Abschnitt III. Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst. 83
Die Beschäftigung bei diesen Behörden hat im Ganzen mindestens während
eines fünfzehnmonatlichen Zeitraums zu erfolgen.
Nach einer Beschäftigung der vorgedachten Art von drei bis neun Monaten ist
der Referendarius bei einem Landrathe ((Kreis= oder Amtshauptmann], Oberamtmann
in den Hohenzollernschen Landen soder Amtmann in dem vormaligen Herzogthum
Nafsau), während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten und bei dem
Vorstande einer Stadtgemeinde während eines Zeitraums von mindestens drei Monaten
zu beschäftigen.
Die Beschäftigung bei dem Vorstande einer Stadtgemeinde kann mit der Be-
schäftigung bei dem Landrathe 2c. oder bei der Regierung 2c. verbunden werden. Die
gleichzeitige Beschäftigung bei dem Landrathe 2c. oder der Regierung 2c. wird jedoch
bei der Berechnung der in Absatz 3 und 1 vorgeschriebenen Dauer der Beschäftigung
bei diesen Behörden nicht mit in Ansatz gebracht.
Die Bestimmung des Landraths [Kreis= und Amtshauptmanns 2c.l, sowie des
Vorstandes einer Stadtgemeinde erfolgt durch den Regierungspräsidenten.
Mit dem Vorbereitungsdienst bei einer Regierung ist die Beschäftigung bei
einen Bezirksausschusse während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten zu
verbinden.
§. 10. Während der Beschäftigung bei dem Bezirksausschusse hat der Referendarius
aus schwierigeren Akten zwei Proberelationen zu liefern, welche von dem Regierungs-
präsidenten und dem Verwaltungsgerichtsdirektor für probemäßig erklärt werden.
Jede dieser Proberelationen, welche zu den Akten des Referendarius zu nehmen
sind, muß eine vollständige Darstellung des Sach= und Rechtsverhältnisses, ein be-
gründetes Gutachten sowie den Entwurf des Urtheils bezw. Beschlusses enthalten.
Am Schlusse der Arbeit hat der Referendarius die Versicherung abzugeben, daß
er dieselbe selbständig angefertigt habe.
§. 11. Sofern eine Gelegenheit zu einer geeigneten Beschäftigung des Refe-
rendarius bei dem Vorstande einer Stadtgemeinde nicht vorhanden ist, kann von
derselben unter Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen Abstand
genommen werden. In diesem Falle ist die Dauer der Beschäftigung des Referendarius
bei einem Landrathe 2c. auf einen Zeitraum von mindestens neun Monaten festzusetzen.
Mit Genehmigung derselben Minister darf ausnahmsweise der Vorbereitungsdienst
statt bei einer Regierung bei einem Landrathe und bei dem Vorstande einer Stadt-
gemeinde (s. 9 Abs. 3) beginnen.
5. 12. Behufs Ausbildung in Domainenverwaltungsangelegenheiten ist der
Referendarius bei der Finanzabtheilung einer derjenigen Regierungen, in deren
Bezirk grössere Domainengüter vorhanden sind, während eines Zeitraumes von
mindestens vier Monaten zu beschäftigen. Zu diesem Zwecke, sowie behufs
Beschäftigung bei einem Bezirksausschusse, oder in einem Geschäftszweig, für
den die Behörde, bei welcher der Referendarius angenommen ist, eine ge-
nügende Gelegenheit zur Ausbildung nicht darbietet, kann derselbe auf seinen
Wunsch vorübergehend und ohne dass es einer Versetzung nach §S. 4 bedarf,
einer anderen Regierung zur Ausbildung überwiesen werden.
6. 13. Der Referendarius hat ein Geschäftsverzeichniß zu führen, in welchem
eine Uebersicht seiner Thätigkeit unter Hervorhebung der einzelnen bedeutenderen Ge-
schäfte zu geben ist.
Dasselbe ist allmonatlich dem mit der besonderen Leitung des Vorbereitungs-
dienstes betrauten Beamten zu übergeben und von diesem zum Zeichen der Einsicht
mit cinem Vermerke zu versehen.
#§s. 14. Die Regierungspräsidenten [Landdrosten, Präsident der Finanzdirektion!
und die mit der Beaufsichtigung des Vorbereitungsdienstes betrauten Personen (5. 6)
haben darauf zu halten, daß die Referendare im Dienst wie außerhalb desselben ein
den Zwecken des Vorbereitungsdienstes und ihrer amtlichen Stellung entsprechendes
Verhalten beobachten. »
Wenn ein Referendarius sich so tadelhaft führt, daß er zur Belassung im Dienste
sich nicht würdig zeigt, oder wenn er seine Ausbildung durch Unfleiß vernachlässigt,
so ist in Gemäßheit des §. 84 des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (G. S. S. 465)
die Entlassung desselben aus dem Dienste in Antrag zu bringen. Z„
§. 15. Das Gesuch um Zulassung zur großen Staatsprüfung ist an den Re-
gierungspräsidenten 2c. zu richten.
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