Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 995
Einkommen nach dem mittleren Betrage der Stufen berechnet, in der untersten
Stufe (900—1050) Mark mit 0,62 Prozent, in der 10. Stufe (2700— 3000 Mark)
mit 1,82 Prozent in der 26. Stufe (9500—10500 Mark) mit 3 Prozent und in
Höhe von mehr als 100,000 Mark, nach der unteren Stufengrenze berechnet, gleich-
mäßig mit 4 Prozent belastet.
Die Steuerstufen, Steuersätze und die prozentuale Belastung des Einkommens
bis zur 26. Stufe ergiebt die folgende Uebersicht: «
Einkommen L Prozentsatz
von der Steuer im Mittel
Stufe. mehr als bis. Steuersatz. des
Mark Mark Einkommens.
1. . 900 — 1050 6 0,62
2. 1050 — 1200 6 9 O, a0
3. 1200 — 1350 12 0,94
4. 1350 — 1500 16 1,12
5. 1500 — 1650 21 1,33
6. 15650 — 1800 26 1,51
8. 2100 — 2400 36 1,80
9. l 2400 — 2700 44 173
100. 2700 — 3000 52 1,82
11. 3000 — 3300 60 1%%
12. 3800 — 3600 70 2,03
13. 3600 — 3900 80 2,13
14. 3900 — 4200 92 2,27
15. 4200 — 4500 104 *
16. — 4500 — 5000 118 2,48
17. 5000 — 5500 132 2,51
18. 5500 — 6000 146 2,4
19. 6000 — 6500 160 2,56
20. 6500 — 7000 176 · 2,61
21. 000 — 7500 192 2,65
22. 7500 — 8000 212 2,74
23. 8000 — 8500 232 2,81
24. 8500 — 9000 252 2, 88
25. 9p000 — 9500 276 6 2,88
26. 5500 — 10600 300 3, 00
Eszs würde daher bei Aufstellung des Tarifs einer besonderen Einkommenstener
in einer Gemeinde, in welcher die vorbezeichneten 26 Stufen des Einkommens ver-
treten sind, beispielsweise gestattet sein, die Steuersätze so zu berechnen, daß der
Prozentsatz der Steuer im Mittel des Einkommens in der 1. bis 4. Stufe 1,12
Prozent, in der 23. bis 26. Stufe 2,81 Prozent ausmacht und in den übrigen
Stufen nuverändert bleibt; es würde auch zulässig sein, den Prozentsatz der Steuer
im Mittel des Einkommens für alle Stufen gleichmäßig auf 1, 2, 3 oder 4 Prozent
festzusetzen; es würde dagegen nicht gestattet sein, den Prozentsatz beispielsweise in der
12. Stufe denjenigen in der 13. Stufe gleichzustellen, alfo von 2,03 auf 2,13 zu
kebeen und in den unteren Stufen ohne entsprechende Erhöhnng unverändert zu
elassen.
Im Uebrigen muß festgehalten werden, daß die Steuersätze des Tarifs einer
besonderen Gemeinde-Einkommensteuer in gleicher Weise nur die Bedeutung von
Verhältnißzahlen haben, wie die Steuersätze des Tarifs der Staats-Einkommensteuer
bei Deckung des Bedarfs an Gemeinde-Einkommensteuer mittelst Zuschlägen zum
Tarif der Staats-Einkommensteuer. In welchem Umfange die Steuersätze mit Zu-
schlägen zu belasten find, richtet sich in dem einen und anderen Falle nach dem durch
die Einkommensteuer aufzubringenden Bedarf (vergl. Art. 39). Wird dieser Bedarf
nach muthmaßlicher Berechnung durch die Summe der vollen Steuersätze (100 Prozent)
637