Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

914 Abschnitt XVI. Aerzte. 
5. Geldbelohnungen werden in solchen Fällen gewährt, die zur Begründun 
eines Antrages auf Verleihung des Verdienstehrenzeichens für Rettung aus Gefahr 
oder der Erinnerungsmedaille nicht geeignet sind, oder in Fällen, in denen der Retter 
nach seinen Verhältnissen einer Geldbelohnung vor diesen beiden Allerhöchsten Aus. 
zeichnungen den Vorzug giebt. Die Herren Regierungspräsidenten haben derartige 
Geldbelohnungen bis zum Betrage von 30 Mk. aus dem im Etat für die Ver- 
waltung des Innern unter Kap. 98 Tit. 4 ausgebrachten Prämien. 2c. Fonds selb. 
ständig zu bewilligen, sobald aber die Gewährung einer höher bemessenen Geld- 
belohnung angezeigt erscheint, unter eingehender Begründung des Antrages, die dies- 
seitige Genehmigung zu deren Zahlung einzuholen. . 
6. Wegen der öffentlichen Belobigung eines Retters im Amtsblatte der Regierung 
ist in den dazu geeigneten Fällen das Erforderliche seitens der Regierungspräfidenten 
selbständig zu veranlassen. 
— — 
  
Das Peilpersonal?. 
A. Aerzte. 
Ueber die Approbation der Aerzte und deren Zurücknahme vergl. §S§. 29, 40, 53 
R. Gew. O. und Anm, dazu unten in Bd. II eine Vereidigung der Aerzte und 
Zahnärzte als solcher findet nicht mehr stau, Res. 23. Dez. 1869 (bei Pistor, 
Gesundheitswesen, Berlin 1896 S. 138). 
Die in den einzelnen Landestheilen Preußens früher als subsidiarische Rechtsnorm 
geltenden Medizinal-Taxordnungen, insbesondere die Medizinaltaxe vom 21. Juni 
1815 (G. S. S 109) sind durch Ges. 27. April 1896 (G. S. S. 90) aufgehoben. 
An ihre Stelle ist die (für das Deutsche Reich gültige) auf Grund des § 80 R. 
Gew. O. erlassene Gebührenordnung für approbirte Aerzte und Zahnärzte 15. Mai 
1896 (Beil. zum R. u. St. A. 19. Mai 1896) getreten. Auch sie ist nur eine 
subsidiarische Rechtsnorm, die in Streitfällen uur unter der Voraussetzung zur An- 
wendung gelangt, daß die Parteien ein Honorar nicht vereinbart haben (s. 1). Sie 
bezieht sich nur auf Privatpraxis. Für berufsmäßige Verrichtungen in Folge amt- 
licher Aufforderung gilt sie nicht. Vergl. Ges. 9. März 1872 (G. S. S. 265) oben 
S. 165. Die Ueberschreitung ihrer Sätze hat nicht Bestrafung gemäß §. 148, 8 R. 
Gew. O., sondern nur civilrechtliche Abweisung des Mehrbetrages zur Folge. 
Die niedrigsten Sätze sind zu berechnen, wenn nachweisbar Unbemittelte oder 
Armenverbände die Verpflichteten sind. Sie finden ferner Anwendung, wenn die 
Zahlung aus Staatsfonds, aus den Mitteln einer milden Stiftung, einer Knappschafts- 
oder einer Arbeiterkrankenkasse zu leisten ist, soweit nicht besondere Schwierigkeiten der 
ärztlichen Leistung oder das Maß des Zeitaufwandes einen höheren Satz rechtfertigen 
(§. 2). Im Uebrigen ist die Höhe der Gebühr innerhalb der festgesetzten Grenzen 
nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles, insbesondere nach der 
Beschaffenheit und Schwierigkeit der Leistung, der Vermögenslage des Zahlungs. 
pflichtigen, den örtlichen Verhältnissen 2c. zu bemessen (§. 3). Verrichtungen, für die 
die Taxe Gebühren nicht auswirft, sind nach Maßgabe der Sätze für ähnliche 
Leistungen zu vergüten (§. 4). 
Die Verpflichtung des nichr angestellten Arztes in Fällen der öffentlichen Armen- 
pflege ergeben sich aus einem Res. 10. April 1821 (bei Pistor I. 171). Dieses lautei: 
1. An solchen Orten, wo besoldete Armenärzte von der Kommune angestellt 
worden, ist jeder andere Arzt die zur unentgeltlichen Behandlung bei ihm sich 
meldenden Kranken dieser Kommune in der Regel an den besoldeten Armenarzt 
zu verweisen befugt, mithin auch, wenn er sich freiwillig, den Anforderungen 
der Menschlichkeit gemäß, der Kur eines Armen unterzogen hat, zu einem Ansypruch 
an die Kommune nicht berechtigt. 
2. Hiervon ist jedoch der Fall dringender Gefahr und der Nothwendigkiit 
schleuniger Hülfe ausgenommen. In diesem Falle, so wie 
  
1) Pistor, Gesundheitswesen I. Berlin 1896; Wernich, Medizinalgesetze, 3. Ant. 
Berlin 1894.
	        
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