82 Abschnitt III. Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst.
des Gesetzes umfaßt die Volks= und Staatswirthschaftslehre (Nationalökonomie und
Finanzwissenschaft), sowie das Staats= und Verwaltungsrecht; 5. ein in deutscher
Sprache abgefaßter Lebenslauf. "
Das Gesuch und der demselben beizufügende Lebenslauf ist von dem Referendarius
eigenhändig zu schreiben. Die Beibringung der Zeugnisse zu 3 und 4 kann dur
die Bezugnahme auf die bei den Gerichtsbehörden geführten Personalakten des Referen-
darius ersetzt werden. "
§. 3. Sofern die im §. 2 bezeichneten Zeugnisse und die über den Referendariug
bei den Gerichtsbehörden geführten, von Letzteren zu erbittenden Personalakten die
Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nachweisen, erfolgt die Ernennung des
Antragstellers zum Regierungsreferendarius und die Verfpflichtung desselben unter
Hinweisung auf den bereits geleisteten Diensteid. «
Die Ablehnung des Gesuchs für den betreffenden Bezirk kann erfolgen, wenn
wegen Ueberfüllung desselben mit Referendaren eine ausreichende Beschäftigung und
zweckmäßige Ausbildung des Antragstellers sich nicht erwarten läßt.
§. 4. Wenn ein Referendarius während des Vorbereitungsdienstes in den
Bezirk einer anderen Regierung 2c. versetzt zu werden wünscht, hat er sein an den
Präsidenten dieser Regierung rc. zu richtendes Gesuch dem Präsidenten derjenigen
Regierung rc., in deren Bezirk er beschäftigt wird, einzureichen. Erklärt sich der Erstere
mit dem ihm zu übermittelnden Gesuche einverstanden, so ist der Referendarius vo
dem Letzteren, ohne daß es einer Genehmigung der Minister des Innern und der
Finanzen bedarf, zu entlassen. # Z #
§. 5. Die allgemeine Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienftes
liegt dem Regierungspräsidenten 2c. ob, welcher dafür zu sorgen hat, daß die Ausg-
bildung der Referendare nach einem zweckmäßig geordneten Plane erfolge.
Im Anfange des Monats Jannar ist den Ministern des Innern und
Finanzen ein Verzeichniß einzureichen, in welchem die einzelnen Referendare unter
kurzer Angabe des Ganges der Vorbereitung aufzuführen sind. "
§. 6. Die besondere Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes liegt
den Vorständen der Bebörden und den einzelnen Beamten, welchen die Referendare
zur Beschäftigung überwiesen werden, ob. Dieselben haben die Ausbildung und
Schulung derselben im Bereiche ihrer Amtsthätigkeit einschließlich des ihnen unter-
stellten Büreau= und Kassendienstes zu leiten, insbesondere auch darauf zu achten, daß
die Referendare die ihnen übertragenen Arbeiten in klarer logischer Darstellung mit
Erschöpfung des Sach= und Rechtsverhältnisses in präciser Form und pünktlich er-
ledigen. Zugleich mit der Beendigung der Beschäftigung haben die bezeichneten
Behörden und Beamten den Regierungspräsidenten ein Zeugniß über das dienstliche
und außerdienstliche Verhalten, sowie über die Leistungen des Referendarius und die
in deuselben hervorgetretenen Mängel zu übermitteln. Dies Zeugniß, welches dem
Referendar nicht auszuhändigen ist, muß sich darüber aussprechen, ob derselbe be-
fähigt und soweit vorbereitet ist, die betreffenden Geschäftszweige selbständig zu
bearbeiten.
§. 7. Die mit der Leitung des Vorbereitungsdienstes beauftragten) Personen
werden vor Allem beachten, daß die wissenschaftliche und praktische Ausbildung der
Referendare der ausschließliche Zweck des Vorbereitungsdienstes ist, demgemäß also
eine jede, durch diesen Zweck nicht gerechtfertigte, auf Aushilfe oder Erleichterung der
Beamten gerichtete Thätigkeit der Referendare zu vermeiden ist. 6
Die Präsidenten der Regierungen 2c. und die Verwaltungsgerichtsdirektoren
werden ferner dafür Sorge tragen, daß die Referendare regelmäßig an den Sitzungen
der Kollegien Theil nehmen, die von ihnen bearbeiteten Sachen mündlich vortragen
und ihre Ansicht in freier Rede entwickeln. ½. Z
§. 8. Wird ein Referendarius zur kommissarischen Verwaltung eines Land-
rathsamtes verwendet, oder mit der Vertretung des Vorstandes einer Stadtgemeinde
beauftragt, so ist diese Beschäftigung zunächst auf die entsprechenden Zweige des
Vorbereitungsdienstes in Anrechnung zu bringen. Dieselbe darf jedoch wider den
Willen des Referendarius nicht soweit ausgedehnt werden, daß demselben dadurch
die Möglichkeit genommen wird, innerhalb des vorgeschriebenen zweijährigen Zeit-
raums den Vorbereitungsdienst zu beendigen.
§. 9. Der Vorbereitungsdienst beginnt mit der Beschäftigung des Referendarius
bei einer Regierung [Landdrostei, Finanzdirektion in Hannoverl.