Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt III. Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst. 83 
Die Beschäftigung bei diesen Behörden hat im Ganzen mindestens während 
eines fünfzehnmonatlichen Zeitraums zu erfolgen. 
Nach einer Beschäftigung der vorgedachten Art von drei bis neun Monaten ist 
der Referendarius bei einem Landrathe ((Kreis= oder Amtshauptmann], Oberamtmann 
in den Hohenzollernschen Landen soder Amtmann in dem vormaligen Herzogthum 
Nafsau), während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten und bei dem 
Vorstande einer Stadtgemeinde während eines Zeitraums von mindestens drei Monaten 
zu beschäftigen. 
Die Beschäftigung bei dem Vorstande einer Stadtgemeinde kann mit der Be- 
schäftigung bei dem Landrathe 2c. oder bei der Regierung 2c. verbunden werden. Die 
gleichzeitige Beschäftigung bei dem Landrathe 2c. oder der Regierung 2c. wird jedoch 
bei der Berechnung der in Absatz 3 und 1 vorgeschriebenen Dauer der Beschäftigung 
bei diesen Behörden nicht mit in Ansatz gebracht. 
Die Bestimmung des Landraths [Kreis= und Amtshauptmanns 2c.l, sowie des 
Vorstandes einer Stadtgemeinde erfolgt durch den Regierungspräsidenten. 
Mit dem Vorbereitungsdienst bei einer Regierung ist die Beschäftigung bei 
einen Bezirksausschusse während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten zu 
verbinden. 
§. 10. Während der Beschäftigung bei dem Bezirksausschusse hat der Referendarius 
aus schwierigeren Akten zwei Proberelationen zu liefern, welche von dem Regierungs- 
präsidenten und dem Verwaltungsgerichtsdirektor für probemäßig erklärt werden. 
Jede dieser Proberelationen, welche zu den Akten des Referendarius zu nehmen 
sind, muß eine vollständige Darstellung des Sach= und Rechtsverhältnisses, ein be- 
gründetes Gutachten sowie den Entwurf des Urtheils bezw. Beschlusses enthalten. 
Am Schlusse der Arbeit hat der Referendarius die Versicherung abzugeben, daß 
er dieselbe selbständig angefertigt habe. 
§. 11. Sofern eine Gelegenheit zu einer geeigneten Beschäftigung des Refe- 
rendarius bei dem Vorstande einer Stadtgemeinde nicht vorhanden ist, kann von 
derselben unter Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen Abstand 
genommen werden. In diesem Falle ist die Dauer der Beschäftigung des Referendarius 
bei einem Landrathe 2c. auf einen Zeitraum von mindestens neun Monaten festzusetzen. 
Mit Genehmigung derselben Minister darf ausnahmsweise der Vorbereitungsdienst 
statt bei einer Regierung bei einem Landrathe und bei dem Vorstande einer Stadt- 
gemeinde (s. 9 Abs. 3) beginnen. 
5. 12. Behufs Ausbildung in Domainenverwaltungsangelegenheiten ist der 
Referendarius bei der Finanzabtheilung einer derjenigen Regierungen, in deren 
Bezirk grössere Domainengüter vorhanden sind, während eines Zeitraumes von 
mindestens vier Monaten zu beschäftigen. Zu diesem Zwecke, sowie behufs 
Beschäftigung bei einem Bezirksausschusse, oder in einem Geschäftszweig, für 
den die Behörde, bei welcher der Referendarius angenommen ist, eine ge- 
nügende Gelegenheit zur Ausbildung nicht darbietet, kann derselbe auf seinen 
Wunsch vorübergehend und ohne dass es einer Versetzung nach §S. 4 bedarf, 
einer anderen Regierung zur Ausbildung überwiesen werden. 
6. 13. Der Referendarius hat ein Geschäftsverzeichniß zu führen, in welchem 
eine Uebersicht seiner Thätigkeit unter Hervorhebung der einzelnen bedeutenderen Ge- 
schäfte zu geben ist. 
Dasselbe ist allmonatlich dem mit der besonderen Leitung des Vorbereitungs- 
dienstes betrauten Beamten zu übergeben und von diesem zum Zeichen der Einsicht 
mit cinem Vermerke zu versehen. 
#§s. 14. Die Regierungspräsidenten [Landdrosten, Präsident der Finanzdirektion! 
und die mit der Beaufsichtigung des Vorbereitungsdienstes betrauten Personen (5. 6) 
haben darauf zu halten, daß die Referendare im Dienst wie außerhalb desselben ein 
den Zwecken des Vorbereitungsdienstes und ihrer amtlichen Stellung entsprechendes 
Verhalten beobachten. » 
Wenn ein Referendarius sich so tadelhaft führt, daß er zur Belassung im Dienste 
sich nicht würdig zeigt, oder wenn er seine Ausbildung durch Unfleiß vernachlässigt, 
so ist in Gemäßheit des §. 84 des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (G. S. S. 465) 
die Entlassung desselben aus dem Dienste in Antrag zu bringen. Z„ 
§. 15. Das Gesuch um Zulassung zur großen Staatsprüfung ist an den Re- 
gierungspräsidenten 2c. zu richten. 
  
  
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