Abschnitt XV. Reichsstempel-Gesetz. 879
Zu Anmerkung 3 auf S. 878.
gesetzt, dem Unternehmer vielmehr nur gestattet ist, Loose bis zu einer gewissen
Maximalzahl auszugeben, darf die Versteuerung der Loose nach Maßgabe des Bedarfs
bewirkt werden. Für die Anmeldung des ersten Theils der auszugebenden Loose
gelten die Bestimmungen im ersten und zweiten Absatz dieser Ziffer. Die Vorlegung
einer weiteren Anzahl von Loosen zur Abstempelung ist mittels besonderer Anmeldung
zu bewirken, in welcher unter Angabe der Zahl und der Nummern der zu versteuern-
den Loose auf die erste Anmeldung Bezug zu nehmen ist.
Ist auf den Loosen oder Spielausweisen ein Preis nicht angegeben, sondern
wird dieser von den Abnehmern zugleich mit der Vergütung für sonstige Leistungen
in einem ungetrennten Betrage bezahlt, so hat der Unternehmer in der bei der Steuer-
behörde einzureichenden Anmeldung anzugeben, welcher Theil von jenem Betrage auf
die Loose oder Spielausweise fällt. Gleiches gilt in den Fällen, in welchen eine
Aushändigung besonderer Loose oder Spielausweise nicht stattfindet, sondern die Be-
scheinigung über die geleistete Vergütung (Eintrittskarte 2c.) zugleich als Loos oder
Spielausweis dient. Der auf die Loose oder Spielausweise zu rechnende Betrag
darf nicht geringer sein, als der Werth der Gewinne. Wird die Angabe von dem
Unternehmer überhaupt nicht oder nicht in befriedigender Weise gemacht, so steht es
der Steuerbehörde frei, den auf die Loose oder Spieleinlagen zu rechnenden Betrag
nach eigenem Ermessen festzusetzen.
30. Hinsichtlich der von den Verwaltungen der Totalisatoren auf den Rennplätzen
ausgegebenen Bescheinigungen (Totalisatortickets) über die gezahlten Einsätze auf die
am Rennen betheiligten Pferde wird von der Vorlegung eines bestimmten Lotterie-
planes (Ziff. 29 Abs. 2) abgesehen und gestattet, daß die Versteuerung der Spielaus-
weise nach Maßgabe des Bedarfs bewirkt werde. Die Veranstalter der Ausspielungen
dürfen nur versteuerte Ausweise über Einsätze zur Ausgabe bringen und nur solche
auf den Rennplätzen in Gewahrsam halten.
Auf Antrag der Totalisatorverwaltung kann indessen die Abgabe bis zum Schlusse
des jeweiligen Rennens gestundet werden. In diesem Falle ist von der Abstempelung
der Spielausweise Umgang zu nehmen und die Abgabe von dem am Schlufse des
Rennens sich ergebenden Gesammtbruttoertrage der Einsätze zu entrichten. Zu letzterem
Zweck hat die Totalisatorverwaltung an dem auf den Schluß des Rennens folgenden
Tage einen den Spielumsatz ergebenden Auszug ihrer Bücher der zuständigen Steuer-
stelle mitzutheilen und den sich danach ergebenden Stempelbetrag einzuzahlen, auf
Erfordern auch die bezüglichen Bücher und Listen der Steuerstelle zur Einsicht vor-
ulegen.
Von Zeit zu Zeit ist der Betrieb des Totalisators im Stempelinteresse durch
einen von der Landesregierung zu bestimmenden Beamten einer Prüfung zu unterziehen.
31. Wird Befreiung von der Abgabe in Anspruch genommen, so ist mit der
Anmeldung der Nachweis zu führen, daß der Erlös des Unternehmens zu ausschließ-
lich mildthätigen Zwecken Verwendung finden wird. Ueber die Anwendbarkeit der
Befreiung und insbesondere über die Frage, ob ein ausschließlich mildthätiger Zweck
vorliegt, entscheidet die Direktivbehörde. Die obersten Landesfinanzbehörden sind er-
mächtigt, die Abgabe in solchen Fällen aus Billigkeitsrücksichten zu erlassen, in welchen
die Befreiung nicht rechtzeitig mit der Anmeldung in Auspruch genommen ist.
Als mildthätiger Zweck ist lediglich die Unterstützung hülfsbedürftiger Personen
anzusehen, gleichviel ob der Erlös der Lotterie oder Ausspielung unmittelbar an hülfs-
bedürftige Personen vertheilt wird oder Anstalten zufließt, welche sich die Unterstützung
Hülfsbedürftiger zur Aufgabe stellen. Auf Verloosungen zu gemeinnützigen oder zu
religiösen Zwecken, z. B. zu Kirchenbauten oder Missionszwecken, erstreckt sich die
Befreiung nicht. Z
32. Die Behörde, welche die obrigkeitliche Crlaubniß zur Veranstaltung einer
öffentlichen Lotterie oder Ausspielung ertheilt, hat hiervon ohne Verzug der zur Er-
hebung der Abgabe für die Loose zuständigen Steuerbehörde unter Bezeichnung des
Unternehmens und seines Zweckes, des Namens und der Wohnung des Unternehmers,
und des Zeitpunkts, an welchem dem Letzteren die obrigkeitliche Erlaubniß behändigt
worden, schriftlich Mittheilung zu machen. Z„
Auf Grund dieser Mittheilung hat die Steuerbehörde sogleich nach Ablauf der
unter Nr. 29 für die Anmeldung vorgeschriebenen Frist wegen Feststellung und Bei-