Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

996 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 
aller Einkommensteuerpflichtigen nicht gedeckt bezw. überschritten, so sind auch bei be- 
sonderen Gemeinde-Einkommensteuern mehr bezw. weniger als 100 Prozent der 
Steuersätze zu erheben. Dieser Prozentsatz der Belastung muß auch bei besonderen 
Einkommensteuern in allen Stufen des Tarifs ein gleichmäßiger sein, weil jede un- 
gleichmäßige Belastung der Stufen des Tarifs zu einer unzulässigen Verschiebung 
der prozentualen Belastung des Einkommens führen würde, für welche die Genehmigung 
des Steuertarifs durch die Aufsichtsbehörde nicht ausreicht. Bei der Aufstellung eines 
Tarifs zur Erhebung besonderer Einkommensteuern ist somit davon auszugehen, daß 
die Belastung der Steuersätze in allen Stufen eine gleichmäßige sein muß. Führr 
diese Gleichmäßigkeit wegen veränderter Verhältnisse zu Unbilligkeiten, so sind unter 
Vorbehalt der Genehmigung der Aussichtsbehörde und innerhalb der Schranken des 
Gesetzes die Steuersätze entsprechend anderweitig festzusetzen 
3. Bei der Veranlagung der Steuerpflichtigen auf der Grundlage des Tarifs 
einer besonderen Gemeinde-Einkommensteuer ist, wenn das der staatlichen Besteuerung 
und das der Gemeindebestenerung unterliegende Einkommen sich decken, die bei der 
Veranlagung zur Staats-Einkommensteuer erfolgte Feststellung des Einkommens un- 
verändert zu Grunde zu legen. In den übrigen Fällen hat die Ermittelung des 
steuerpflichtigen Einkommens in gleicher Weise wie bei der Erhebung von Zuschlägen 
zur Staats-Einkommensteuer zu erfolgen. Auch findet bei besonderen Gemeinde- 
Einkommensteuern die Vorschrift, daß die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln 
sowie die auf Grund der §§. 57, 58 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 
erfolgte Erhöhung oder Ermäßigung der veranlagten Staats-Einkommensteuer die 
entsprechende Abänderung des Gemeindezuschlags von selbst nach sich zieht, finnent- 
sprechende Anwendung. 
4. Nach §. 37 Abs. 2 kann die Beibehaltung bestehender besonderer Gemeinde- 
Einkommensteuern mit Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen 
ausnahmsweise und aus besonderen Gründen auch dann genehmigt werden, wenn 
diese Steuern den unter 2 und 3 erörterten Vorschriften nicht entsprechen. 
Die maßgebenden Gründe müssen jedoch in einem solchen Falle von noch größerem 
Gewichte sein, als wenn es sich um die Einführung einer besonderen Gemeinde- 
ginkammensteuer an Stelle der Erhebung von Zuschlägen zur Staats-Einkommensteuer 
andelt. 
Besteuerung des Einkommens von nicht mehr als 900 Mark (§. 38). 
Art. 30. Werden die Gemeinde-Einkommenstenern in der Form von Zuschlägen 
zur Staats-Einkommensteuer erhoben, so bewendet es wegen der Heranziehung der 
Steuerpflichtigen mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 Mark bei den bis- 
herigen, im §. 38 erneuerten Vorschriften des §. 74 des Einkommensteuerges. vom 
24. Juni 1891; jedoch bedarf der Gemeindebeschluß, durch welchen diese Steuer- 
pflichtigen von der Beitragspflicht entbunden oder mit einem geringeren Prozentsatze 
als die Übrigen Steuerpflichtigen herangezogen werden, der Genehmigung. In Er- 
mangelung eines solchen genehmigten Gemeindebeschlusses findet auf die im F. 74 
a. a. O. angegebenen Steuersätze (singirte Normalsteuersätze) die Vorschrift im §. 36. 
wonach die Zuschläge zur Staats-Einkommenstener gleichmäßig sein müssen, eben- 
falls Anwendung. 
Werden besondere Gemeinde-Einkommensteuern erhoben, so find die Gemeinden 
befugt, die im §. 37 gestattete Abweichung von den Steuersätzen des Tarifs der 
Staats-Einkommensteuer in demselben oder in vermindertem Umfange auf die Heran- 
ziehung der Steuerpflichtigen mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 Mark 
zu übertragen. Wird von dieser Befugniß kein Gebrauch gemacht, so bewendet es 
bezüglich dieser Steuerpflichtigen lediglich bei den Bestimmungen im S. 38. 
Vereinbarungen (8. 43). 
Art. 31. Den Gemeinden sind Vereinbarungen mit Steuerpflichtigen gestattet, 
wonach von fabrikmäßigen Betrieben und von Bergwerken an Stelle der Gemeinde- 
steuern vom Einkommen und vom Gewerbebetriebe ein für mehrere Jahre im Voraus 
zu bestimmender fester, d. h. sich im Wesentlichen gleichbleibender, jährlicher Steuer- 
beitrag zu entrichten ist. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung. 
Den Gemeinden wird hierdurch die Möglichkeit gewährt, ihren Haushalt vor den 
Unzuträglichkeiten zu bewahren, welche mit erheblich schwankenden Steuereinnahmen,
	        
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