Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

82 Abschnitt III. Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst. 
des Gesetzes umfaßt die Volks= und Staatswirthschaftslehre (Nationalökonomie und 
Finanzwissenschaft), sowie das Staats= und Verwaltungsrecht; 5. ein in deutscher 
Sprache abgefaßter Lebenslauf. " 
Das Gesuch und der demselben beizufügende Lebenslauf ist von dem Referendarius 
eigenhändig zu schreiben. Die Beibringung der Zeugnisse zu 3 und 4 kann dur 
die Bezugnahme auf die bei den Gerichtsbehörden geführten Personalakten des Referen- 
darius ersetzt werden. " 
§. 3. Sofern die im §. 2 bezeichneten Zeugnisse und die über den Referendariug 
bei den Gerichtsbehörden geführten, von Letzteren zu erbittenden Personalakten die 
Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nachweisen, erfolgt die Ernennung des 
Antragstellers zum Regierungsreferendarius und die Verfpflichtung desselben unter 
Hinweisung auf den bereits geleisteten Diensteid. « 
Die Ablehnung des Gesuchs für den betreffenden Bezirk kann erfolgen, wenn 
wegen Ueberfüllung desselben mit Referendaren eine ausreichende Beschäftigung und 
zweckmäßige Ausbildung des Antragstellers sich nicht erwarten läßt. 
§. 4. Wenn ein Referendarius während des Vorbereitungsdienstes in den 
Bezirk einer anderen Regierung 2c. versetzt zu werden wünscht, hat er sein an den 
Präsidenten dieser Regierung rc. zu richtendes Gesuch dem Präsidenten derjenigen 
Regierung rc., in deren Bezirk er beschäftigt wird, einzureichen. Erklärt sich der Erstere 
mit dem ihm zu übermittelnden Gesuche einverstanden, so ist der Referendarius vo 
dem Letzteren, ohne daß es einer Genehmigung der Minister des Innern und der 
Finanzen bedarf, zu entlassen. # Z # 
§. 5. Die allgemeine Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienftes 
liegt dem Regierungspräsidenten 2c. ob, welcher dafür zu sorgen hat, daß die Ausg- 
bildung der Referendare nach einem zweckmäßig geordneten Plane erfolge. 
Im Anfange des Monats Jannar ist den Ministern des Innern und 
Finanzen ein Verzeichniß einzureichen, in welchem die einzelnen Referendare unter 
kurzer Angabe des Ganges der Vorbereitung aufzuführen sind. " 
§. 6. Die besondere Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes liegt 
den Vorständen der Bebörden und den einzelnen Beamten, welchen die Referendare 
zur Beschäftigung überwiesen werden, ob. Dieselben haben die Ausbildung und 
Schulung derselben im Bereiche ihrer Amtsthätigkeit einschließlich des ihnen unter- 
stellten Büreau= und Kassendienstes zu leiten, insbesondere auch darauf zu achten, daß 
die Referendare die ihnen übertragenen Arbeiten in klarer logischer Darstellung mit 
Erschöpfung des Sach= und Rechtsverhältnisses in präciser Form und pünktlich er- 
ledigen. Zugleich mit der Beendigung der Beschäftigung haben die bezeichneten 
Behörden und Beamten den Regierungspräsidenten ein Zeugniß über das dienstliche 
und außerdienstliche Verhalten, sowie über die Leistungen des Referendarius und die 
in deuselben hervorgetretenen Mängel zu übermitteln. Dies Zeugniß, welches dem 
Referendar nicht auszuhändigen ist, muß sich darüber aussprechen, ob derselbe be- 
fähigt und soweit vorbereitet ist, die betreffenden Geschäftszweige selbständig zu 
bearbeiten. 
§. 7. Die mit der Leitung des Vorbereitungsdienstes beauftragten) Personen 
werden vor Allem beachten, daß die wissenschaftliche und praktische Ausbildung der 
Referendare der ausschließliche Zweck des Vorbereitungsdienstes ist, demgemäß also 
eine jede, durch diesen Zweck nicht gerechtfertigte, auf Aushilfe oder Erleichterung der 
Beamten gerichtete Thätigkeit der Referendare zu vermeiden ist. 6 
Die Präsidenten der Regierungen 2c. und die Verwaltungsgerichtsdirektoren 
werden ferner dafür Sorge tragen, daß die Referendare regelmäßig an den Sitzungen 
der Kollegien Theil nehmen, die von ihnen bearbeiteten Sachen mündlich vortragen 
und ihre Ansicht in freier Rede entwickeln. ½. Z 
§. 8. Wird ein Referendarius zur kommissarischen Verwaltung eines Land- 
rathsamtes verwendet, oder mit der Vertretung des Vorstandes einer Stadtgemeinde 
beauftragt, so ist diese Beschäftigung zunächst auf die entsprechenden Zweige des 
Vorbereitungsdienstes in Anrechnung zu bringen. Dieselbe darf jedoch wider den 
Willen des Referendarius nicht soweit ausgedehnt werden, daß demselben dadurch 
die Möglichkeit genommen wird, innerhalb des vorgeschriebenen zweijährigen Zeit- 
raums den Vorbereitungsdienst zu beendigen. 
§. 9. Der Vorbereitungsdienst beginnt mit der Beschäftigung des Referendarius 
bei einer Regierung [Landdrostei, Finanzdirektion in Hannoverl.
	        
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