878 Abschnitt XV. Reichsstempel-Gesetz.
§. 3. Die Veröffentlichung der Gewinnresultate von dergleichen Lotterien
in EsS erscheinenden Zeitungen 1) wird mit Geldstrafe bis zu fünfzig
Mark bestraft.
§. 4. Den Lotterien sind alle außerhalb Preußens öffentlich veranstaltete
Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen gleich zu achten.
Reichsstempel-Gesek.
Vom 27. April 1894 (R. G. Bl. S. 381).
III. Lotterieloose.
(Tarifnummer 5.)2)
§. 22. Wer im Bundesgebiete Lotterien und Ausspielungen veranstalten
will, hat die Stempelabgabe für die gesammte planmäßige Anzahl der Loose
oder Ausweise über Spieleinlagen im Voraus zu entrichten?.
1) Darunter fällt alles, was der Zeitung beiliegt, also auch ein einer inländischen
Zeitung beigelegtes auswärtiges Blatt, E. Crim. V. 214.
?) Tarifnummer 5. Loose öffentlicher Lotterien, sowie Ausweise über Spiel=
einlagen bei öffentlich veranstalteten Ausspielungen von Geld= oder anderen Gewinnen
unterliegen einem Steuersatze von 10 bis 100 Mk., bei inländischen Loosen vom
planmäßigen Preise (Neunwerth) sämmtlicher Loose oder Ausweise (Berechnung Ref.
22. Jan. 1895, C. Bl. A. V. S. 26); bei ausländischen Loosen von dem Preise der
einzelnen Loose in Abstufungen von 50 Pfennig für je 5 Mark oder einen Bruchtheil
dieses Betrages.
Den Spieleinlagen stehen gleich die Wetteinsätze bei öffentlich veranstalteten
Pferderennen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen.
Befreit sind Loose der von den zuständigen Behörden genehmigten Ausspielungen
und Lotterien, sofern der Gesammtpreis der Loose einer Ausspielung die Summe von
einhundert Mark (vergl. Res. 25. März 1895 C. Bl. A. V. S. 75) und bei Aus-
spielungen zu ausschließlich mildthätigen Zwecken die Summe von fünfundzwanzig-
tausend Mark nicht übersteigt.
Behufs Berechnung der Abgabe von otterieloosen find alle für den Erwerb
eines Looses an den Unternehmer oder dessen Beauftragten zu leistenden Zahlungen
zum Preise des Looses zu rechnen, insbesondere auch die sog. Schreibgebühren,
Kollektionsgebühren u. s. w., Ausf. Vorschr. A. 27. April 1894 (C. Bl. A. B.
S. 245).
9) Nusf. Vorschr. 27. April 1894: Zu §§. 22, 23 und 25 des Ges.
29. Wer im Bundesgebiete Lotterien oder Ausspielungen veranstalten will, bei
welchen der Gesammtpreis der Loose die Summe von 100 Mk. übersteigt, hat der
zuständigen Steuerbehörde spätestens am siebenten Tage nach dem Empfange der
obrigkeitlichen Erlaubniß schriftlich anzumelden:
Namen, Gewerbe und Wohnung des Unternehmers, die planmäßige Anzahl
(die Nummern) und den planmäßigen Preis der Loose, »
den Zeitpunkt, wo mit dem Vertrieb der Loose begonnen werden soll,
die Gegenstände, die Zeit und den Ort der Ausspielung,
die Namen und Wohnungen der unmittelbar von dem Unternehmer mit dem
Vertrieb der Loose betrauten Personen.
Der in zwei Ausfertigungen einzureichenden Anmeldung ist als Anlage ein amt-
lich beglaubigtes Exemplar des obrigkeitlich genehmigten Plans der Lotterie oder Aus-
spielung anzuschließen. 6 #
Mit der Anmeldung ist die Abgabe für die gesammte planmäßige Anzahl der
Loose einzuzahlen. Wird Stundung der Abgabe bis nach dem Beginn des Vertriebes
der Loose gegen Sicherstellung des Abgabenbetrags oder ohne solche beansprucht, so
ist der Antrag mit der Anmeldung vorzulegen. #
Bei solchen Lotterien oder Ausspielungen, bei welchen nach der obrigkeitlichen
Erlaubniß nicht von vornherein eine bestimmte planmäßige Anzahl von Loosen fest-=