Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

878 Abschnitt XV. Reichsstempel-Gesetz. 
§. 3. Die Veröffentlichung der Gewinnresultate von dergleichen Lotterien 
in EsS erscheinenden Zeitungen 1) wird mit Geldstrafe bis zu fünfzig 
Mark bestraft. 
§. 4. Den Lotterien sind alle außerhalb Preußens öffentlich veranstaltete 
Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen gleich zu achten. 
  
Reichsstempel-Gesek. 
Vom 27. April 1894 (R. G. Bl. S. 381). 
III. Lotterieloose. 
(Tarifnummer 5.)2) 
§. 22. Wer im Bundesgebiete Lotterien und Ausspielungen veranstalten 
will, hat die Stempelabgabe für die gesammte planmäßige Anzahl der Loose 
oder Ausweise über Spieleinlagen im Voraus zu entrichten?. 
1) Darunter fällt alles, was der Zeitung beiliegt, also auch ein einer inländischen 
Zeitung beigelegtes auswärtiges Blatt, E. Crim. V. 214. 
?) Tarifnummer 5. Loose öffentlicher Lotterien, sowie Ausweise über Spiel= 
einlagen bei öffentlich veranstalteten Ausspielungen von Geld= oder anderen Gewinnen 
unterliegen einem Steuersatze von 10 bis 100 Mk., bei inländischen Loosen vom 
planmäßigen Preise (Neunwerth) sämmtlicher Loose oder Ausweise (Berechnung Ref. 
22. Jan. 1895, C. Bl. A. V. S. 26); bei ausländischen Loosen von dem Preise der 
einzelnen Loose in Abstufungen von 50 Pfennig für je 5 Mark oder einen Bruchtheil 
dieses Betrages. 
Den Spieleinlagen stehen gleich die Wetteinsätze bei öffentlich veranstalteten 
Pferderennen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen. 
Befreit sind Loose der von den zuständigen Behörden genehmigten Ausspielungen 
und Lotterien, sofern der Gesammtpreis der Loose einer Ausspielung die Summe von 
einhundert Mark (vergl. Res. 25. März 1895 C. Bl. A. V. S. 75) und bei Aus- 
spielungen zu ausschließlich mildthätigen Zwecken die Summe von fünfundzwanzig- 
tausend Mark nicht übersteigt. 
Behufs Berechnung der Abgabe von otterieloosen find alle für den Erwerb 
eines Looses an den Unternehmer oder dessen Beauftragten zu leistenden Zahlungen 
zum Preise des Looses zu rechnen, insbesondere auch die sog. Schreibgebühren, 
Kollektionsgebühren u. s. w., Ausf. Vorschr. A. 27. April 1894 (C. Bl. A. B. 
S. 245). 
9) Nusf. Vorschr. 27. April 1894: Zu §§. 22, 23 und 25 des Ges. 
29. Wer im Bundesgebiete Lotterien oder Ausspielungen veranstalten will, bei 
welchen der Gesammtpreis der Loose die Summe von 100 Mk. übersteigt, hat der 
zuständigen Steuerbehörde spätestens am siebenten Tage nach dem Empfange der 
obrigkeitlichen Erlaubniß schriftlich anzumelden: 
Namen, Gewerbe und Wohnung des Unternehmers, die planmäßige Anzahl 
(die Nummern) und den planmäßigen Preis der Loose, » 
den Zeitpunkt, wo mit dem Vertrieb der Loose begonnen werden soll, 
die Gegenstände, die Zeit und den Ort der Ausspielung, 
die Namen und Wohnungen der unmittelbar von dem Unternehmer mit dem 
Vertrieb der Loose betrauten Personen. 
Der in zwei Ausfertigungen einzureichenden Anmeldung ist als Anlage ein amt- 
lich beglaubigtes Exemplar des obrigkeitlich genehmigten Plans der Lotterie oder Aus- 
spielung anzuschließen. 6 # 
Mit der Anmeldung ist die Abgabe für die gesammte planmäßige Anzahl der 
Loose einzuzahlen. Wird Stundung der Abgabe bis nach dem Beginn des Vertriebes 
der Loose gegen Sicherstellung des Abgabenbetrags oder ohne solche beansprucht, so 
ist der Antrag mit der Anmeldung vorzulegen. # 
Bei solchen Lotterien oder Ausspielungen, bei welchen nach der obrigkeitlichen 
Erlaubniß nicht von vornherein eine bestimmte planmäßige Anzahl von Loosen fest-=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.