Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

874 Abschnitt XV. Lotterien und Ausspielungen. 
ist eine Mitwirkung der Staatsbehörden (in Folge der durch die Verfaffungsurkunde 
der evang. und kath. Kirche eingeräumten selbständigen Verwaltung ihrer Angelegen- 
heiten) nicht mehr erforderlich, Res. 13. Sept. 1850 (M. Bl. S. 327) und 2. Jan. 
1851 (M. Bl. S. 4). In der evangelischen Kirche steht die Leitung des Kollekten- 
wesens dem evangelischen Oberkircherath zu; bei Abänderung der bestehenden und 
Einführung neuer evangelischen Kirchenkollekten ist das Einverständniß des Min, der 
geistl. Ang. 2c. event. Allerh. Genehmigung erforderlich, K. O. 16. Febr. 1856 
(M. Bl. S. 116). 
Wegen der kirchlichen Hauskollekten in der evangelischen Landeskirche vergl. 
1. Gen. Syn. Ord für die evangelische Landeskirche in den acht älteren Provinzen 
der Monarchie 20. Jan. 1876, §. 13: Anordnungen der Kirchenregierung wegen 
Einführung neuer regelmäßig wiederkehrender, sowie wegen Abschaffung bestehender 
Kollekten bedürfen der Zustimmung der Generalfynode. 
2. Ges. 3. Juni 1876 (G. S. 131), betr. die evangelische Kirchenverfassung 
in den sechs älteren Provinzen: 
Art 24. Die Beschlüsse der kirchlichen Organe bedürfen zu ihrer Gültigkeit der 
staatlichen Aufsichtsbehörde in folgenden Fällen: .. Nr. 7 bei der Ausschreibung 
Veranstaltung oder Abhaltung von Sammlungen außerhalb der Kirchengebäude 
unbeschadet des Art. 10 Nr. 4 (betr. neue kirchliche Ausgaben zu provinziellen 
Zwecken). 
3. Vd. 9. Sept. 1876 (G. S. S. 395) über die Ausübung der Rechte des 
Staates gegenüber der evangelischen Landeskirche in den sechs älteren Provinzen: 
Art. I. Die Rechte des Staates werden von dem Minister der geistlichen An- 
gelegenheiten ausgeübt ... Nr. 6 bei der Bewilligung von Sammlungen außer- 
halb der Kirchengebäude, wenn die Sammlung in mehr als einer Provinz 
stattfinden soll (Art. 24 Nr. 7 Ges. 3. Juni 1876) und zwar in diesem Falle in 
Gemeinfchaft mit dem Minister des Innern. 
Hauskollekten für mehrere zu einer Provinz gehörige Regierungsbezirke werden 
durch den Oberpräsidenten, für einzelne Regierungsbezirke durch den Regierungs- 
präsidenten genehmigt, Art. II. 2, III. 4 Vd. 9. Sept. 1876. 
Ges. über die Aussichtsrechte das Staates bei der Vermögensverwaltung in den 
katholischen Diözesen 7. Juni 1876 §. 2. Die verwaltenden Organe bedürfen 
der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde in nachstehenden Fällen: Nr. 8, zu 
der Ausschreibung, Veranstaltung und Abhaltung von Sammlungen, Kollekten außer- 
halb der Kirchengebäude. Eine auf Anordnung der bischöflichen Behörde jährlich 
stattfindende Hauskollekte zum Besten bedürftiger Gemeinden der Diözese bedarf nicht 
der besonderen Ermächtigung einer Staatsbehörde; die Zeit der Einsammlung muß 
aber dem Oberpräsidenten vorher angezeigt werden. 
Die Genehmigung ertheilt der Oberpräsident, Art. I. 4 Vd. 29. Sept. 1876 
(G. S. S. 401). 
Zu einer Sammlung freiwilliger Beiträge, welche unter den Mitgliedern 
einer Kirchengemeinde Behufs Bestreitung ihrer kirchlichen Bedürfnisse mit Ge- 
nehmigung der kirchlichen Vorgesetzten veranstallet wird, ist eine Erlaubniß der 
Staatsbehörden nicht erforderlich, Res. 1. Mai 1849 (M. Bl. S. 96). Vergl. Res. 
25. Mai 1859 (M. Bi. S. 203), beir. die durch die Irvingianische Gemeinde von 
ihren Mitgliedern gesammelten Beiträge. 
  
Lotterien und Ausspielungen. 
Strafgesetzbuch §. 2861): Wer ohne obrigkeitliche Erlaubniß öffentliche 
Lotterien veranstaltet, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Geld- 
strafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 
Den Lotterien sind öffentlich veranstaltete Ausspielungen beweglicher oder 
unbeweglicher Sachen gleich zu achten?. 
1) Siehe oben S. 635. 
2) Als erlaubte Privat-Ausspielungen, im Gegensatz der verbotenen öffèntlichen, 
sind nur solche zu betrachten, welche in Privatzirkeln zum Zweck eines geselligen Ver- 
  
 
	        
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