Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

4 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Allgemeine Bestimmungen. 
§. 4. Den Zünften und kaufmännischen Korporationen steht ein Recht, 
Andere von dem Betriebe eines Gewerbes auszuschließen, nicht zu. 
§. 5. In den Beschränkungen des Betriebes einzelner Gewerbe, welche 
auf den Zoll-, Steuer= und Postgesetzen) beruhen, wird durch das gegenwärtige 
Gesetz nichts geändert. 
  
1) Vereinszollges. 1. Juli 1869 (R. G. Bl. S. 317): 
§. 119. Innerhalb des Grenzbezirks unterliegen, nach Maßgabe der von der 
obersten Landesfinanzbehörde zu treffenden Anordnungen, solche Waaren, bei welchen 
es nach den örtlichen Verhältnissen zur Sicherung gegen heimliche Einfuhr oder Aus- 
fuhr nothwendig erscheint, einer Trausportkontrolle. Zu diesem Zweck hat Jeder, 
welcher Waaren dieser Art im Grenzbezirke transportirt, sich durch eine amtliche Be- 
scheinigung (Legitimationsschein) darüber auszuweisen, daß er zum Transporte der 
gehörig bezeichneten Waaren in einer gewissen Frist und auf den vorgeschriebenen 
Wegen befugt sei. 
Beim Eingange aus dem Auslande und in der Richtung von der Grenze nach 
der Zollstelle bedarf es auf der Zollstraße keines Transportausweises. Bon der Zoll- 
straße bis zur Binnenlinie haben sich diese Transporte durch die bei ersterer erhaltene 
Bezettelung zu legitimiren. 
§s. 124. Hausirgewerbe, zu welchen auch das Halten von Wanderlagern 
ehört, dürfen im Grenzbezirke nur mit besonderer Erlanbniß und unter den zum 
wecke des Zollschutzes erforderlichen, von der obersten Landes-Finanzbehörde anzu- 
ordnenden Beschränkungen betrieben werden. 
Auf Material- und Spezereiwaaren, auf Wein, Branntwein und Liqueure, sowie 
auf Zeuge, ganz oder theilweise aus Baumwolle, Wolle oder Seide, soll sich der 
Regel nach die Erlanbniß nicht erstrecken. Es können indeß von der obersten Landes- 
Finanzbehörde für einzelne Grenzstrecken in Bezug auf solche Waaren, welche dort 
keinen Gegenstand des Schleichhandels bilden, Ausnahmen zugelassen werden. 
Soweit es zur Sicherung des Zollinteresses für nöthig erachtet wird, ist auch 
der Marktbesuch, sowie der stebende Gewerbebetrieb im Grenzbezirk den nach 
den örtlichen Berhältnissen von der obersten Landes-Finanzbehörde vorzuschreibenden 
Kontrollen unterworfen. Insbesondere hat Jeder, welcher mit Waaren einen Handel 
treibt, auf die sich die angeordnete spezielle Kontrolle bezieht, ein Buch zu führen, 
worin rücksichtlich der unmittelbar aus dem Auslande bezogenen Waaren beim 
Empfange derselben der Tag und Ort, an und in welchem die Verzollung flattgefunden 
hat, bemerkt und rücksichtlich der aus dem Inlande empfangenen Waaren der Nach- 
weis hierüber enthalten sein muß. Z 
Die Gewerbeordnung hat in den landesgesetzlichen, die Stenerpflichtigkeit der 
Gewerbe betreffenden Borschriften nichts geändert, Erk. O. Trib. 18. Juni 1873 
(O. R. XIV. 444); Erk. K. G. 22. Sept. 1881 (E. K. 11I. 290). 
Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs, 28. Okt. 1871 (KN. 
G. Bl. S. 347): 
§. 1. Die Beförderung Z 
1. aller versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Briefe, 
2. aller Zeitungen?) politischen Inhalts, welche öfter als einmal wöchentlich er- 
scheinen, gegen Bezahlung von Orten mit einer Postanstalt nach anderen Orten mit 
einer Postanstalt des In- oder Auslandes auf andere Weise, als durch die Post, ist 
verboten. Hinsichtlich der politischen Zeitungen erstreckt dieses Verbot sich nicht auf 
den zweimeiligen Umkreis ihres Ursprungsortes. 
Wenn Briefe und Zeitungen (Nr. 1 und 2) vom Auslande eingehen und nach 
inländischen Orten mit einer Postanstalt bestimmt find, oder durch das Gebiet des 
Deutschen Reichs transitiren sollen, so müssen fie bei der nächsten inländischen Post- 
anstalt zur Weiterbeförderung eingeliefert werden. 
Urwerschlossene Briefe, welche in versiegelten, zugenähten oder soust verschlossenen 
Packeten befördert werden, sind den verschlofsenen Briefen gleich zu achten. Es ist 
*) Den Zeitungshändlern ist nicht gestattet, dem Postzwange unterworfene 
Zeitungen auf der Eisenbahn als Handgepäck zu befördern und für eine das gewöhn- 
liche Abonnement übersteigende Vergütung in die Wohnung der Besteller zu schaffen, 
Erk. 5. April 1889 (E. Crim. XIX 108). 
 
	        
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