Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

918 Abschnitt XVI. Medizinal-Beamte. 
desgl. bei Anstellung von Eisenbahnärzten allgemein, Res. 7. Juni 1884 (bei Pistor. 
I. 378). Z 
Wegen der Vergütungen einschl. Reisekosten und Tagegelder für die Besorgung 
gerichtsärztlicher, medizinal= oder sanitätspolizeilicher Geschäfte s. Ges. 9. März 1872, 
oben S. 165 ff. Z„ 
Zuziehung der Kreisphysiker zu den Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung, 
Res. 9. Mai 1874 (M. Bl. S. 119). 6 . 
Die Kosten der Revisionen der Mikroskope von Fleischbeschauern hat die örtliche 
Polizeiverwaltung zu tragen, Res. 4. Okt. 1878 (M. Bl. S. 232), die für Revifion 
von Kommunal= und Privaikranken-Anstalten — Fuhrkosten 2c. — die Staatskasse, 
Res. 22. März 1875 (bei Pistor I. 400). 
Zur Erzielung eines gleichmäßigen Verfahrens und zur Verminderung der der 
Staatskasse zur Last fallenden Kosten soll gemäß Res. 26. Sept. 1842 (M. Bl. S. 376) ) 
bei der Zuziehung von Medizinalpersonen zu sanitätspolizeilichen Geschäften nach 
folgenden Bestimmungen verfahren werden: 
1. Nur die vom Staate angestellten Medizinal-Beamten, d. h. die Kreis-Physiker, 
die Kreis-Wundärzte und die Departements- und Kreis-Thierärzte, oder in Ver- 
hinderungsfällen die für sie bestellten Stellvertreter sind, mit Ausschluß aller übrigen, 
nicht im unmittelbaren Dienste des Staates angestellten Medizinal-Personen als Sach- 
verständige zu sanitätspolizeilichen Untersuchungen zuzuziehen. 
2. Die Requisition der Medizinal-Beamten muß jederzeit von dem landräthlichen 
Amte, und in den Städten, wo die Polizeiverwaltung einer besonderen Staatsbehörde 
übertragen ist, von dieser ausgehen, dergestalt, daß die Medizinal-Beamten die in Rede 
stehenden Untersuchungen und die deshalb erforderlichen Reisen niemals aus eigener 
Bewegung, oder es oflicio, sondern erst nach erhaltener Aufforderung Seitens der 
landräthlichen oder der städtischen Polizei-Behörde zu unternehmen haben. 
3. Ob eine Untersuchung durch Medizinal-Beamte erforderlich ist, oder nicht, 
muß lediglich der Bemtheilung der genannten Behörden überlassen bleiben, sowie 
auch ihnen allein die Ausführung und Kontrolle der, von den Medizinal-Beamten für 
nöthig erklärten sanitätspolizeilichen Maßregeln zusteht, und es von ihrem Ermessen 
abhängt, ob sie sich dabei des Beistandes der Medizinal-Beamten zu bedienen, oder 
wiederholte Untersuchungen durch dieselben zu veranlassen, für nöthig erachten oder nicht. 
4. Die Fälle, in welchen bei ansteckenden Krankheiten die Nothwendigkeit 
des sanitätspolizeilichen Einschreitens eintritt, sowie die in jedem derselben 
zu treffenden Anordnungen sind in dem Regulativ vom 8. August 1835 vollständig 
angegeben. Nach §. 10 dieser Verordnung sind die Polizei-Behörden verpflichtet, die 
ersten Fälle solcher Krankheiten ärztlich untersuchen zu lassen, welche durch ihre zu 
befürchtende weitere Verbreitung der allgemeinen Gesundheit der Menschen oder auch 
der Hausthiere Gefahr drohen. Diese Krankheiten sind: die asiatische Cho 
lera, der ansteckende Typhus, die Menschenblattern, die Wuthkrankheit, 
der Milzbrand, der Rotz und Wurm, sowie die seuchenartigen und zu. 
gleich ansteckenden Thier-Krankheiten überhaupt. Bei diesen Krankheiten 
wird es in der Regel der Konstatirung der ersten Fälle durch Medizinal-Beamte be- 
dürfen, während bei den übrigen, für das Gemeinwohl minder gefährlichen anstecken. 
den Krankheiten die Zuziehung der Medizinal-Beamten in den meisten Fällen nicht 
erforderlich sein wird. 
5. Außer den genannten ansteckenden Krankheiten können auch in einzelnen 
Fällen andere nicht ansteckende Krankheiten eine Untersuchung durch Medizinal-Beamte 
nothwendig machen. Dergleichen Fälle lassen sich jedoch nicht spezifiziren, vielmehr 
muß deren Beurtheilung und das jedesmal einzuschlagende Verfahren dem pflicht- 
mäßigen Ermessen der betreffenden Behörden überlassen bleiben. 
6. In keinem Falle darf das amtliche Einschreiten der Medizinal-Personen auf 
die zu leistende ärztliche Hülfe sich beziehen, sondern dasselbe muß sich auf die Au- 
ordnung der Maßregeln beschränken, welche das Auftreten einer für Leben, Gesundhert 
und Vermögen anderer Menschen gefährlichen Krankheit erfordert, gegen welche der 
einzelne ohne den Zutritt polizeilicher Maßregeln sich zu schützen außer Stande 
sein würde. 
1) Vergl. Res. 31. März 1845 (M. Bl. S. 71). 
 
	        
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