaben allein kann noch nicht 
der Thatbestand des wirklichen Einsammelns solcher Gaben (Kollektiren) gefunden 
werden, Erk. 27. Febr. 1890 (E. K. X. 262). Aber die Veranstaltung einer öffent- 
lichen Kollekte liegt auch dann vor, wenn die Sammlung nur bei einer bestimmten 
Klasse von Personen vorgenommen wurde, Erk. 30 Sept. 1889 (E. K. X. 264). 
Das Kollektiren unter der falschen Vorspiegelung eines milden Zweckes, während 
der Kollektant thatsächlich die zu diesem Zwecke ihm gewährten Gaben für sich ein- 
ziehen wollte, ist als Betrug zu bestrafen, Erk. 3. Nov. 1885 (R. u. St. A. 1886 
Nr. 5).
	        
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