874 Abschnitt XV. Lotterien und Ausspielungen.
ist eine Mitwirkung der Staatsbehörden (in Folge der durch die Verfaffungsurkunde
der evang. und kath. Kirche eingeräumten selbständigen Verwaltung ihrer Angelegen-
heiten) nicht mehr erforderlich, Res. 13. Sept. 1850 (M. Bl. S. 327) und 2. Jan.
1851 (M. Bl. S. 4). In der evangelischen Kirche steht die Leitung des Kollekten-
wesens dem evangelischen Oberkircherath zu; bei Abänderung der bestehenden und
Einführung neuer evangelischen Kirchenkollekten ist das Einverständniß des Min, der
geistl. Ang. 2c. event. Allerh. Genehmigung erforderlich, K. O. 16. Febr. 1856
(M. Bl. S. 116).
Wegen der kirchlichen Hauskollekten in der evangelischen Landeskirche vergl.
1. Gen. Syn. Ord für die evangelische Landeskirche in den acht älteren Provinzen
der Monarchie 20. Jan. 1876, §. 13: Anordnungen der Kirchenregierung wegen
Einführung neuer regelmäßig wiederkehrender, sowie wegen Abschaffung bestehender
Kollekten bedürfen der Zustimmung der Generalfynode.
2. Ges. 3. Juni 1876 (G. S. 131), betr. die evangelische Kirchenverfassung
in den sechs älteren Provinzen:
Art 24. Die Beschlüsse der kirchlichen Organe bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
staatlichen Aufsichtsbehörde in folgenden Fällen: .. Nr. 7 bei der Ausschreibung
Veranstaltung oder Abhaltung von Sammlungen außerhalb der Kirchengebäude
unbeschadet des Art. 10 Nr. 4 (betr. neue kirchliche Ausgaben zu provinziellen
Zwecken).
3. Vd. 9. Sept. 1876 (G. S. S. 395) über die Ausübung der Rechte des
Staates gegenüber der evangelischen Landeskirche in den sechs älteren Provinzen:
Art. I. Die Rechte des Staates werden von dem Minister der geistlichen An-
gelegenheiten ausgeübt ... Nr. 6 bei der Bewilligung von Sammlungen außer-
halb der Kirchengebäude, wenn die Sammlung in mehr als einer Provinz
stattfinden soll (Art. 24 Nr. 7 Ges. 3. Juni 1876) und zwar in diesem Falle in
Gemeinfchaft mit dem Minister des Innern.
Hauskollekten für mehrere zu einer Provinz gehörige Regierungsbezirke werden
durch den Oberpräsidenten, für einzelne Regierungsbezirke durch den Regierungs-
präsidenten genehmigt, Art. II. 2, III. 4 Vd. 9. Sept. 1876.
Ges. über die Aussichtsrechte das Staates bei der Vermögensverwaltung in den
katholischen Diözesen 7. Juni 1876 §. 2. Die verwaltenden Organe bedürfen
der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde in nachstehenden Fällen: Nr. 8, zu
der Ausschreibung, Veranstaltung und Abhaltung von Sammlungen, Kollekten außer-
halb der Kirchengebäude. Eine auf Anordnung der bischöflichen Behörde jährlich
stattfindende Hauskollekte zum Besten bedürftiger Gemeinden der Diözese bedarf nicht
der besonderen Ermächtigung einer Staatsbehörde; die Zeit der Einsammlung muß
aber dem Oberpräsidenten vorher angezeigt werden.
Die Genehmigung ertheilt der Oberpräsident, Art. I. 4 Vd. 29. Sept. 1876
(G. S. S. 401).
Zu einer Sammlung freiwilliger Beiträge, welche unter den Mitgliedern
einer Kirchengemeinde Behufs Bestreitung ihrer kirchlichen Bedürfnisse mit Ge-
nehmigung der kirchlichen Vorgesetzten veranstallet wird, ist eine Erlaubniß der
Staatsbehörden nicht erforderlich, Res. 1. Mai 1849 (M. Bl. S. 96). Vergl. Res.
25. Mai 1859 (M. Bi. S. 203), beir. die durch die Irvingianische Gemeinde von
ihren Mitgliedern gesammelten Beiträge.
Lotterien und Ausspielungen.
Strafgesetzbuch §. 2861): Wer ohne obrigkeitliche Erlaubniß öffentliche
Lotterien veranstaltet, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
strafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
Den Lotterien sind öffentlich veranstaltete Ausspielungen beweglicher oder
unbeweglicher Sachen gleich zu achten?.
1) Siehe oben S. 635.
2) Als erlaubte Privat-Ausspielungen, im Gegensatz der verbotenen öffèntlichen,
sind nur solche zu betrachten, welche in Privatzirkeln zum Zweck eines geselligen Ver-