974 Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Gesetz.
§. 28. 9. Die Einstellung der Vieh= und Pferdemärkte, sowie der öffent-
lichen Thierschauen 1) oder der Ausschluß einzelner Viehgattungen von der
Benutzung der Märkte.
§. 29. 10. Die thierärztliche Untersuchung der am Seuchenorte oder in
dessen Umgegend vorhandenen, von der Seuche gefährdeten Thiere.
8. 29a. 11. Die öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs und des
Erlöschens der Seuche 5.
2. Besondere Vorschriften für einzelne Seuchen.
§. 30. Die näheren Vorschriften über die Anwendung und Ausführung
der zulässigen Schutzmaßregeln (§§. 19—29) auf die nachbenannten und alle
übrigen einzelnen Seuchen werden von dem Bundesrath auf dem Wege der
Instruktions) erlassen.
Es sollen jedoch bei den hierunter benannten Seuchen, vorbehaltlich der
weiter erforderlichen Schutzmaßregeln, nachfolgende besondere Vorschriften Platz
greifen.
a) Milzbrand).
§. 31. Thiere, welche am Miltzbrande erkrankt oder dieser Seuche ver-
dächtig sind, dürfen nicht geschlachtet werden.
§. 32. Die Vornahme blutiger Operationen an milzbrandkranken oder der
Seuche verdächtigen Thieren ist nur approbirten Thierärzten gestattet.
Eine Oeffnung des Kadavers darf ohne polizeiliche Erlaubniß nur von
approbirten Thierärzten vorgenommen werden.
§. 33. Die Kadaver gefallener oder getödteter milzbrandkranker oder der
Seuche verdächtiger Thiere müssen sofort unschädlich beseitigt werden.
Die Abhäutung derselben ist verboten.
Die gleichen Vorschriften finden beim Ausbruche des Milzbrandes unter
Wildständen auf die Kadaver des gefallenen oder getödteten Wildes Anwendung.
b) Tollwuths).
§. 34. Hunde oder sonstige Hausthiere, welche der Seuche verdächtig
sind, müssen von dem Besitzer oder demjenigen, unter dessen Aussicht sie stehen,
sofort getödtet oder bis zu polizeilichem Einschreiten in einem sicheren Behält-
nisse eingesperrt werden.
§. 35. Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wuthkranken oder der
Seuche verdächtigen Thieren keinerlei Heilversuche angestellt werden.
§. 36. Das Schlachten wuthkranker oder der Seuche verdächtiger Thiere
und jeder Verkauf oder Verbrauch einzelner Theile, der Milch oder sonstiger
Erzeugnisse derselben ist verboten.
§. 37. Ist die Tollwuth an einem Hunde oder an einem anderen Haus-
thiere festgestellt, so ist die sofortige Tödtung des wuthkranken Thieres und
aller derjenigen Hunde und Katzen anzuordnen, rücksichtlich welcher der Verdacht
vorliegt, daß sie von dem wuthkranken Thiere gebissen sind.
Liegt rücksichtlich anderer Hausthiere der gleiche Verdacht vor, so müssen
dieselben sofort der polizeilichen Beobachtung unterworfen werden.
Zeigen sich Spuren der Tollwuth an denselben, so ist die sofortige Tödtung
auch dieser Thiere anzuordnen.
Ausnahmswe.esc kann die mindestens dreimonatliche Absperrung eines der
1) Die Worte „innerhalb des Seuchenortes oder dessen Umgebung“ find hier
durch die Nov. 1. Mai 1894 gestrichen worden.
2) Eingefügt durch die Nov. 1. Mai 1894.
3) Instr. 27. Juni 1895 (R. G. Bl. S. 357) unten S. 986. Den Polizei-
behörden ist nicht gestattet, über die gesetzlich als zulässig erklärten Maßregeln hinaus.
zugehen, E. Crim. XIX. 177 6
1) Wegen des Verfahrens bei Milzbrand vergl. §§. 5 ff. Instr. Unter dem
Begriffe des Milzbrandes ist der „Rauschbrand“ mit zu verstehen, §. 1 Ges. 22. April
1892 (G. S. S. 90).
5) Wegen Verfahrens in Betreff der Tollwuth vergl. 88. 16 ff. Instr.