Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XVI. Hebammen. 921 
6 durch Staatsverträge geregelten Verhältnisse in den Grenzdistrikten bleiben 
unberührt. 
§. 2. Zur Prüfung als Hebammen dürfen nur solche Personen zugelassen werden, 
welche einen vollständigen Kursus in einer preußischen Hebammen-Lehranstalt durch- 
gemacht haben. 
Ausnahmsweise können auch solche Personen zur Prüfung zugelassen werden, 
welche den Nachweis eines anderweiten gleichwerthigen Bildungsganges, sowie des 
Besitzes der zur Aufnahme in eine preußische Lehranstalt erforderlichen Eigenschaften 
führen. 
Die Prüfung selbst erfolgt nach Maßgabe der §8. 82 bis 85 des Reglements 
vom 1. Dezember 1825 . 
§. 3. Alle Anträge auf Zulassung zu den inländischen Hebammen-Lehranstalten 
sind in Bezug auf die staatlichen Institute an die Bezirks-Verwaltungs-Behörden 
(Regierungspräsidenten), rücksichtlich derjenigen Institute, welche sich in der Verwaltung 
der Provinzialverbände bezw. der kommunalständischen Verbände befinden, an die in 
den Anstalts-Reglements befimmeen Amtsstellen zu richten. 
Vorzugsweise werden solche Personen als Schülerinnen aufgenommen, welche 
hierzu von Gemeinden, Ortsarmenverbänden oder Hebammenbezirken vorgeschlagen sind. 
Außerdem dürfen Schülerinnen nur soweit aufgenommen werden, als die Ver- 
hältnisse der Anstalt es gestatten. Solche haben sich bei Vermeidung sofortiger Ent- 
lassung allen für die Schülerinnen der Hebammen-Lehrinstitute bestehenden Anord- 
nungen zu fügen. 
In allen Fällen werden nur solche Personen als Schülerinnen ausgenommen, 
welche: 
1. für den Hebammenberuf körperlich und geistig wohl befähigt, insbesondere auch 
des Lesens und Schreibens kundig sind 5, 
2. die erforderliche Zuverlässigkeit in Bezug auf denselben besitzen, unbescholtenen 
Rufes sind und insbesondere nicht außerehelich 3) geboren haben. 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 920. 
in Preußen zuzulassen waren, wenn sie ein Prüfungszeugniß einer nach den Gesetzen 
ihrer Heimath zuständigen Behörde beibrachten. 
:) Ob die nicht gewerbsmäßige Ausübung geburtshülflicher Thätigkeit durch 
Frauen — den Fall der Noth ausgenommen — zu verbieten sei, ist nach den ört- 
lichen Verhämifsen zu ermessen und event. durch besondere Polizei-Vd. zu bestimmen, 
Instr. Nr. 8 
Die Regierungen haben die Liquidationen frei praktizirender Hebammen 
nicht festzusetzen und die Gerichte, von denen sie hierzu requirirt werden, auf die Taxen 
der Bezirks-Hebammen, als Anhalt für die den Gerichten zufallende selbständige Beur- 
theilung hinzuweisen, Res. 11. Okt. 1871 (M. Bl. S. 305). 
Die Bezahlung der Hebammen für ihre Dienstleistungen ist zunächst der Verein- 
barung zu überlassen. Die Regierungen sind angewiesen, die Angemessenheit der in 
ihren Verwaltungsbezirken bestehenden Taxen sorgfältig zu prüfsen, und sofern ein 
Bedürfniß, dieselben zu ändern, anzuerkennen ist, den Entwurf einer neuen Taxe für 
die Verrichtungen der Hebamme zur ministeriellen Festsetzung (gemäß §. 80 der 
Gew. O.) einzureichen, Res. 2. Juni 1870. Im Streitfalle gilt die Taxe 21. Juni 
1815 (Abschn. III. G. S S. 109). 
Wegen Aufhebung der älteren Bestimmungen über die Gebühren der Hebammen 
in Schleswig-Holstein vergl. Ges. 23. April 1875 (G. S. S. 201). 
1) Hinsichtlich der Cenfurstufen (im Falle des Bestehens sehr gut I, gut II, 
genügend III, des Nichtbestehens ungenügend IV, schlecht V) s. Res. 12. Sept. 1891 
(M. Bl. S. 165). 
Die ausnahmsweise Zulassung gemäß Abs. 2 ist dem Oberpräsidenten übertragen, 
Res. 3. Okt. 1895 (bei Pistor I. 817). v Z 
:) Bei der Vorprüfung der Hebammenschülerinnen ist mehr, als bisher, auf ihre 
allgemeine sittliche und intellektuelle Bildung, sowie auf ihre geistige Befähigung, dem 
Unterricht in der Anstalt im Anschluß an das neue Hebammen-Lehrbuch zu folgen, 
Rücksicht zu nehmen, Instr. Nr. 3. » , 
3)DieBefugntßzurDispeniationvonderVorichFiftdkS§-3Abs.4Nr.2, 
wegen Aufnahme solcher Personen, die bereits außerehelich geboren haben, sowie des
	        
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