920 Abschnitt XVI. Hebammen.
mentsmäßige Vergütung zu verrichten. Was dagegen die kurative Behandlun
armer Kranker betrifft, so sind die Kreis-Physiker in dieser Beziehung, der obengedachten
Allerhöchsten Bestimmung gemäß, allen übrigen praktischen Aerzten ganz gleich gestellt.
daher durch ihre Stellung als Physiker von der, allen praktischen Aerzten gemeinsamen
hierunter obliegenden Verpflichtung nicht entbunden, ebensowenig aber auch zur unent-
geltlichen Behandlung armer Kranker von Amtswegen verpflichtet. Dieser Grundsatz
ist allgemein gültig, und erstreckt sich mithin auch auf die kurative Behandlung
einzelner Kranker bei ansteckenden Krankheiten, sowie auf die Kur der in gefänglicher
Haft befindlichen Personen.
Zu den Amtsgeschäften, die die Kreis-Physiker an ihrem Wohnorte unent-
geltlich zu verrichten haben, gehört z. B. die chemische Untersuchung einer Tapeten-
probe oder eines anderes derartigen Gegenstandes, Res. 11. Jan. 1861 (M. Bl. S. 41).
B. Hebammen.
Nach §. 29 der Gew. O. sind die Heilung innerer und äußerer Krank-
heiten und geburtshülfliche Handlungen nicht mehr von einer ertheilten Ap-
probation abhängig, sondern dürfen von Jedermann unternommen werden,
Erk. O. Trib 9 Febr. 1870 (M. Bl. S. 101). Doch bedürfen Hebammen gemäß
§. 30 R. Gew. O. (s. unten Bd. II.) eines Prüfungszeugnisses der nach den Landes-
gesetzen zuständigen Behörde.
Wegen Anmeldung der Todtgeburten vergl. oben S. 805 Anm. 1. Den Heb-
ammen ist gestattet, die kleine Chirurgie beim weiblichen Geschlechte auszuüben, Ref.
15. Juni 1850 (M. Bl. S. 160). ·
Eine Frauensperson, die gewerbsmäßig die Geschäfte einer Hebamme ohne
das hierzu erforderliche Prüfungszeugniß verrichtet, ist nach §. 147 Nr. 7 R. Gew. O.
zu bestrafen, Erk. O. Trib. 9. Jan. 1871 (M. Bl. S. 54) und R. G. 14. Jan.
1887 (E. Crim. XV. 181). Was zur Gewerbsmäßigkeit in derartigen Fällen gehört,
vergl. Erk. O. Trib. 18. April 1877 (Opp. XVIII. 278).
Die Prüfungszeugnisse der Hebammen gehören zu denjenigen Urkunden, die
nach §§. 53 und 54 R. Gew. O. im Verwaltungswege zurückgenommen werden
können, Res. 28. Okt. 1875 (M. Bl. S. 279), Erk. O. V. G. 5. Mai 1877 (M.
Bl. S. 190).
Die Zurücknahme der den Hebammen ertheilten Prüfungszeugnisse ist wegen
Mangels derjenigen sittlichen Eigenschaften statthaft, die bei der Zulassung zum
Hebammen-Lehrkurfus und zur Prüfung vorausgesetzt werden mußten, Erk. O. V. G.
24 April 1878 (E. O. V. III. 265). (In casu erfolgte die Zurücknahme, weil sich
nachträglich ergab, daß die betreffende Person viermal außerehelich geboren hatte)
Vorbedingung für die Genehmigung zum Betriebe des Hebammengewerbes durch
Aushändigung des Prüfungszeugnisses ist Unbescholtenheit und streng sittlicher Lebens-
wandel. Wenn aus Handlungen oder Unterlassungen einer Hebamme hervorgeht, daß
sie diese Eigenschaften nicht besitzt, so kann ihr das Prüfungszeugniß entzogen werden,
Erk. 2. April 1884 (M. Bl. S. 121)
Einer Hebamme, die, den obrigkeitlichen Vorschriften für die Hebammen zur
Verhütung des Kindbettfiebers zuwiderhandelnd, Gesundheit und Leben der ihr anver-
trauten Personen gefährdet, kann, nach einem Erk O. V. G. 16. Okt. 1893, die
Genehmignng zur weiteren Ausübung des Hebammenberufs entzogen werden.
Allgemeine Verfügung vom 6. August 1883 (M. Bl. S. 211), betreffend das
Hebammenwesen ½.
§. 1. Die gewerbliche Ausübung der geburtshülflichen Thätigkeit durch Frauen
steht innerhalb des preußischen Staates nur den Hebammen zu, welche ein Prüfungs-
zeugniß einer preußischen Behörde erhalten haben 2)3).
1) Instr. dazu 6. Aug. 1883 (bei Pistor I. 814; das. S. 801 ff. finden sich
auch die älteren, heute mehr oder weniger veralteten Bestimmungen über das Heb-
ammenwesen ausführlich abgedruckt).
:) Anders Res. 2. Juni 1870 (M. Bl. S. 187), wonach norddeutsche Hebammen