Abschnitt XVI. Hebammen. 923
5. jeren Fall von Kindbettfieber, sowie jeden Todesfall einer Gebärenden in ihrer
Praxis, dem Kreis- (Stadt-, Oberamts-) Physikus anzuzeigen!);
6. alle drei Jahre sich einer Nachprüfung vor dem Kreis= (Stadt-, Oberamts--
Physikus?), beim Nichtbestehen sich jedes Vierteljahr bis zur Erfüllung der
gestellten Anforderungen einer abermaligen Prüfung zu unterziehen. Ueber
die Prüfung ist ein Vermerk im Tagebuch aufzunehmen.
Die Direktoren bezw. Lehrer der Hebammen-Lehranstalten nehmen, soweit es die
Umstände gestatten, an diesen Nachprüfungen als Examinatoren Theil.
§. 6. Zur Erfüllung der im §. 5 bezeichneten Verpflichtungen werden die Heb-
ammen durch die den Verwaltungsbehörden?) zustehenden allgemeinen gesetzlichen
Zwangsmittel und durch die auf Grund besonderer Polizeiverordnungen festzusetzenden
Strafen angehalten.
§s. 7. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben in der Regel be-
stimmte Hebammen= Bezirke abzugrenzen und anzuordnen, wie viele
Bezirkshebammen mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Bezirks an-
zusetzen sind. Z „
§. 8. Die Anstellung der Bezirkshebammen steht, soweit nicht die Angelegenheit
von den Kreisverbänden statutarisch geregelt wird, den einen Hebammenbezirk bildenden
Gemeinden und Gutsbezirken zu.
Die Annahme erfolgt thunlichst durch besonderen Vertrag. Ist der Hebamme
ein Kündigungsrecht eingeräumt, so ist auf Verabredung einer geräumigen Kündigungs-
frist Bedacht zu nehmen, um beim Eintritt der Kündigung die rechtzeitige Wieder-
besetzung des Bezirks sicher zu stellen.
In dem Vertrage ist, soweit dies Bedürfniß nicht durch Leistungen der Kreis-
oder Provinzialverbände bezw. der gleichartigen Verbände befriedigt wird, der Hebamme
insbesondere zuzusichern:
1. ein den örtlichen Verhältnissen angemessenes, in bestimmten Perioden bis zu
einem Höchstbetrage steigendes festes Diensteinkommen!#y);
2. eine von dem Bestehen der Nachprüfung und guter Führung nach dem Urtheil
des Kreisphysikus abhängige jährliche Remuneration;
3. soweit erforderlich, die Gewährung einer angemessenen Wohnung;
4. für den Fall der Dienstunfähigkeit oder für den Fall der Kündigung seitens
des Verbandes nach Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit in demselben
Bezirk eine laufende Unterstützung;
. Unentgeltliche Beschaffung der erforderlichen Instrumente, Geräthe, Bücher und
Desinfektionemittel;
6. die Gewährung angemessener Tagegelder und Reisekosten für die regelmäßigen
Nachprüfungen, falls die Entfernung des Wohnsitzes der Hebamme vom Prü-
fungsorte über zwei Kilometer beträgt.
Dagegen übernimmt die Hebamme die Verpflichtung, die Entbindung zahlungs-
unfähiger Personen ihres Bezirks, sowie die erforderliche Pflege derselben und ihrer
neugebornen Kinder unentgeltlich zu besorgen.
Die Verträge der Gemeinden und Gutsbezirke bedürfen der Bestätigung des
Landraths (Oberamtmanne).
§. 9. Ist eine erledigte Stelle drei Monate nach eingetretener Vakanz nicht
wieder vorschriftsmäßig besetzt, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die
Stelle unter den von ihr zu bestimmenden Bedingungen zu besetzen und die Auf-
bringung und Vertheilung der erforderlichen Kosten anzuordnen.
§. 10. Hebammenbezirke, welche die Mittel zur Ausbildung, Besoldung oder
Unterstützung einer Bezirkshebamme nach dem Gutachten der Provinzial-Verwaltungs-
G
1) Anw. zur Verhütung des Kindbettfiebers, Res. 22. Nov. 1888 (M. Bl. S. 208).
2) An seinem Amtssitze; die Vornahme außerhalb dieses unterliegt der Geneh-
migung der Bezirksverwaltungsbehörden, Instr. Nr. 4.
3) D. i. nur der Regierungspräsident, E. Crim XXIV. 3. 4 Z
4) Eine rechtliche Verpflichtung zur Besoldung der Hebamme haben die Heb-
ammenbezirke in den älteren preuß. Provinzen nicht, E. O. V. XII. 167, XIV. 20,
wohl aber in Hannover gemäß Ges. 3. Aug. 1856 (G. S. S. 261) und dem vorm.
Herzogthum Nassau gemäß Nass. Medizinaledikt 14. März 1818 (Vd. III. 139)
§§. 3, 4, E. O. V. XXIX. 129.