Abschnitt XVI. Hebammen. 921
6 durch Staatsverträge geregelten Verhältnisse in den Grenzdistrikten bleiben
unberührt.
§. 2. Zur Prüfung als Hebammen dürfen nur solche Personen zugelassen werden,
welche einen vollständigen Kursus in einer preußischen Hebammen-Lehranstalt durch-
gemacht haben.
Ausnahmsweise können auch solche Personen zur Prüfung zugelassen werden,
welche den Nachweis eines anderweiten gleichwerthigen Bildungsganges, sowie des
Besitzes der zur Aufnahme in eine preußische Lehranstalt erforderlichen Eigenschaften
führen.
Die Prüfung selbst erfolgt nach Maßgabe der §8. 82 bis 85 des Reglements
vom 1. Dezember 1825 .
§. 3. Alle Anträge auf Zulassung zu den inländischen Hebammen-Lehranstalten
sind in Bezug auf die staatlichen Institute an die Bezirks-Verwaltungs-Behörden
(Regierungspräsidenten), rücksichtlich derjenigen Institute, welche sich in der Verwaltung
der Provinzialverbände bezw. der kommunalständischen Verbände befinden, an die in
den Anstalts-Reglements befimmeen Amtsstellen zu richten.
Vorzugsweise werden solche Personen als Schülerinnen aufgenommen, welche
hierzu von Gemeinden, Ortsarmenverbänden oder Hebammenbezirken vorgeschlagen sind.
Außerdem dürfen Schülerinnen nur soweit aufgenommen werden, als die Ver-
hältnisse der Anstalt es gestatten. Solche haben sich bei Vermeidung sofortiger Ent-
lassung allen für die Schülerinnen der Hebammen-Lehrinstitute bestehenden Anord-
nungen zu fügen.
In allen Fällen werden nur solche Personen als Schülerinnen ausgenommen,
welche:
1. für den Hebammenberuf körperlich und geistig wohl befähigt, insbesondere auch
des Lesens und Schreibens kundig sind 5,
2. die erforderliche Zuverlässigkeit in Bezug auf denselben besitzen, unbescholtenen
Rufes sind und insbesondere nicht außerehelich 3) geboren haben.
Zu Anmerkung 2 auf S. 920.
in Preußen zuzulassen waren, wenn sie ein Prüfungszeugniß einer nach den Gesetzen
ihrer Heimath zuständigen Behörde beibrachten.
:) Ob die nicht gewerbsmäßige Ausübung geburtshülflicher Thätigkeit durch
Frauen — den Fall der Noth ausgenommen — zu verbieten sei, ist nach den ört-
lichen Verhämifsen zu ermessen und event. durch besondere Polizei-Vd. zu bestimmen,
Instr. Nr. 8
Die Regierungen haben die Liquidationen frei praktizirender Hebammen
nicht festzusetzen und die Gerichte, von denen sie hierzu requirirt werden, auf die Taxen
der Bezirks-Hebammen, als Anhalt für die den Gerichten zufallende selbständige Beur-
theilung hinzuweisen, Res. 11. Okt. 1871 (M. Bl. S. 305).
Die Bezahlung der Hebammen für ihre Dienstleistungen ist zunächst der Verein-
barung zu überlassen. Die Regierungen sind angewiesen, die Angemessenheit der in
ihren Verwaltungsbezirken bestehenden Taxen sorgfältig zu prüfsen, und sofern ein
Bedürfniß, dieselben zu ändern, anzuerkennen ist, den Entwurf einer neuen Taxe für
die Verrichtungen der Hebamme zur ministeriellen Festsetzung (gemäß §. 80 der
Gew. O.) einzureichen, Res. 2. Juni 1870. Im Streitfalle gilt die Taxe 21. Juni
1815 (Abschn. III. G. S S. 109).
Wegen Aufhebung der älteren Bestimmungen über die Gebühren der Hebammen
in Schleswig-Holstein vergl. Ges. 23. April 1875 (G. S. S. 201).
1) Hinsichtlich der Cenfurstufen (im Falle des Bestehens sehr gut I, gut II,
genügend III, des Nichtbestehens ungenügend IV, schlecht V) s. Res. 12. Sept. 1891
(M. Bl. S. 165).
Die ausnahmsweise Zulassung gemäß Abs. 2 ist dem Oberpräsidenten übertragen,
Res. 3. Okt. 1895 (bei Pistor I. 817). v Z
:) Bei der Vorprüfung der Hebammenschülerinnen ist mehr, als bisher, auf ihre
allgemeine sittliche und intellektuelle Bildung, sowie auf ihre geistige Befähigung, dem
Unterricht in der Anstalt im Anschluß an das neue Hebammen-Lehrbuch zu folgen,
Rücksicht zu nehmen, Instr. Nr. 3. » ,
3)DieBefugntßzurDispeniationvonderVorichFiftdkS§-3Abs.4Nr.2,
wegen Aufnahme solcher Personen, die bereits außerehelich geboren haben, sowie des