922 Abschnitt XVI. Hebammen.
Die Erfordernisse zu 1 sind durch ein Attest des Kreis= (Stadt-, Oberamts.)
Physikus auf Grund einer von ihm mit der Betreffenden abgehaltenen Prüfung), zu 2
durch ein Attest der Ortspolizeibehörde darzuthun.
Außerdem find beizubringen und gleichzeitig mit dem Attest zu 2 dem Kreis-
(Stadt-, Oberamts-) Physikus vorzulegen: ein Geburtsschein und ein Attest über die
erfolgte Revaccination.
Personen, welche jünger als zwanzig oder älter als dreißig Jahre sind, dürfen
als Schülerinnen nicht ausgenommen werden
Schülerinnen, welche kostenfreie Ausbildung im Institut genossen haben 2), sind bei
Vermeidung der Erstattung der auf ihre Ausbildung verwendeten Kosten gehalten,
eine ihnen von der Bezirks-Verwaltungs-Behörde angewiesene Stelle als Bezirks-
hebamme mindestens drei Jahre lang zu verwalten.
Eine bezügliche Verpflichtung ist ihnen bei der Aufnahme in die Anstalt auf-
zuerlegen.
4. Schülerinnen, welche sich im Besitz der zu §. 3 Nr. 1 und 2 bezeich-
neten Eigenschaften befinden und die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Prü-
fungszeugniß?). Dasselbe wird von der Prüfungs-Kommission ausgestellt und den
Hebammen unter Vermittlung der provinzial- bezw. kommunalständischen und der
Bezirks-Verwaltungs-Behörde durch den Landrath (Oberamtmann) desjenigen Bezirks,
in welchem sie sich niederlassen wollen, ausgehändigt. Gleichzeitig erfolgt die Ver-
eidigung nach der im Hebammen--Lehrbuche") angegebenen Eidesnorm. Die Vereidi-
gungs) wird auf dem Prüfungszeugniß vermerkt.
§. 5. Alle Hebammen stehen unter der Aussicht des Kreis-Physikus (Stadt-Phystkus,
Oberamts-Phyfikus) und sind — unbeschadet der durch besondere Polizeiverordnungen
und polizeiliche Anordnungen ihnen auferlegten Verpflichtungen gehalten:
1. demselben beim Beginn des Gewerbes im Physikatsbezirk ihre Wohnung an.
zuzeigen und sich unter Vorlegung des Prüfungszeugnisses, der erforderlichen
Instrumente und Geräthe und des Tagebuchs persönlich bei ihm zu melden;
2. bei der Ausübung ihres Berufs sich genau nach dem Hebammen-Lehrbuche,
bezüglich der in demselben enthaltenen Instruktion und den dieselbe abändernden
und ergänzenden Bestimmungen zu richten;
. ein Tagebuch zu führen;
4. im Besitz der erforderlichen, in gutem Zustand zu erhaltenden, Instrumente
und Geräthe, der erforderlichen Desiufektiousmittel und des Lehrbuchs zu sein;
—
Zu Anmerkung 3 auf S. 921.
§. 3 Abs. 7, bezüglich des zur Aufnahme vorgeschriebenen Lebensalters, ist auf die-
jenigen Behörden resp. Amtsstellen übertragen, welche sonst über die Zulassung der
Schülerinnen zu den Hebammen Lehranstalten zu entscheiden haben, Res. 16. Mai
1884 (M. Bl. S. 124).
1) Den Kreisphysikern steht für die Prüfung der Frauen, welche zum Hebammen.
Unterricht zugelassen werden wollen, die in §. 3 Nr. 1 Ges. 9. März 1872 (oben
S. 168) für Abhaltung eines Termines bestimmte Gebühr zu.
2) Auf die Dauer des Lehrkursus bis zu neun Monaten soll Bedacht genommen
werden, Instr. Nr. 2. Durch Res. 8. Dez. 1891 (bei Pistor I. 837) wird die Ein-
richtung eines poliklinischen Unterrichtes für Hebammenlehrtöchter empfohlen.
:) Vergl. Anm. 1 auf S. 921.
4) Einführung eines neuen Lehrbuches, Res. 20. April 1878 (M. Bl. S. 92),
neueste Aufl. Berlin 1892, eingeführt durch Res. 31. Aug. 1892 (bei Pistor I. 836).
5) Neue Eidesform (Res. 6. Aug. 1883): Ich r2c. gelobe und schwöre, daß ich
nach bestem Wissen und Vermögen die Hebammenkunst ausüben, Armen und Reichen
mit gleicher Bereitwilligkeit helfen und mich überhaupt in jeder Hinsicht so verhalten
will, wie es einer treuen und gewisseuhaften Hebamme geziemt und wohl ansteht.
So wahr 2c.
Auch die frei praktizirenden Hebammen sind zu vereidigen, Res. 27. Dez. 1883
(bei Pistor I. 816). Vor dem Vereidigungsakt ist eine Bescheinigung des Kreis-
physikus vorzulegen, daß die Hebamme sich im Besitze aller nothwendigen Apparate
und Justrumente befinde.