996 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes.
aller Einkommensteuerpflichtigen nicht gedeckt bezw. überschritten, so sind auch bei be-
sonderen Gemeinde-Einkommensteuern mehr bezw. weniger als 100 Prozent der
Steuersätze zu erheben. Dieser Prozentsatz der Belastung muß auch bei besonderen
Einkommensteuern in allen Stufen des Tarifs ein gleichmäßiger sein, weil jede un-
gleichmäßige Belastung der Stufen des Tarifs zu einer unzulässigen Verschiebung
der prozentualen Belastung des Einkommens führen würde, für welche die Genehmigung
des Steuertarifs durch die Aufsichtsbehörde nicht ausreicht. Bei der Aufstellung eines
Tarifs zur Erhebung besonderer Einkommensteuern ist somit davon auszugehen, daß
die Belastung der Steuersätze in allen Stufen eine gleichmäßige sein muß. Führr
diese Gleichmäßigkeit wegen veränderter Verhältnisse zu Unbilligkeiten, so sind unter
Vorbehalt der Genehmigung der Aussichtsbehörde und innerhalb der Schranken des
Gesetzes die Steuersätze entsprechend anderweitig festzusetzen
3. Bei der Veranlagung der Steuerpflichtigen auf der Grundlage des Tarifs
einer besonderen Gemeinde-Einkommensteuer ist, wenn das der staatlichen Besteuerung
und das der Gemeindebestenerung unterliegende Einkommen sich decken, die bei der
Veranlagung zur Staats-Einkommensteuer erfolgte Feststellung des Einkommens un-
verändert zu Grunde zu legen. In den übrigen Fällen hat die Ermittelung des
steuerpflichtigen Einkommens in gleicher Weise wie bei der Erhebung von Zuschlägen
zur Staats-Einkommensteuer zu erfolgen. Auch findet bei besonderen Gemeinde-
Einkommensteuern die Vorschrift, daß die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln
sowie die auf Grund der §§. 57, 58 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891
erfolgte Erhöhung oder Ermäßigung der veranlagten Staats-Einkommensteuer die
entsprechende Abänderung des Gemeindezuschlags von selbst nach sich zieht, finnent-
sprechende Anwendung.
4. Nach §. 37 Abs. 2 kann die Beibehaltung bestehender besonderer Gemeinde-
Einkommensteuern mit Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen
ausnahmsweise und aus besonderen Gründen auch dann genehmigt werden, wenn
diese Steuern den unter 2 und 3 erörterten Vorschriften nicht entsprechen.
Die maßgebenden Gründe müssen jedoch in einem solchen Falle von noch größerem
Gewichte sein, als wenn es sich um die Einführung einer besonderen Gemeinde-
ginkammensteuer an Stelle der Erhebung von Zuschlägen zur Staats-Einkommensteuer
andelt.
Besteuerung des Einkommens von nicht mehr als 900 Mark (§. 38).
Art. 30. Werden die Gemeinde-Einkommenstenern in der Form von Zuschlägen
zur Staats-Einkommensteuer erhoben, so bewendet es wegen der Heranziehung der
Steuerpflichtigen mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 Mark bei den bis-
herigen, im §. 38 erneuerten Vorschriften des §. 74 des Einkommensteuerges. vom
24. Juni 1891; jedoch bedarf der Gemeindebeschluß, durch welchen diese Steuer-
pflichtigen von der Beitragspflicht entbunden oder mit einem geringeren Prozentsatze
als die Übrigen Steuerpflichtigen herangezogen werden, der Genehmigung. In Er-
mangelung eines solchen genehmigten Gemeindebeschlusses findet auf die im F. 74
a. a. O. angegebenen Steuersätze (singirte Normalsteuersätze) die Vorschrift im §. 36.
wonach die Zuschläge zur Staats-Einkommenstener gleichmäßig sein müssen, eben-
falls Anwendung.
Werden besondere Gemeinde-Einkommensteuern erhoben, so find die Gemeinden
befugt, die im §. 37 gestattete Abweichung von den Steuersätzen des Tarifs der
Staats-Einkommensteuer in demselben oder in vermindertem Umfange auf die Heran-
ziehung der Steuerpflichtigen mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 Mark
zu übertragen. Wird von dieser Befugniß kein Gebrauch gemacht, so bewendet es
bezüglich dieser Steuerpflichtigen lediglich bei den Bestimmungen im S. 38.
Vereinbarungen (8. 43).
Art. 31. Den Gemeinden sind Vereinbarungen mit Steuerpflichtigen gestattet,
wonach von fabrikmäßigen Betrieben und von Bergwerken an Stelle der Gemeinde-
steuern vom Einkommen und vom Gewerbebetriebe ein für mehrere Jahre im Voraus
zu bestimmender fester, d. h. sich im Wesentlichen gleichbleibender, jährlicher Steuer-
beitrag zu entrichten ist. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung.
Den Gemeinden wird hierdurch die Möglichkeit gewährt, ihren Haushalt vor den
Unzuträglichkeiten zu bewahren, welche mit erheblich schwankenden Steuereinnahmen,